Verjährung und deren Fristen

  • Guten Tag in die Runde,

    ich habe eine vielleicht einfache Frage: Die Verjährung für die Leistungen der Krankenhäuser ist ja im §109 Abs. 5 SGB V beschrieben. Nun stellt sich uns die Frage, wie mit bestimmten ambulanten Behandlungsformen umzugehen ist, beispielsweise mit der ambulanten BG-Behandlung. Hier herrschen zwei Auffassungen: Fristen gem. §109 Abs. 5 SGB V sind auch hier anzuwenden, die andere Fraktion verweist schon auf die Kapitelüberschrift: Beziehung zu den Krankenhäusern i. V. mit SGB V (Krankenkasse).

    Wie ist denn hier die Auffassung zur Fristenregelung in dieser Behandlungsform?

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

  • Hallo,

    als juristischer Laie:
    gilt da nicht §34 SGB VII (Durchführung der Heilbehandlung)?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Gude stei-di,

    dürfen (müssen) wir bei Berufsgenossenschaften nicht ins BGB § 195 schauen?

    Muss ich da zwischen ambulanter Heilbehandlung und stationärer Versorgung unterscheiden?

    Manche Fragen erwischen einen echt eiskalt. Auf den ersten Blick fragst du dich warum sich die Frage überhaupt stellt.
    Auf die nächsten Augenblicke ist dir glasklar warum.