Prästationär ohne DRG

  • Hallo Forum
    Gibt es außer mündlichen Statements mehr oder weniger wichtiger DRG'isten Neues bezgl. der Abrechnung prästationärer Diagnostik ohne folgende stat. Aufnahme?
    Danke für Hinweise
    D.Stracke

  • Hallo Herr Stracke,

    ich will´s mal versuchen:

    § 115 a) SGB V: Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.

    => also laut Gesetz grundsätzlich nicht ohne folgende vollstationäre Aufnahme möglich

    Allerdings können die Landesverträge nach § 112 entsprechende Regelungen enthalten. Z.B. NRW: Abklärungsuntersuchung

    => vorstationär ohne spätere stationäre Aufnahme = Abklärungsuntersuchung - übersteigt der Betrag der abgerechneten Leistungen die für die jeweilige Fachabteilung zutreffende vorstationäre Behandlungspauschale, kommt diese zur Abrechnung.

    Schlauer?


    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Allegra Kassenfürst ToDo,

    die VS-Behandlung dient u.a. der Abklärung der Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 115 a Abs. 1 Satz 1 (erster Teil). Insofern stimmt diese Ihre Aussage nicht: "=> also laut Gesetz grundsätzlich nicht ohne folgende vollstationäre Aufnahme möglich"


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Stracke, Hallo ToDo,

    Zitat


    Original von ToDo:

    => also laut Gesetz grundsätzlich nicht ohne folgende vollstationäre Aufnahme möglich

    Ich denke, das kann man so pauschal nicht sagen.
    Letztendlich ist die Abrechnung "vorstationär ohne nachfolgende vollstationäre Aufnahme" auch sinnvoll... ===> Pat. mit Einweisungsschein ===> Diagnostik ===> mit Ergebnis: vollstationär nicht notwendig.

    siehe auch:

    Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach KHEntG und der KFPV :

    2.5. Entgelte für vorstationäre Behandlung
    Eine vorstationäre Behandlung ist neben der DRG-Fallpauschale nicht gesondert berechenbar. Erfolgt nach einer vorstationären Behandlung keine stationäre Aufnahme, wird die entsprechende Pauschale für vorstationäre Behandlung nach der "Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V zwischen der DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen" abgerechnet.


    Grüsse aus Thüringen
    :look:

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrter Herr Stracke und Kollegen,

    Eine vorstationäre Behandlung ist neben der DRG nicht gesondert berechenbar ! --> (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG)

    Die bisherigen Regelungen des § 115 a SGB V behalten Gültigkeit: Höchstens drei vorstationäre Kontakte innerhalb von fünf Tagen vor der stationären Aufnahme sind "erlaubt".

    Die Erforderlichkeit einer stationären Behandlung (AEP-Verfahren) kann durch eine vorstationäre Behandlung abgeklärt werden und wird vergütet, wenn die vollstationäre Behandlung dann entfällt (= rein vorstationär, ohne nachfolgenden stationären Aufenthalt).

    Die vorstationären Behandlungstage zählen grundsätzlich nicht zu den Belegungstagen. Das bedeutet, dass sie bei der Ermittlung der Verweildauer nicht berücksichtigt werden !

    Die Höhe der Vergütung der vor- und nachstationären Entgelte wurden (noch) nicht angepasst. Daher gelten die bisherigen Pauschalen weiter.

    Schöne Grüße
    B. Sommerhäuser

  • Hallo,

    hat mir das Forum wieder neue Erkenntnisse gebracht - aber dafür ist es ja schließlich da. ;D

    Übrigens bin ich auch froh, dass es jetzt so geregelt ist, da ich dieses Instrument zur Abklärung der Behandlungsnotwendigkeit auch als absolut sinnvoll und auch wirtschaftlich erachte.

    Es gab halt nach altem Recht nur einige Kassen, die mangels einer klaren gesetzlichen oder vertraglichen Regelung derartige Behandlungen nicht vergütet haben. Insofern muss ich Herrn Konzelmann - wenn auch ungern - wiedersprechen. Die Kassen stützten sich auf den Abs. 2, der ausdrücklich die Abhängigkeit von der späteren stationären Behandlung vorschreibt. Also zumindest streitbar war es, oder?

    Nur eine Frage habe ich jetzt trotzdem noch:

    Gilt die zitierte neue Abrechnungsregel auch für Häuser in den Ländern, die in dem geschilderten Fall (vorstationär ohne spätere stationäre Aufnahme) bisher die Abklärungsuntersuchung geregelt hatten?

    Wäre ja in den Fällen interessant, in denen die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind als die Pauschale.

    Vielleicht hat schon ein Betroffener (z.B. Nordrheinwestfale) eine Ahnung oder Fakten?

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Allegra ToDo,

    am Wochenende in NRW gewesen (Tönisvorst). Die haben schon eine Ahnung und Fakten. Aber Till Eulenspiegel sagte: Du bist so alt wie eine Kuh und lernst doch immer noch dazu. Beziehen wir das auf uns alle!
    Absatz 1 regelt die Behandlung, A. 2 regelt die Länge, A. 3 die zu treffenden Vereinbarungen. Wenn letzteres in einem Land nicht vorliegt, was ich mir kaum vorstellen kann, dann würden sich KH weigern, VS zu behandeln. Ich denke, man darf den A. 2 nicht alleine sehen, sondern es bestehen Abhängigkeiten.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann,

    na dann gebe ich mich mal geschlagen und nehme die Belehrung mit als Geschenk für meinen morgigen Ehrentag. Schließlich kann nicht jeder von sich behaupten, dass er mit dem Alter schlauer wird...:dance1: :dance1:

    Gruß,

    ToDo

    :drink: :drink: :drink:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Zitat


    Original von ToDo:
    § 115 a) SGB V: Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.


    Hallo Forum und ToDo,
    wie sieht es in diesem Zusammenhang mit der bislang "geduldeten" Überziehung der vorstat. 5-Tage-Fristen bei "Eigenblutspende" aus?
    Wir wissen von Kunden, wo die AOK z.B. die "Eigenblutspende" vor einer "elektiven Hüfte" unbedingt in eine "vorstat. Pauschale" zwingen wollte (und das bis zu einem Jahr vor der vollstat. Aufnahme).
    Sind das nur "lokale Auslegungen"?

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    [arial]
    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant[/arial]

    [verdana][c=blue]Ulrich Schmidt[/c][/verdana]

  • Hallo Herr Schmidt, guten Morgen Forum,

    na, da können Sie mal von ausgehen, dass das nicht nur eine regionale, sondern wohl eher auch eine kassenartenspezifische Auslegung ist.

    Ich habe so etwas jedenfalls noch nie gehört, finde es aber außerordentlich amüsant. :)) :)) :))

    Haben Sie sich darauf eingelassen???

    Gruß,


    ToDo

    Anm. v. Admin:
    Hallo ToDo, einen herzlichen Geburtstagsgruß vom Forum
    bdaysmile.gif

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)


  • Danke, ToDo, für die Einschätzung.
    Der Kunde musste (?) sich wohl auf diese "amüsante Variante" ;) einlassen. Wir benachrichtigen seitens der Software nur mit einer "Warnung", da eine "harte Plausibilitätsprüfung" hier dem Kunden nicht gerecht würde.

    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant

    Ulrich Schmidt

    [arial]
    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant[/arial]

    [verdana][c=blue]Ulrich Schmidt[/c][/verdana]