Aufwandspauschale (AP) nach erfolgreichem Erörterungsverfahren (EV)?

  • Guten Abend liebe Anwender von PrüfvV und EV,

    so langsam wird es ernst und uns flattern allen viele Gutachten für Fälle mit Aufnahme ab dem 1. Januar 2022 ins Haus. Das geht schon seit ein paar Monaten vereinzelt so, aber mittlerweile sind die Gutachten des Vorjahres alle durch.

    Bis Ende Aufnahmejahr 2021 sind wir häufig so verfahren, dass wir auf eine Aufwandpauschale verzichtet haben, wenn der Kostenträger dies als Bedingung für das freiwillige Nachverfahren vorgeschlagen hat. Den Wunsch kann ich bei der Freiwilligkeit des Nachverfahrens nach §9 PrüfvV 2017 nachvollziehen.

    Wie verhält es sich denn beim begründeten Bestreiten mit/ohne Erörterungsverfahren? Dieses Verfahren ist nicht mehr freiwillig. Eine Teilnahme durch die Kostenträgerin kann ich hier nicht als ein Entgegenkommen werten. Die Kostenträgerin muss mitwirken.

    Kann ich im Falle eines für mich erfolgreichen Abschlusses (der Rechnungsbetrag hat sich nicht verändert) eine Aufwandpauschale in Rechnung stellen?

    Danke Euch vorab und einen schönen 4. Advent.
    DANIEL

  • Guten Tag,

    da ist ein fast rechtsfreier Raum. Sie können mit den Kasan ja alles vereinbaren oder auch nicht. Die Maximalleistung z.B.: KH berechnet KEINE AWPs und KK verzichtet auf Strafzahlungen. Je nach Güte der Abrechnungen hat ein Partner einen Vorteil oder auch nicht. Aber es wird viel Streitpotential rausgenommen. Aktuell denken wohl einige Kassenjuristen darüber nach, ob so was juristisch möglich wäre (man beachte den Konjunktiv). Aber solange die Kassen aktuell kein Entgegenkommen zeigen (können wollen dürfen), sehe ich es auch nicht ein.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag zusammen,

    einen solchen Fall hatten wir bislang noch nicht, aber was nicht ist kann noch werden und ich schließe mich der Ansicht von Herrn Horndasch an. Eine AWP nach dem EöV bei positivem Ausgang werden wir erst einmal in Rechnung stellen und die Reaktion abwarten ob gezahlt wird oder sich eine andere Reaktion einstellt.

    Schöne Grüße und einen geruhsamen 4 Advent.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Herr Buetnner,

    warum keine AWP?

    Schon die von Ihnen angesprochene vorherige Vereinbarung, wir machen nur ein Nachverfahren, wenn Ihr auf die AWP verzichtet, ist äußerst fragwürdig.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Morgen,

    laut §275 SGB V ist die Aufwandspauschale dann zu berechnen, wenn die Prüfung durch den MD nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages geführt hat.

    Bei Einleitung eines Erörterungsverfahrens ist aber in der Regel durch den MD vorab eine Prüfung mit Minderung des Rechnungsbetrages erfolgt. Beim Erörterungsverfahren selber ist der MD erstmal nicht involviert und die alleinige Prüfung erfolgt durch die Krankenkasse.

    Von daher sehe ich die Abrechnung einer AWP nach positiv abgeschlossenen Erörterungsverfahren eher kritisch.

    Viele Grüße

    H. Hypki

  • Hallo,

    im Gesetz (275c SGB V) steht:

    Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.

    Wo steht da, dass nur die MD-Prüfung zählen soll? Es geht um die Prüfung allgemein. Und die endet mit der Akzeptanz der leistungsrechtlichen Entscheidung, einer Einigung im EV oder als Ultima ratio vor dem BSG.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    die AWP ist eine Pauschale für den Aufwand, der durch die erneute Beschäftigung des Krankenhauses mit dem Abrechnungsfall resultiert, und wird durch Übersendung der Unterlagen an den MD "ausgelöst", sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine Minderung des Abrechnungsbetrages, bestehen.

    Ich denke, das meinen Sie, und nicht, dass jedwede Prüfung, die durch den MD angezeigt wird und die nicht zu einer Minderung der Abrechnung führt, eine AWP auslöst.

    ... Bei Einleitung eines Erörterungsverfahrens ist aber in der Regel durch den MD vorab eine Prüfung mit Minderung des Rechnungsbetrages erfolgt. Beim Erörterungsverfahren selber ist der MD erstmal nicht involviert und die alleinige Prüfung erfolgt durch die Krankenkasse.

    Von daher sehe ich die Abrechnung einer AWP nach positiv abgeschlossenen Erörterungsverfahren eher kritisch.

    Der MD mindert keinen Rechnungsbetrag. Eine Minderung folgt immer erst einer leistungsrechtlichen Entscheidung des Kostenträgers.

    Übrigens, auch wenn vom Medizinischen Dienst regelmäßig Diagnosen und OPS "gelöscht" werden, liegt ein solches Vorgehen weit außerhalb der Befugnis eines Gutachters. Es offenbart allenfalls ein grundsätzliches Fehlverständnis von Begutachtung.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Tag zusammen,

    einen solchen Fall hatten wir bislang noch nicht, aber was nicht ist kann noch werden und ich schließe mich der Ansicht von Herrn Horndasch an. Eine AWP nach dem EöV bei positivem Ausgang werden wir erst einmal in Rechnung stellen und die Reaktion abwarten ob gezahlt wird oder sich eine andere Reaktion einstellt.

    Schöne Grüße und einen geruhsamen 4 Advent.

    Danke, so handhaben wir das mittlerweile auch.

    Hallo Herr Buetnner,

    warum keine AWP?

    Schon die von Ihnen angesprochene vorherige Vereinbarung, wir machen nur ein Nachverfahren, wenn Ihr auf die AWP verzichtet, ist äußerst fragwürdig.

    Viele Grüße

    M2

    Das Nachverfahren war/ist ja freiwillig für die Kostenträger.
    Wenn ich es unbedingt habe führen wollen um einen langwierigen Prozess zu vermeiden oder ohnehin die Vermutung habe, dass es bei meinem SG-Richter schwieriger wird als mit dem Kostenträger zu sprechen, lag der Verzicht auf die AWP nahe.
    Kam aber auch auf den Kostenträger, seine allgemeine Kommunikation mit uns, Verhalten in der Vergangenheit an.
    Und war auch immer abhängig von der Fragestellung in der Prüfung.
    Wenn der Gutachter die Sepsis-Kriterien bestätigt, aber die Diagnose wegen fehlendem Intensivaufenthalt verneint, habe ich nicht auf die AWP verzichtet. Nachverfahren mit AWP oder Klage, basta.
    Wenn einmal wieder die Aszitesdrainage in eine -Punktion geändert wurde, auch auf keinen Fall Verzicht auf die AWP. Das BSG-Urteil hatten wir erfochten! Bin gespannt was daraus wird (BSG??)