Es wurde uns vom MD die Kodierung der Nebendiagnose F13.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika. Schädlicher Gebrauch gestrichen. Hier moniert der MD:
„Für die Kodierung der Diagnose schädlicher Gebrauch , wird folgender Zeitrahmen zugrunde gelegt: Das Gebrauchsmuster besteht bereits seit mindestens vier Wochen oder trat in den letzten 12 Monaten wiederholt auf. Ein solcher Zeitbezug ist anhand der Unterlagen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Epikrise wurde anamnestisch angegeben, dass in dem Zeitraum zwischen dem 07.01. und 10.0.12021 "Beruhigungstropfen" verabreicht wurden. Die F13.1 ist nicht kodierfähig.“
Diese zeitliche Bedingung war uns bislang nicht bekannt. Auf Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass sich der MD auf Publikationen beziehe, die von der dhs.de – Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. herausgegeben würden. (Siehe https://www.dhs.de/fileadmin/user…eihe_Band_1.pdf)
Darin ist folgendes beschrieben:
„5.1.4 Der schädliche Gebrauch
Die Diagnose erfordert eine tatsächliche Schädigung der psychischen oder physischen Gesundheit der konsumierenden Person. Schädliches Verhalten wird häufig von anderen kritisiert und hat auch häufig unterschiedliche negative soziale Folgen. Die Ablehnung des Konsumverhaltens durch andere Personen oder ganzer Gesellschaftssysteme ist kein Beweis für den schädlichen Gebrauch, z.B. Inhaftierung oder Eheprobleme. Eine akute Intoxikation oder ein „Kater“ (Hang-over) beweisen allein noch nicht den Gesundheitsschaden, der für die Diagnose – schädlicher Gebrauch – erforderlich ist. Liegen ein Abhängigkeitssyndrom oder andere alkoholbedingte psychische Störungen vor, ist schädlicher Gebrauch nicht zu diagnostizieren. Das Konsummuster tritt über einen Monat kontinuierlich auf oder episodisch innerhalb eines Jahres (vgl. Kap. 1).“
Diese Definition für Diagnosen der F1x.1 war uns bislang nicht bekannt. In diesem Fall wird zudem der schädliche Gebrauch von Alkohol auf alle weiteren Substanzklassen ausgeweitet. Wir stützen uns bei der Kodierung auf verbindliche Angaben der aktuellen Kodierrichtlinien für Psychiatrie/ Psychosomatik und ggf. auf entsprechende Angaben zu Diagnosen im ICD-10-GM. Eine Ausweitung auf weitere Werke mit verbindlichen Regelungen zur Kodierung uns bis dato nicht bekannt.
Darum möchten wir hier auf den Sachverstand der Forumsteilnehmer:Innen zurückgreifen. Welche weiteren Quellen sind grundsätzlich bei der Kodierung zu berücksichtigen? Inwiefern ist der MD befugt, bei der Begutachtung eine Verbindlichkeit solcher Definitionen zu grunde zu legen?
Wir freuen uns über Hinweise aus anderen Kliniken, in denen der MD mit vergleichbaren Begündungen die Kodierung anfechtet. Oder auch ganz allgemein gefragt: „Was hat grundlegenden Standard bei der Diagnosenkodierung?“
Schöne Grüße von der Ostseeküste!