Guten Tag zusammen,
kurz vor Ende 2022 hat eine Kasse „Einsparpotential“ bei vorstationären Fällen aus 2020 entdeckt, da die ambulante Behandlung ja Vorrang hat.
Die vorstationäre Behandlung ist zusammen mit anderen Formen in §39 Satz 1 SGB V aufgelistet.
Gilt dann nicht die Vorgabe nach §275c Satz 1 SGB V „Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen“ auch für die vorstationären Fälle?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung!