Aufnahme nach ambulanter OP

  • Hallo alle zusammen,

    ich hatte heute das Problem, dass ich einen stationären Fall hatte, der ursprünglich als ambulante OP geplant war.

    Jedoch am nachmittag des OP Tages erfolgte die stationäre Aufnahme bei Übelkeit und Kreislaufproblemen.

    Unsere Aufnahme hat als Aufnahmeuhrzeit 06:30 (die Uhrzeit für alle elektiven OP's) erfasst; mit der Begründung die Uhrzeit sei für den 301-er unerheblich.

    Ich sehe das, gerade im Hinblick auf eine etwaige Fragestellung der Kasse (primäre Fehlbelegung) etwas anders...

    Ich konnte es im Netz nicht finden; aber irgendwo steht's wo klar geregelt ist wie bei einem solchen Fall vorzugehen ist

    es geht hier weder um HD noch sonstiges; lediglich um die Aufnahmeuhrzeit (die ja via 301-er übermittelt wird...

    Kann mir jm weiter helfen?

    Vielen Dank!

  • Hallo,

    wir wandeln den AOP-Fall in stationär um, damit ist die Aufnahmezeit, die Zeit wo der Patient im Krankenhaus aufgenommen wurde.

    Bei Ihnen werden alle elektiven Patienten 06.30 Uhr aufgenommen? Der Patient sollte schon zu seiner "Echtzeit" ins System kommen.

    Weniger aus Abrechnungssicht, aber versicherungstechnisch...

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • hallo Herr Zierold, seh ich genauso...

    die administrative Patientenaufnahme wohl aber nicht... auf die gezielte Frage "was ist aber wenn z.B. um 8:00 was passiert und der Patient ist nicht im Haus?" bekam ich zur Antwort, dass diese feste Aufnahmeuhrzeit seitens der PDL (?) so gewünscht ist...

    Danke für Ihre Antwort; viele Grüße aus der schönen Südwestpfalz

  • Guten Morgen,

    das die Aufnahmezeit fürden §301 unerheblich sei, ist mir neu. Die Kassen achten sehr wohl darauf, wann die Patienten im im Krankenhaus aufgenommen werden. Und eben auch aus versicherungstechnischen Gründen, wie von Herrn Zierold schon geschrieben.

    Bei Komplikationen wandeln wir den AOP-Fall auch in stationär.

    Viele Grüße

    Heribert Hypki

  • Hallo,

    fündig werden Sie im AOP-Vertrag:

    Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung gemäß § 115b SGB V eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch