Unterlagenversand im Erörterungsverfahren

  • Hallo zusammen,

    die Medizinischen Dienste sind dennoch für den Unterlagenversand an die KK im Erörteungsverfahren zuständig und müssen eine Übergangslösung einrichten.In Niedersachsen scheint das auch zu klappen.


    FG Karla

  • Hallo,

    unsere Krankenhausgesellschaft sagt dazu folgendes: "Eine Verpflichtung der Krankenhäuser, diese Unterlagen an die Krankenkasse zu übermitteln, besteht de iure seit dem 29.12.2022 nicht. Diesbezüglich existiert weder eine gesetzliche Regelung noch eine Absprache zwischen GKV-SV und DKG, denn aufgrund der Nichterfüllung des vereinbarten Ziels, bis zum 31.12.2023 ein digitales Übermittlungsverfahren zu implementieren, entfaltet die getroffene Absprache keine Wirkung mehr. Daher ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2024 die gesetzliche Reglung des § 17c Abs. 2b S. 5 KHG uneingeschränkt Anwendung findet und nunmehr der MD die für die Durchführung des einzelfallbezogenen Erörterungsverfahrens erforderlichen Daten und Unterlagen an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln hat".

    Gruß

  • Hallo C-3PO,

    in der "Vereinbarung zur Unterlagenübermittlung für das Erörterungsverfahren durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkassen" ist das unter § 14 auch ausdrücklich so vorgesehen:

    "§ 14 Übergangsregelung
    Die technische Datenbereitstellung über das in dieser Vereinbarung beschriebene zentrale Portal erfolgt für Erörterungsverfahren, in denen die Krankenkasse ab dem 01.07.2024 bei dem MD Unterlagen anfordert. Für Erörterungsverfahren, in denen die Krankenkasse ab dem 01.01.2024 bis zum 30.06.2024 bei dem MD Unterlagen anfordert, stellt der MD die Übermittlung der Unterlagen an die Krankenkassen in geeigneter Weise sicher. "

    Viele Grüße

    M2