KV-Ermächtigung und Kooperation mit ambulanter Ärztin

  • Guten Tag in die Runde,

    ich hätte da mal ein nicht alltägliches Problem und hoffe darauf, dass es dann doch nicht so exotisch ist wie ich glaube... Wir haben einen Arzt, der eine ambulante KV-Ermächtigung für ambulante Anästhesien zugestanden bekommen hat. Nun möchte dieser Arzt in diesem Zusammenhang mit einer Zahnärztin zusammenarbeiten, wir sind dabei, alles zu organisieren bzw. in der EDV einzustellen. Dabei wurde die Auffassung geäußert, dass auf dem Abrechnungsschein des Anästhesisten (gegenüber der KV, nicht der KZV!) neben den Abrechnungsziffern (EBM) die Diagnose (ja klar doch) und auch die entsprechende Eingriffs/OP-Nummer aus dem BEMA (Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) aufgeführt sein müssten.

    Daraus ergeben sich zwei Fragen:

    - Ist diese Aussage so korrekt?

    - Unser Softwareanbieter kann diesen BEMA nicht zur Verfügung stellen, die erforderlichen Ziffern müssen ggf. manuell bestehenden Leistungskatalogen (EMB) zugefügt werden. Wie gehen denn andere Leistungserbringen hiermit um?

    MfG stei-di

  • Hallo,

    normalerweise bekommt der ermächtigte Arzt vom Zulassungsausschuss ein Schreiben mit den ermächtigten Ziffern zur Abrechnung, mit ebenfalls den gestellten Auflagen zur Abrechnung. Also, falls dies Pflicht sein sollte, müsste es in der Ermächtigung beschrieben sein.

    Aber die KV kann doch nicht etwas als Pflicht darstellen, welches nicht umsetzbar ist......??

    MFG

    Marie09

  • Guten Tag Marie09,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung und ja, die EBM-Ziffern, die der ermächtigte Arzt abrechnen kann, sind bekannt und mit Beschluss mitgeteilt worden. Mir geht es eher um die "begleitende" Medizin-Doku. Im Abrechnungsschein wird ja auch die Diagnose und durchgeführten Eingriffe kodiert und dem Kostenträger mitgeteilt. Und hier haben wir als Krankenhaus bzw. ermächtigte Einrichtung dann halt nur den ICD10 und den "normalen" OPSA-Katalog in Anwendung, den zahnärztlichen BEMA halt nicht. Damit sind dann die zur Anästhesie führenden zahnärztlichen Leistungen nicht darstellbar und es bestehen dann die Befürchtungen, dass diese Behandlungsscheine nicht vergütet werden und wir hier in einer Bringeschuld sind, die wir ohne weiteres nicht erfüllen können. Eine Kommunikation der Behandlungsfälle zwischen der kassenärztlichen und zahnärztlichen Vereinigung erscheint doch eher als nicht voraussetzbar...

    MfG stei-di