Horizontale Defektbreite bei Verschluss einer Narbenhernie

  • Guten Tag zusammen,

    im neuesten Gutachten verweist der MD darauf, dass für den OPS 5-536.4g (Verschluss einer Narbenhernie: Mit alloplastischem, allogenem oder xenogenem Material: Offen chirurgisch als Bauchwandverstärkung, mit Sublay-Technik, bei einer horizontalen Defektbreite von 10 cm oder mehr) "eine horizontale Defektbreite von 10 cm oder mehr ist durch CT oder MRT zu dokumentieren ist".

    Wo steht das? Im OPS-Katalog finde ich es nicht.

    Vielen Dank im Voraus!

  • Der Hinweis befand sich 2021 am Kapitelanfang als Hinweis:

    "Mit einem Kode aus diesem Bereich ist nur der Verschluss abdominaler Narbenhernien zu kodierenEine horizontale Defektbreite von 10 cm oder mehr ist durch CT oder MRT zu dokumentieren"

    Die Version 2022 enthält diesen Hinweis nicht mehr.

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo F15.2,

    herzlichen Dank!

    Der Fall ist aus 2022. DRG ändert sich zwar nicht, aber der Streit über AWP ist ja auch spannend.

    Habe im Katalog-2022 und sogar in 2023 geschaut, aber nicht in 2021 ...

    Viele Grüße!

  • Hallo,

    als Hintergrundinformation:

    Für die Durchführung einer Diagnostik mit Röntgenstrahlen nur zum Zwecke der Abrechnungsdokumentation besteht keine rechtfertigende Indikation. Zudem ist die Defektbreite auch mit Ultraschall dokumentierbar, was bei der Formulierung des Hinweistextes 2021 ignoriert wurde. Größere Defekte können zudem auch klinisch oder intraoperativ zuverlässig dokumentiert werden. Daher hatte ich für 2022 beantragt, diesen unnötig einschränkenden Zusatz wieder zu streichen, was ja auch geschehen ist.

    Für Fälle aus 2021 ist der Hinweis allerdings noch gültig. Wenn aber der MD in einem Gutachten für einen Fall aus 2022 diesen Nachweis fordert, so hat der Gutachter das Jahresupdate 2022 nicht mitbekommen.

    Mich würde nun aber interessieren, warum der Kode überhaupt geprüft wurde. Im Regelfall (DRG G08B) ist die Defektbreite hier doch gar nicht erlösrelevant (gegenüber 5-536.47).

    Beste Grüße

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Guten Tag Herr Bartkowski,

    vielen Dank für diese Information!

    Bzgl. des Prüfauftrages: in erster Linie wurde die sekundäre Fehlbelegung geprüft, „und weil wir schon dabei sind“ auch die Kodierung. Die Änderung des OPS ist nicht erlösrelevant, allerdings lehnt der Kostenträger in solchen Fällen „aufgrund der falschen Kodierung“ die Aufwandspauschale ab.

    Viele Grüße!

  • allerdings lehnt der Kostenträger in solchen Fällen „aufgrund der falschen Kodierung“ die Aufwandspauschale ab.

    Hallo,

    und ja, irgendwas kann man ja immer finden (bei der komplexen Ausgestaltung), hätte man eben defintiv gleich von oben einen Riegel vorschieben müssen: keine monetäre Rechnungsänderung ergo AWP und nicht dieser hätte - hätte - Fahrradkette-quatsch

    MfG

    rokka

  • Hallo,

    §275c SGB 5 Abs. 1 ist da eigentlich recht eindeutig.

    "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten."

    Oder habe ich da was falsch verstanden?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • § 3 S. 2 PrüfvV:

    "Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Daten, die von den Krankenhäusern nach § 301 SGB V in Verbindung mit den hierzu getroffenen Vereinbarungen korrekt und vollständig zu übermitteln sind."

    Haben Sie die Daten korrekt übermittelt, wenn der OPS korrigiert wird? ;)

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

    Einmal editiert, zuletzt von F15.2 (1. Dezember 2022 um 14:25)

  • Guten Tag miteinander,

    die PrüfvV ist eine Vereinbarung auf Grundlage des §275c SGB V, somit ist sie, meines Erachtens und ohne jegliche juristische Ausbildung, zwar dazu angetan, die Regelungen im Gesetz und deren Umsetzung näher zu beschreiben, aber nicht in der Lage ein Gesetz (in Teilen) zu ignorieren oder als unwirksam zu erklären.

    Somit bin ich da einer Meinung mit MiChu: §275c Abs. 1 ist eindeutig.

    Gruß

    Zwart

  • Mein Beitrag war eher ironischer Natur, aber aus den Erfahrungen des Arbeitsalltags gespeist. :)

    Grüße aus dem Salinental