Alzheimer - Plausibilitätskontrolle

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe folgendes Problem. Seit kurzem haben wir bei uns im Haus eine Software im Einsatz, die med. Plausibilitätskontrollen der Kodierungen durchführt. Das Tool verlangt nun von mir, dass ich bei jedem Pat. wo ein Morbus Alzheimer alleinig (ohne +) mit G30.- kodiert ist, auch eine Demenz mit F00.-* dazu verschlüsselt wird.

    ABER
    1. G30.- ist im ICD 10 nicht primär als + Diagnose ausgewiesen

    2. DKR § D012a "ICD-Kodes ohne Kennzeichen oder mit einem Kreuz (Ätiologie, „†“) als Kennzeichen werden im folgenden als Primär-Diagnoseschlüssel bezeichnet, da diese alleine verwendet
    werden dürfen
    .
    => das heißt also, ich muß nicht zwingend einen * Schlüssel kodieren?

    3. 0508a Morbus Alzheimer
    Ein Morbus Alzheimer bzw. eine Demenz bei Alzheimer-Krankheit ist mit zwei Schlüsselnummern zu kodieren:
    • einem Kode aus G30.-†Alzheimer Krankheit und
    • einem Kode aus F00.-* Demenz bei Alzheimer-Krankheit.
    Beide Kategorien sind nach dem Alter unterteilt, in dem die Erkrankung auftritt.
    => ich muß mal dumm fragen, hat den jeder Alzheimer Pat. zwingend eine Demenz? ?(

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo Michael
    Das wieder ein gutes Beispiel für die Ungereimtheiten dieses eilig
    produzierten Systems.Auch wir kennen diese Problematik und verschlüsseln, um diese blöde Fehlermeldung zu vermeiden mit Kreuz/Stern +G30.1*F00.1. Irgendein "kluger" Kopf, kam wohl auf die Idee, dass der Alzheimer als eine neurologische Grunderkrankung (G30.1) zu verstehen ist, die sich in einer Demenz(F00.1) ausdrückt. Wenn man aber weiß, dass ja gerade das Wesen einer Alzheimer-Erkrankung die Demenz ist, so könnte man sich das auch sparen. Es gibt keinen Alzheimer ohne Demenz. Deswegen ja auch auch diese Zwangsverschlüsselung mit Kreuz/Stern. Das wäre genauso als müsste man den Diabetes zusätzlich noch mit einer Sterndiagnose Hyperglykämie verschlüsseln. Wenn jemand keine Demenz hat, dann hat er auch keinen Alzheimer, insofern ist diese Art der Verschlüsselung auch überflüssig aber leider noch derzeit gültige Kodierregel.
    Gruß aus Saarbrücken 23° leicht bewölkt.

  • Hallo, Forum,
    ich würde gerne einmal an der o.a. Fallschilderung anknüpfen.
    Bei uns wurde eine Patientin aus einem Alten - und Pflegeheim aufgenommen.

    Zum stationären Aufenthalt führte die Unfähigkeit, Nahrung bzw. Flüssigkeit aufzunehmen bei Alzheimerkrankheit.
    Eigenanamnese ist nicht möglich.
    Die Patientin steht unter gesetzlicher Betreuung - alle 3 Bereiche.

    Eine PEG-Anlage wurde von der gesetzlichen Betreuerin (Tochter) trotz des Hinweises, dass die Patientin in diesem Fall verhungern bzw. verdursten würde, abgelehnt. Ob PEG - Anlage oder nicht, entscheidet nun das Vormundschaftsgericht.

    Hier bei uns stand die parenterale Ernährung im Vordergund / Flüssigkeitzufuhr.

    Die Erkrankung Morbus Alzheimer ist nur aus einem Begleitschreiben der Alten - und Pflegeeinrichtung bekannt.

    KDR D002c
    Stellt sich der Patient mit einem Symptom vor und die zugrundeliegende Krankheit bei Aufnahme bekannt ist, nur das Symptom behandelt wird (Flüssigkeitszufuhr), wird die zugrundeliegende Krankheit (Alzheimer) als ND kodiert.
    Für mich stellt sich die Frage:
    Reicht das Schreiben der Pflegeeinrichtung aus, um den Alzheimer als ND zu kodieren?
    Nebenbei bemerkt, ich war immer der Meinung, dass die Alzheimererkrankung bis zum Ableben eh eine Verdachtsdiagnose bleibt und nach dem Tode per Sektion definitiv gesichert werden kann.
    Die Medikation, die auf eine Alzheimerdemenz hinweist, ist das Medikament Exalon, welches aus dem Pflegeheim übernommen wurde, wobei die Gabe von Medikamenten hier nicht möglich war.
    D008b / Verdachtsdiagnose ( weder untersucht noch behandelt, da die Gabe von Medikamenten nicht möglich war)kommt hier wohl nicht in Frage.
    Wie gehe ich in diesem Fall mit dem Alzheimer um, die Kodierung in diesem Fall ist (bei E86 als HD) relevant.
    Danke im Voraus
    Gruß aus dem sonnigen Norden