(Neuer) AOP-Katalog, Hybrid-DRGs und "Einheitliche Sektorengleiche Vergütung" - same things, different name?

  • Guten Morgen,

    ein Wahlrecht kann ich in den aktuellen Abrechnungsbestimmungen nicht mehr erkennen, dies betrifft sowohl Leistungserbringer als auch Kostenträger. Aufgrund der Vergütungshöhe dürfte aktuell auch kein Leistungserbringer eine Abrechnung nach EBM wünschen. Das dürfte sich aber künftig ändern, wenn auch Hybrid-DRGs mit höherem Sachkostenanteil definiert werden. Es wird spannend, wie dann z.B. Herzschrittmacher finanziert werden.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo,

    wir haben Fälle in denen wir eine Hybrid DRG ansteuern.

    Was ist bei Fällen die als Notfall kommen?

    Pat. kommt notfallmäßig am späten Abend. Hier z.B. Achillessehnenruptur. Umgehende OP wird durchgeführt.

    Da die Hybrid DRGs ja ambulante und stationäre Leistungserbringer (sog. sektorengleiche Vergütung) gleichstellen wollen, frage ich mich natürlich welche ambulanten Leistungserbringer entsprechende Notfallbehandlungen / -OPs durchführen. Oder auch die entsprechenden Vorhaltungen (incl. Nachts und am WE).

    In der Regel wird die Leistung doch immer zu einem vorher vereinbarten Termin durchgeführt.

    Was ist bei meinen Überlegungen falsch?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    die falschen Überlegungen haben die Designer der Hybrid-DRGs angestellt bzw. die Problematik gar nicht erkannt. Es wäre beispielsweise ohne weiteres möglich, als Kontextfaktor auch den Aufnahmeanlass "Notfall" in den Gruppierungs-Algorithmus einzuarbeiten. Aktuell könnte es allenfalls helfen, mit dem Notfallgeschehen eine Verweildauer von > 1 Tag zu begründen, was aber auch auf Widerstand stossen dürfte.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Guten Tag,

    den Aufnahmeanlass Notfall halte ich für äußerst problematisch, da dieser Begriff nirgends definiert ist. Was ist ein Notfall? Jeder ungeplante Patient oder jeder mit ohne Einweisung? Was ist mit dem Herzinfarkt mit Einweisung von Hausarzt? Fragen über Fragen. Und was für die einen ein Notfall darstellt, weil das Tagespersonal schon nach Hause gegangen ist, ist für den anderen Routine, weil die längere Anwesenheitszeiten haben. Da hat es die KV leichter. Da ist alles außerhalb der Praxisöffnungszeiten Notfall.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Lieber Erwin,

    die Frage, was ein Notfall (bei stationärer Behandlung) ist, ist doch bereits seit > 20 Jahren bei jeder Aufnahmeanzeige zu entscheiden. Der Aufnahmeanlass ist eine Pflichtangabe!

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo Rolf,

    die Pflichtangabe ist mir bekannt. Aber was ist die Definition von "Notfall"?

    Da haben wir seit 2005 in schöner Regelmäßigkeit drüber diskutiert:

    KH301
    13. Januar 2005 um 08:46
    KHilsheimer
    9. Januar 2019 um 10:44
    tfloeser
    18. Mai 2009 um 09:27

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    bei uns stellt sich grade die Frage:

    Kann ein Krankenhaus neben einer Hybrid DRG auch präoperative und oder postoperative Leistungen abrechnen?

    Wenn ja, welche.

    Für den niedergelassen Bereich ist dies ja wohl möglich.

    KBV - Eingriffe mit Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen nach EBM abrechenbar

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    die Vorgabe im KV-Bereich sieht so aus:

    Die Hybrid-DRG, die das OP-Team abrechnet, umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, die im unmittelbaren Kontext der Operation in der Einrichtung durchgeführt werden, die den Eingriff vornimmt. Dies reicht von der Operationsvorbereitung bis zur postoperativen Überwachung beziehungsweise Nachbeobachtung. Voruntersuchungen und auch Nachsorgen sind grundsätzlich nicht von der Hybrid-DRG umfasst.

    Ich sehe das für das KH analog: Es ist nur die Frage, wie das KH das Ganze abrechnen soll, wenn es keine ambulante Zulassung hat. Und ob vorstationär geht, dürfte fraglich sein, da es ja nicht um die Abklärung für eine stationäre Behandlung geht, sondern um die Voruntersuchung vor einer Hybrid-DRG. Ich empfehle daher die Abrechnung über das hauseigene MVZ und wenn es das nicht gibt, dann die im Rahmen der ambulanten Ermächtigung/Zulassung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen in die Runde,


    uns stellt sich die Frage, wie praktisch mit den Behandlungsfällen umgegangen werden kann/soll, die primär im AOP-Bereich aufgenommen wurden und bei denen sich dann im Nachgang herausstellt, dass diese Behandlungsfälle dem Bereich der Hybrid-DRG´s zugeordnet werden müssen. Eine Abrechnung im AOP-Bereich fällt ja definitiv aus, der kommende Aufnahmegrund Hybrid-DRG ist aber allein dem "stationären" §301-Bereich vorbehalten. Wandeln Sie diese Behandlungsfälle vom Status AOP in den Bereich Hybrid-DRG und rechnen diese dann über den Weg ab?

    MfG stei-di