Reoperationen gem. AOP-Katalog

  • Hallo zusammen,

    im AOP-Katalog sind seit dem 01.01.2023 in §10 (Schweregraddifferenzierung) Reoperationen aufgeführt. Diese erwirken den Zuschlag für Simultaneingriffe (je nach Zeitkategorie). Dafür muss der OPS 5-983 dokumentiert sein.

    Laut §10 Absatz 2 AOP-Vertrag ist unter Reoperation "die Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur Behandlung einer Komplikation, Durchführung einer Rezidivtherapie oder der Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet" zu verstehen.

    Nun meine Frage: Wie ist die Metallentfernung einzuschätzen? Wäre hier der OPS 5-983 zu dokumentieren und somit der Zuschlag abzurechnen? Ich weiß, dass Reoperationen auch in den deutschen Kodierrichtlinien enger gefasst werden, diese gelten jedoch ambulant meines Wissens nicht und für mich wäre die Metallentfernung die "Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet" und somit entsprechend zu kodieren und mit Zuschlag abzurechnen.

    Wie sehen Sie das?

    Ob dies im Sinne des Erfinders ist kann ich nicht abschätzen, aber das interessiert die Vertreter der Krankenversicherungen im Normalfall ja auch nicht...

    Besten Dank im Voraus und viele Grüße aus dem Münsterland

    Lea Rietkötter

    Lea Rietkötter

    Ambulante Erlöse und Erlöscontrolling

  • Hallo Frau Rietkötter,

    im Hinweistext zum OPS-Kode 5-983 steht auch folgendes: "Sofern im organspezifischen Bereich ein entsprechender spezifischer Kode vorhanden ist, ist dieser zu verwenden."

    Kodes für Metallentfernungen sind als spezifischer aufzufassen und setzen naturgemäß voraus, dass schon einmal operiert worden ist. Daher ist bereits aufgrund der OPS-Systematik in diesen Fällen der Zusatzkode 5-983 nicht anwendbar. Die DKR sind in diesem Zusammenhang gar nicht anzuwenden und die Regelung betrifft gleichermaßen Vertragsärzte und Krankenhäuser.

    Beste Grüße

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo Frau Rietkötter,

    entscheidend für die Beurteilung Ihrer Frage ist die Formulierung in § 10 Abs. 4 AOP-Vertrag: "Für die Abrechnung der Zuschlagspositionen ist zusätzlich zum Eingriff gemäß Abschnitt 1 AOP-Katalgo der OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation zu dokumentieren. Die Schnitt-Naht-Zeite ist durch das OP- oder Narkoseprotokoll nachzuweisen."

    Die Deutschen Kodierrichtlinien spielen hier keine Rolle. Der OPS-Kode 5-983 wird nur verwendet, um zu dokumentieren, dass im Rahmen einer Reoperation eine Zuschlagsposition angesetzt wurde.

    Für die Metallentfernung ist der im AOP-Katalog hinterlegte OPS-Kode anzugeben.

    Der OPS-Kode 5-983 ist nur zusätzlich anzugeben, wenn ein Schweregradzuschlag angesetzt werden kann. Der Schweregradzuschlag wird definiert über den Zuschlag für die Simultaneingriffe. Obligater Leistungsinhalt der Simultaneingriffe ist eine Schnitt-Naht-Zeit von vollendeten 15 Minuten. Damit Sie also einen Zuschlag bekommen und entsprechend den OPS-Kode 5-983 als Indikator für den Zuschlag angeben, muss der Eingriff (hier: die Metallentfernung) um mindestens 15 Minuten überschritten werden. Um eine Basis zu haben, ab wann sie die 15 Minuten zählen müssen, muss man die Kalkulationszeit eines Eingriffs heranziehen.

    Nehmen wir als Beispiel den OPS-Kode 5-787.30 "Entfernung von Osteosynthesematerial: Platte: Klavikula". Das ist ein Eingriff der Kategorie D2. Die Kalkulationszeit beträgt 30 Minuten. Wenn Sie eine Schnitt-Naht-Zeitbis bis zu 44 Minuten haben, dann brauchen Sie bei der Abrechnung nur den OPS-Kode 5-787.30 anzugeben.

    Haben Sie eine Schnitt-Naht-Zeit von 46 Minuten, dann können Sie neben dem Eingriff auch einen Zuschlag abrechnen. Sie geben dann bei der Abrechnung den OPS-Kode 5-787.30 für den Eingriff und den OPS-Kode 5-983 als Indikator für den Schweregradzuschlag an. Abrechnungsfähig sind dann u.a. die EBM-GOP 31132 für den Eingriff und die EBM-GOP 31138 für den Zuschlag an.

    Grüße

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Sehr geehrter Herr Offermanns,

    der Wortlaut des §10 des AOP-Vertrags bezieht sich auf "Re-Operationen, sofern diese nicht bereits über eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet" sind. Die Kodes für Metallentfernungen sind derartige eigenständige Schlüssel und somit bereits spezifisch bewertet. Ich kann nicht erkennen, dass für derartige Operationen Vergütungsaufschläge vorgesehen sind. Die Kodierung von 5-983 zusätzlich zu einer ME wie z.B. 5-787.30 ist klassifikatorischer Unfug und hoffentlich nicht ernsthaft von den Vertragspartnern so gewollt, wie Sie es hier dargestellt haben.

    Um eine verbindliche Klärung möchte ich daher bitten, bevor die ersten juristischen Auseinandersetzungen beginnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Sehr geehrter Herr Bartkowski,

    in § 10 Abs. 1 AOP-Vertrag heißt es: "Die Vergütung gemäß § 9 Absatz 1 und 2 für die Leistungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte nach Anlage 1 wird insoweit nach Schweregraden differenziert, dass Reoperationen, soweit sie nicht bereits über eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet und spezifisch bewertet sind, mit einem Vergütungsaufschlag versehen werden."

    Damit sind 2 verschiedene Varianten des Reoperationen vorgesehen:

    - Variante 1: Reoperationen mit einem eigenständigen OPS-Kode und spezifischer Bewertung

    - Variante 2: Reoperationen, die nicht über einen eigenständigen OPS und spezifischer Bewertung verfügen.

    Zu Variante 1 zählen u.a. der OPS-Kode 5-788.5f: "Operationen an anderen Knochen: Operationen an Metatarsale und Phalangen des Fußes: Osteotomie: Os metatarsale I, distal, Reoperation bei Rezidiv". Hier liegt für die Reoperation ein eigentständiger OPS-Kode vor. Die spezifische Bewertung ergibt sich daraus, dass die zugehörige EBM-GOP höher bewertet ist als der Ersteingriff. Für eine Leistung, die unter die Schweregraddifferenzierung fällt, ergibt das ja auch Sinn.

    Zu Variante 2 zählen Eingriffe, die in ihrer Leistungsbeschreibung weder von Reoperation oder Rezidiveingriff sprechen. Für diese Leistungen der Variante 2 kann ggf. der Vergütungsaufschlag angesetzt werden.

    "Die Kodierung von 5-983 zusätzlich zu einer ME wie z.B. 5-787.30 ist klassifikatorischer Unfug und hoffentlich nicht ernsthaft von den Vertragspartnern so gewollt, wie Sie es hier dargestellt haben." In § 10 Abs. 4 AOP-Vertrag heißt es dazu unmißverständlich: "Für die Abrechnung der Zuschlagspositionen ist zusätzlich zum Eingriff gemäß Abschnitt 1 AOP-Katalog der OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation zu dokumentieren." Wie würden Sie denn diese Formulierung interpretieren? Ich interpretiere das so: man muss den OPS-Kode für die Reoperation ansetzen. Und falls ein Vergütungsaufschlag abgerechnet werden kann, dann muss man den OPS-Zusatzkode 5-983 angeben. Ob das Sinn macht oder nicht, ist hier nicht die Frage. Dieser OPS-Zusatzkode ist als Indikator anzusetzen. Die Vertragspartner hätten auch etwas anderes angeben können, waren aber limitiert durch die Möglichkeiten der Datenübermittlung.

    "Um eine verbindliche Klärung möchte ich daher bitten, bevor die ersten juristischen Auseinandersetzungen beginnen." Dazu werde weder ich noch Sie in der Lage sein. Wenn Sie eine verbindliche Klärung erwarten, sollten Sie sich an die Verhandlungspartner wenden, die Ihnen ihre Interpretation des § 10 AOP-Vertrages dann mitteilen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."