Guten Abend liebe Anwender von PrüfvV und EV,
so langsam wird es ernst und uns flattern allen viele Gutachten für Fälle mit Aufnahme ab dem 1. Januar 2022 ins Haus. Das geht schon seit ein paar Monaten vereinzelt so, aber mittlerweile sind die Gutachten des Vorjahres alle durch.
Bis Ende Aufnahmejahr 2021 sind wir häufig so verfahren, dass wir auf eine Aufwandpauschale verzichtet haben, wenn der Kostenträger dies als Bedingung für das freiwillige Nachverfahren vorgeschlagen hat. Den Wunsch kann ich bei der Freiwilligkeit des Nachverfahrens nach §9 PrüfvV 2017 nachvollziehen.
Wie verhält es sich denn beim begründeten Bestreiten mit/ohne Erörterungsverfahren? Dieses Verfahren ist nicht mehr freiwillig. Eine Teilnahme durch die Kostenträgerin kann ich hier nicht als ein Entgegenkommen werten. Die Kostenträgerin muss mitwirken.
Kann ich im Falle eines für mich erfolgreichen Abschlusses (der Rechnungsbetrag hat sich nicht verändert) eine Aufwandpauschale in Rechnung stellen?
Danke Euch vorab und einen schönen 4. Advent.
DANIEL