Liebe Leidensgenossen,
ich wende mich mal wieder vertrauensvoll mit einer Frage an Euch. Sollte meine Frage an dieser falsch sein, verschiebt sie bitte.
Wir haben 2018 bei einer Patientin folgenden Eingriff durchgeführt. OPS 5-378.5b "Aggregatwechsel (ohne Änderung der Sonde): Schrittmacher, biventrikuläre Stimulation [Dreikammersystem], mit Vorhofelektrode".
Der Kostenträger lies den Aufenthalt auf den OPS-Kode und die primäre Fehlbelegung prüfen. Der OPS wurde durch den zuständigen MD bestätigt, die stationäre Indikation verneint. Ein Widerspruch blieb ebenso erfolglos.Wir entschlossen uns das Sozialgericht einzuschalten.
Jetzt hat ein Sachverständigen-Gutachter bestätigt, dass es sich nicht um einen stationären Fall handelt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Wechsel eines Zweikammersystems kein geringeres Risiko birgt als ein Dreikammersystem. Trotzdem war der OPS für den Wechsel eines Dreikammersystems nicht Teil des Kataloges in dem Jahr des Eingriffs.
Wie würdet ihr weiterhin damit umgehen? Der OPS-Kode 8-378.5b ist seit diesem Jahr erst Teil des Kataloges stationsersetzender Eingriffe nach §115b SGB V.
Welche ambulante Struktur hätte denn 2018 kostenlos diese Maßnahme geplant und durchgeführt? Einen anderen OPS-Kode zu verwenden als das was durchgeführt wurde ist ja auch nicht korrekt.
Ich danke Euch vorab und schicke viele Grüße
DANIEL