(Neuer) AOP-Katalog, Hybrid-DRGs und "Einheitliche Sektorengleiche Vergütung" - same things, different name?

  • Hallo Stei-di,

    genau so handhaben wir es. So bald ein alleiniger OPS aus der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung kodiert wird und der Patient am gleichen oder nächsten Tag das KH verlässt ist nur noch die Abrechnung der Hybrid-DRG gegeben.

    Die Abrechnung nach §115b ist laut Hybrid-DRG-Vereinbarung ausgeschlossen.

    VG DianaM

  • Guten Morgen,

    seit 1.5.24 gibt es ja nun den "neuen" Aufnahmegrund für Hybrid-DRGs, welcher den Kassen entsprechend übermittelt werden muss und es können nun auch Hybrid-DRG end-abgerechnet werden.

    Nun haben wir die erste Hybrid-DRG-Rechnung testweise gelegt und promt von der Kasse zurück erhalten, da der Aufnahmegrund nicht "12" ist. Es handelt sich aber um einen Fall aus Februar, wo es den Aufnahmegrund ja noch nicht gab. Müssen wir jetzt ernsthaft alle Fälle nochmal in den Aufnahmedatensätzen rumwühlen? Bei einer entsprechenden Schulung wurde meine Frage damals mit "Nein" beantwortet, da der Zeitpunkt der Aufnahme ja gegeben ist und sich prinzipiell ja nichts ändert.

    Wir haben extra diese sinnfreien Zwischenabrechnungen nicht gemacht, da alle Fälle ja nochmal in die Hand genommen werden müssten. Wenn wir jetzt aber auch alle Aufnahmegründe anpassen sollen, dann ... ;(;(;(

    Gibt es da irgendwo eine Festlegung? Erfahrungsgemäß kann sich ja auch die Kassenseite einmal irren.:/

    Freundliche Grüße aus Sachsen

    Cyre

  • Moin,

    die Hybrid-DRG gilt ab dem 01.01.2024, d.h. alle Fälle die in eine Hybrid-DRG fallen, müssen entsprechend umgebaut werden.

    Die weiteren Festlegungen sind ja defacto nur Nachträge mit klarstellenden Charakter und die Abrechnung war erst ab dem 01.05.2024 erlaubt.

    VG
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Also müssen wir die doch alle nochmal anfassen - Mist.

    Aber Danke. Hatte die Nachträge auch gerade nochmal gelesen und da steht ja "Aufnahmen ab 1.1.24"

    Liebe Grüße

  • Spannender wird es bei den Aufnahmen, nicht explizit geregelt ist die Kombination 12 07.
    Laut telefonischer Auskunft der DKG soll es da eine weitere Klarstellung geben, da laut aktuellem Stand nur die Kombination 12 01 zulässig ist.

    VG
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo zusammen,

    folgende Fragen/Probleme treten im Zusammenhang jetzt auf:

    a) Fälle sind ja z.T. bereits mit 0201 -> KOUB und Entlassung gemeldet, muss da jetzt die Zuzahlung erstattet, die Entlassung storniert, die Aufnahme geändert und Entlassung neu gemeldet werden? kommt eine neue KOUB mit Zuzahlung 0?

    b) was ist mit den vor- und nachstationären Terminen (bzw. ambulanten Terminen bei geplanter AOP), fallen die unter den Tisch? andere Fall- oder Scheinnummer? der Rechnungssatz darf ja nur das Entgelt für die Hybrid-DRG enthalten, keine weiteren Entgelte, also auch nicht z.B. 41091500 mit € 0,00 für den vorstat. Termin.

    c) wie nimmt man am sinnvollsten elektive Patienten auf, gleich auf 1201 Hybrid (in der Hoffnung, dass es auch eine wird), alle erstmal als AOP und dann auf Hybrid-DRG -> ändern oder doch lieber alle auf vollstationär, wenn es nach Kodierung Hybrid wird ändern (Problem sehe ich hier in einer zeitlichen Verzögerung, da sind evtl. Aufnahme und Entlassung = Zuzahlungsanforderung) schon per §301 raus.

    Danke für Tipps

    Gruß

    zakspeed

  • Guten Morgen in die Runde,


    wer mit Orbis arbeitet muss folgende Einstellung vornehmen:

    ADM Abrechnung => ADM Tarif/Organisationseinheiten den Leistungsgruppen die Fallbesonderheit "keine Zuweisung für Fälle mit Aufnahmegrund Krankenhausbehandlung nach §115f SGB V (Hybrid-DRG) zuweisen. Dies dann für alle vor- und nachstationären Tarife, dann erfolgt keine Leistungszuweisung und auch keine Nuller-Ausweisung in den Rechnungen. Wir haben auch keine Zwischenrechnungen gelegt, jetzt eine erste Rechnung erstellt, diese hat nur die Hybrid-Leistung als Rechnungsinhalt und sieht damit schick aus.


    MfG stei-di

  • Hallo zusammen,

    zakspeed :

    zu a) s. Umsetzungsvereinbarung, es müssen für die Hybrid-DRG-Fälle alle Datensätze nochmal korrigiert werden. Die Zuzahlung entfällt dann.

    zu b) aus meiner Sicht sind vor- und nachstationäre Termine im Zusammenhang mit Hybrid-DRGs inklusive.

    zu c) Das muss man hausindividuell prüfen. Wir haben den Sekretariaten und Operateuren eine "klinische" Leistungsübersicht der Hybrid-DRGs zusammengestellt, nach der sie im elektiven Bereich die Fälle erst einmal als Hybrid-Fälle planen sollen. Für uns ist der Umbau von Hybrid auf ggf. ambulant einfacher als andersherum.

    VG
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Guten Morgen,

    zu c) möchte ich meine Idee auch anbringen.

    Wir würden gern erst einmal alle Fälle stationär führen, damit nach "OP-Kodierung" das System (ORBIS) melden kann "Hybrid ja oder nein". Wenn der Fall ambulant ist kommt diese Plausibilitätsprüfung nicht. Der Aufnahmesatz wird dann entsprechend am Folgetag befüllt, Aufnahmegrund 1201. Da bei uns alles händisch erfolgt kann auch nicht schon automatisiert etwas übermittelt werden, was wir nicht wollen. (bzw. sind die Datensätze Aufnahme/Entlassung ja noch nicht befüllt)

    Aktuell sind die Fälle aber noch gemischt ambulant und stationär geführt, werden dann im Tagesverlauf durch die Pflege umgemeldet - da fehlt noch die Koordination. Momentan versuche ich als "operativer" Kodierer nachmittags in den OP-Plan zu schauen, die OPs "durch zu klicken" und entsprechend auf Hybrid oder nicht zu ändern. Vorausgesetzt es ist korrekt vom Operateur kodiert worden.

    Da wir ein kleineres Haus sind ist das so noch überschaubar, vorausgesetzt alle Kollegen sind da.

    Grüße aus Sachsen

    Cyre

  • Spannender wird es bei den Aufnahmen, nicht explizit geregelt ist die Kombination 12 07.
    Laut telefonischer Auskunft der DKG soll es da eine weitere Klarstellung geben, da laut aktuellem Stand nur die Kombination 12 01 zulässig ist.

    VG
    F15.2

    Ich habe gerade ganz aktuell die Kombination 1202 - Achillessehnennaht bei BG-Fall. :/

  • Guten Morgen,

    wir stoßen bei Notfällen, die in eine Hybrid DRG triggern an unsere Grenzen.

    1. Die Kombi 12 07 wird von den KK nicht akzeptiert (die Rechnung wird abgewiesen)
    2. Auch bei der (aus meiner sich korrekten) Kombi 01 07 wird eine Hybrid-DRG angesteuert. Aber dann geht 01 und Hybrid wieder nicht zusammen.
    3. Wie kann es (gedanklich) eigentlich Notfall Hybrid DRGs geben. Die Gleichstellung Vertragsärzte und Krankenhäuser passt bei Notfällen m.E. nicht. In welchem niedergelassenen Bereich wird notfallmäßig in der Nacht operiert?
    4. In den Diskussionen zur Einführung wurde, so meine ich mich zu erinnern, der Notfall als Ausschluss für Hybrid bewertet. Davon ist nichts übriggeblieben. Warum?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)