Liebe Freunde der klinischen Steuerung,
kennen die lieben gesetzlichen Krankenversicherungen die gesetzlichen Regelungen und Übergangsregelungen vielleicht (noch) nicht?
Wir bekommen tatsächlich auch im neuen Jahr Rechnungen abgewiesen mit Hinweis auf die Durchführung nach § 115b SGB V.
§ 24 Übergangsregelung - Vertrag nach § 115b Absatz 1 SGB V - Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus (AOP-Vertrag)
1Sofern Patienten bis einschließlich 31.03.2023 zur stationären Durchführung einer Leistung, die in Anlage 1 mit „neu“ gekennzeichnet ist, in ein Krankenhaus aufgenommen werden, wird die Abrechnung des Krankenhauses für diese Leistung nicht im Hinblick darauf überprüft, ob die Leistung im Rahmen des § 115b SGB V erbracht werden konnte.
2Sofern Patienten bis einschließlich 15.02.2023 zur stationären Durchführung einer Leistung nach Anlage 1 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, wird die Abrechnung des Krankenhauses für diese Leistung nicht im Hinblick darauf überprüft, ob ein Kontextfaktor nach Anlage 2 vorgelegen hat.
Das liest sich für mich so, dass bis 15. Februar 2023 (Aufnahme-Datum) komplett Prüfungen auf primäre Fehlbelegung ausgesetzt sind und bis 31. März weiter für neu in den AOP-Katalog aufgenommenen Kodes. Natürlich nur sofern Kode aus AOP-Katalog enthalten.
Ganz praktische Beispiele: Das gilt für Fälle mit Darmspiegelung oder diagnostischem Herzkatheter, nicht aber für Fälle mit CT und/oder Magenspiegelung.
Wie geht Ihr damit um? Ich habe meinem Team jetzt MBegs vorformuliert als Reaktion auf die Rechnungsabweisung. Aber das ist doch echt ABM von der Kostenträger-Seite!
Danke für Eure Einschätzung und viele Grüße
DANIEL