Guten Tag in die Runde,
ich habe eine vielleicht einfache Frage: Die Verjährung für die Leistungen der Krankenhäuser ist ja im §109 Abs. 5 SGB V beschrieben. Nun stellt sich uns die Frage, wie mit bestimmten ambulanten Behandlungsformen umzugehen ist, beispielsweise mit der ambulanten BG-Behandlung. Hier herrschen zwei Auffassungen: Fristen gem. §109 Abs. 5 SGB V sind auch hier anzuwenden, die andere Fraktion verweist schon auf die Kapitelüberschrift: Beziehung zu den Krankenhäusern i. V. mit SGB V (Krankenkasse).
Wie ist denn hier die Auffassung zur Fristenregelung in dieser Behandlungsform?
Vielen Dank im Voraus
MfG stei-di