Komplikationen während der oGVD-Überschreitung

  • Hallo werte Foristen,

    ich habe hier einen Fall, bei dem eine Überschreitung der oGVD um 20 Tage eintrat. Zum Zeitpunkt des Eintritts der oGVD lag keine unmittelbar medizinische Behandlungsbedürftigkeit mehr vor, sofern man die ausstehende Bereitstellung eines Rehaplatzes nicht dazu zählt.

    4 Tage nach Erreichen der oGVD-Grenze traten Komplikationen ein, die für sich stationär behandlungsbedürftig waren.

    Im Rahmen der Streichung der oGVD-Tage wiesen wir auf o.g. Sachverhalt hin. Vom MD wird eingewandt, diese Komplikationen seien unbeachtlich, da aus der Sicht ex ante zu beurteilen sei (wohl nach dem Motto, wenn Pat. vor Erreichen der oGVD-Grenze entlassen worden wäre, wären diese Komplikationen von uns auch gar nicht zu behandeln gewesen).

    Ich habe von dieser Argumentation im Forum schon einmal gehört, kann sie aber nicht finden. Gibt es dazu Gedanken von den Foristen?

    Diesen fiktiven Faden mal weitergesponnen: Wenn Pat. vor oGVD entlassen worden wäre, hätte er dann erneut aufgenommen werden müssen. Können wir dann entsprechend einem fiktiven Alternativverhalten eine gesonderte DRG für die eingetretenen Komplikation abrechnen.

    Viele Grüße

    M2

  • Moin,

    Also wenn innerhalb der oGVD stationär behandlungsbedürftig, kann nicht gestrichen werden; der MD meint hier wohl vom Schreibtisch aus den Patientenzustand besser beurteilen zu können, aber anscheinend hatten die Klinikkollegen wohl doch einen Grund ihn noch zu behandeln, und siehe da richtig getan...plötzlich Komplikation, (vllcht. nicht unerwartet? ohne jetzt genaueres zu wissen).

    Diesen fiktiven Faden mal weitergesponnen: Wenn Pat. vor oGVD entlassen worden wäre, hätte er dann erneut aufgenommen werden müssen. Können wir dann entsprechend einem fiktiven Alternativverhalten eine gesonderte DRG für die eingetretenen Komplikation abrechnen.

    Das dürfen Sie vermutlich nicht soweit geht die Fiktivdebatte ja immer - nicht das geht immer nur bei den Kassen- und letztlich soll es fiktiv-alternativ ja immer günstiger werden, das wollen sie sicher auch nicht ;-); und Komplikation(ohne hier näheres zu wissen) wäre im Zweifel ja Grund einer FZF - was wiederum ein Argument für die normale oGVD Abrechnung (also so wie real erfolgt) wäre.


    MfG

    rokka

  • Im Rahmen der Streichung der oGVD-Tage wiesen wir auf o.g. Sachverhalt hin.

    Hallo medman 2,

    was wird Ihnen denn gestrichen? Alle OGVD-Tage? Das ist natürlich Unsinn. Aber wenn der MD feststellt, dass vom Tag x bis zum Tag y keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit vorlag, dann müssen Sie diese Tage wohl als OGVD-Zuschlag streichen. Wenn z.B. eine prä-OP-Zeit zu lange ist, dafür aber die post-OP-Zeit begründet, dann müssen Sie ja auch OGVD-Tage streichen.

    Gruß

    zakspeed

  • Moin,

    Also wenn innerhalb der oGVD stationär behandlungsbedürftig, kann nicht gestrichen werden; der MD meint hier wohl vom Schreibtisch aus den Patientenzustand besser beurteilen zu können, aber anscheinend hatten die Klinikkollegen wohl doch einen Grund ihn noch zu behandeln, und siehe da richtig getan...plötzlich Komplikation, (vllcht. nicht unerwartet? ohne jetzt genaueres zu wissen).

    Diesen fiktiven Faden mal weitergesponnen: Wenn Pat. vor oGVD entlassen worden wäre, hätte er dann erneut aufgenommen werden müssen. Können wir dann entsprechend einem fiktiven Alternativverhalten eine gesonderte DRG für die eingetretenen Komplikation abrechnen.

    Hallo rokka,

    nein, Patient wartete bei Überschreiten der oGVD auf eine Reha-Platz. Die Komplikationen traten danach ein.

    Eine FZF oberhalb der oGVD kommt nur bei Wechsel medizinische/operative Partition in Betracht, die hier nicht vorlag.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Tag,

    Ansicht der Gerichte (nur als richterlicher Hinweis, ohne Urteil)

    Wenn nicht behandlungsbedürftig, dann ist Pat. zu entlassen. Wenn danach Komplikation eintritt ist dies unbeachtlich und kann auch nicht separat abgerechnet werden, da ja nicht klar ist, ob genau die Komplikation in einem anderen Umfeld aufgetreten wäre und wenn ja auch ein anderes KH für die Behandlung der Komplikation in Frage hätte kommen können.

    Platt formuliert: "Sie können einen Patient nicht solange dabehalten bis eine Komplikation Eintritt."

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    hilft hier nicht das BSG-Urteil vom 19.11.2019 (B 1 KR 13/19 R)? Hier geht es doch eigentlich genau um diese Konstellation, wenn der Reha-Platz nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden kann. Dann hat der MD zwar formal Recht, die Kasse muss die Kosten aber trotzdem übernehmen.

    Spannende Frage in diesem Zusammenhang: Wie wird der Fall für die MD-Statistik gewertet...

    Viele Grüße

    Lars Winzer

  • Hallo Herr Winzer,

    das Urteil hatte ich auch im Auge.

    Mir geht es aber um die Frage, ob die vertretene Auffasung ansonsten zutreffend ist.

    Der von Herrn Horndasch wiedergegebene richterliche Hinweis, es sei ja nicht klar, ob genau die Komplikation in einem anderen Umfeld aufgetreten wäre und wenn ja auch ein anderes KH für die Behandlung der Komplikation in Frage hätte kommen können, ist völlig sachfern. Wenn man betrachtet, wie weit laut Rechtsprechung Komplikationen zu einer Fallzusammenführung führen, wenn Sie innerhalb der oGVD liegen und außerdem den Grundgedanken des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens berücksichtigt. Das kann nicht nur in eine Richtung gehen.

    Kennt jemand dazu ein Urteil, z.B. bei oGVD-Überschreitung mit Komplikationen ohne Warten auf einen Rehaplatz?

    Viele Grüße

    M2