Hallo zusammen,
im AOP-Katalog sind seit dem 01.01.2023 in §10 (Schweregraddifferenzierung) Reoperationen aufgeführt. Diese erwirken den Zuschlag für Simultaneingriffe (je nach Zeitkategorie). Dafür muss der OPS 5-983 dokumentiert sein.
Laut §10 Absatz 2 AOP-Vertrag ist unter Reoperation "die Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur Behandlung einer Komplikation, Durchführung einer Rezidivtherapie oder der Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet" zu verstehen.
Nun meine Frage: Wie ist die Metallentfernung einzuschätzen? Wäre hier der OPS 5-983 zu dokumentieren und somit der Zuschlag abzurechnen? Ich weiß, dass Reoperationen auch in den deutschen Kodierrichtlinien enger gefasst werden, diese gelten jedoch ambulant meines Wissens nicht und für mich wäre die Metallentfernung die "Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet" und somit entsprechend zu kodieren und mit Zuschlag abzurechnen.
Wie sehen Sie das?
Ob dies im Sinne des Erfinders ist kann ich nicht abschätzen, aber das interessiert die Vertreter der Krankenversicherungen im Normalfall ja auch nicht...
Besten Dank im Voraus und viele Grüße aus dem Münsterland
Lea Rietkötter