Unterlagenversand im Erörterungsverfahren

  • Hallo zusammen,

    auch unsere Krankenhausgesellschaft hat uns am 26.05.2023 per Rundschreiben mitgeteilt:

    Der GKV-Spitzenverband und die DKG haben sich darauf verständigt, jeweils per Rundschreiben an ihre Mitglieder zu kommunizieren, dass bis zur Umsetzung der elektronischen Unterlagenübermittlung gemäß der zwischen GKV-Spitzenverband und MD Bund in Verhandlung befindlichen Vereinbarung nach § 17c Abs. 2b S. 8 KHG die Unterlagen weiterhin gemäß § 9 Abs. 6 PrüfvV durch das Krankenhaus an die Krankenkasse zu übermitteln sind.

    Es war also eine Verständigung zu Lasten der Krankenhäuser, ohne jegliche Gegenleistung der Krankenkassen (bspw. 1 Cent pro Behandlungsfall als Aufwandsentschädigung oder 1 Tag extra zur Frist für Unterlagenversand oder was auch immer).

    Na ja, die GKV konnte schon immer besser Schach spielen.

    Und nun haben eine bundsweit tätige Kasse, die uns mitteilt, dass sie den Unterlagenversand nur über eigenen Cloud-Speicher akzeptiert. Eine CD mit PDF-Dateien kann nicht akzeptiert werden und wird abgewiesen werden müssen.

    Rein technisch sehe ich keinen prinzipiellen Unterschied zwischen fremden Daten auf einer CD und in einer Cloud – sie sollten auf jeden Fall von der Empfänger-EDV auf Viren/Trojanen usw. überprüft werden, bevor sie an die Sachbearbeiter weitergegeben werden. Die Daten aus einer Cloud zu holen ist möglicherweise einfach bequemer.

    Das Hochladen der Daten in einer Cloud der Kassen lehnen unsere Datenschützer als bedenklich ab.

    Nach PrüfvV §9 Abs. 6 Satz 2: „Die Parteien des Erörterungsverfahrens stellen sicher, dass für die Durchführung des Erörterungsverfahrens erforderliche Unterlagen spätestens 4 Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 Satz 1 der anderen Partei vorliegen“.

    Was ist nun, wenn die „Empfängerpartei“ die Annahme der vorgelegten Unterlagen verweigert? Gilt dann §9 Abs. 11 („Bei Verweigerung der Erörterung oder fehlender Mitwirkung durch das Krankenhaus oder die Krankenkasse gilt die Abrechnungsstreitigkeit als erörtert im Sinne des § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG“)?

    Mich würde es brennend interessieren, wie die anderen Krankenhäuser damit umgehen.

    Grüße.

  • Guten Morgen C-3PO,

    ich halte die Annahmeverweigerung als nicht zulässig lt. PrüfvV. Leider ist nicht konkret geregelt, wie der Unterlagenaustausch (in beide Seiten) erfolgen soll. Die jeweiligen Partner sind für die Übermittlung (den Versand) verantwortlich. Die Kasse verhält sich, meiner Meinung nach, nicht kooperativ und im Sinne der PrüfvV.

    Jedoch würde ich dies nicht mit einer Weigerung oder fehlenden Mitwirkungspflicht gleichsetzen. Der Unterlagenaustausch ist ja nur ein - wenn auch wichtiger - Bestandteil des Erörterungsverfahrens. Spannend wäre die richterliche Einschätzung dazu, wenn das EV nicht stattfinden konnte, da die Annahme der Unterlagen verweigert worden ist.

    Viele Grüße

    Stratego

  • Guten Morgen,

    [...] Das Hochladen der Daten in einer Cloud der Kassen lehnen unsere Datenschützer als bedenklich ab ... Mich würde es brennend interessieren, wie die anderen Krankenhäuser damit umgehen..[...]

    Wir haben bei uns eine DSGVO-konforme Cloud-Lösung genau über den Anbieter realisiert, der auch für den MD BB die Unterlagen-Plattform für die Strukturprüfungen lieferte. Damit ist zunächst mal den Datenschützern die o. g. Argumentation entzogen. Ferner haben auch die Kassen keine tragenden Argumente, sich dagegen "zu wehren" ...
    (Da öffentlich zugänglich und vom MD BB selbst offen kommuniziert, somit keine Werbung: Fa. Secudos, Qiata)

    Die bei uns genutzte Oberfläche sieht natürlich gänzlich anders aus als beim MD, ist längst nicht so "knorrig und starr" und hat ein modernes look & feel sowie Usability. Klinikweit ist diese Lösung dann auch insbes. in den Sekretariaten und Fachabteilungen zum unkomplizierten und schnellen Unterlagenaustausch mit externen Partnern gedacht. Bis dass über TI-Strukturen alles vernünftig läuft, wird leider wohl noch viel Zeit vergehen.

    VG
    geoff

  • Sollte die Kasse einen Austausch per CD/DVD verweigern und auf ihre eigene Cloud bestehen, würde ich auch kurz mal auf stur schalten. Mit einer Übersendung per Papier mit Sendungsnachweis, ist der PrüfVv genüge getan. Eine Erörterung kann geregelt stattfinden und die Unterlagen sind vor Gericht nutzbar. Bei den meisten Kassen hat nur das Aussprechen solcher Gedanken gereicht, um wieder ins Gespräch zu kommen.

  • Hallo,

    hat jemand Infos ob GKV-Spitzenverband und der MD-Bund zum 1.1.2024 eine Lösung gefunden haben?

    Oder müssen die Krankenhäuser auch in 2024 weiterhin aushelfen (kostenfrei natürlich;)) ?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo C3PO,

    ich halte es ähnlich wie Stratego. Wenn man die Unterlagen aktiv zurück schickt mit dem Hinweis das man diese nur dann an nimmt wenn diese über einen ganz bestimmten Weg zu einem kommen, halte ich dies für völlig absurd und nicht nachvollziehbar. Man bedenke wir haben in Deutschland noch ca. 95 gesetzliche Krankenkassen. Wenn jetzt jede dieser auf die Idee kommt und sagt wie er es denn gerne zugestellt bekommen möchte wäre das Thema Bürokratie Abbau beendet. Der alte Weg per Einschreiben mit Rückschein ist immer noch durchführbar und steht m.e. nicht im Konflikt mit den Gesetzten und Verordnungen zum EöV.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Guten Tag zusammen,

    und vielen Dank für Ihre Rückmeldungen.

    Mir war es sehr wichtig, Ihre Meinungen zu hören. Ich werde Ihrem Rat folgen.

    Grüße!

  • Guten Morgen,

    etwas versteckt habe ich unter

    https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversich…ngspruefung.jsp

    dies gefunden:

    "...Die oben genannten Regelungen sollten im Einklang mit einer Änderung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) getroffen werden, da bisher die Krankenhäuser Unterlagen im Erörterungsverfahren an die Krankenkassen liefern. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat kurzfristig darüber informiert, dass ab 01.01.2024 kein Krankenhaus mehr Unterlagen liefern wird und nunmehr die MD in der Lieferpflicht sind. Hier wird es zwischenzeitlich Lösungen vor Ort geben müssen, da die vorliegende Vereinbarung eine bundeseinheitliche Lösung für die technische Abwicklung ab dem 01.07.2024 vorsieht.

    Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2024 in Kraft...."

    Bin mal gespannt wie die KK und der MD vor Ort darauf reagieren.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Das kann ich Ihnen aus der Erfahrung aus einem Einzelfall jetzt schon sagen.

    Wir befinden uns im Erörterungsverfahren mit einem der seltenen Kostenträger dem das gute Miteinander noch wichtig ist (sozusagen ein Einhorn). Und dieser meinte grade vor drei Tagen zu mir, dass wir mal schauen jetzt wie der MD die Unterlagen an den Kostenträger übermitteln möchte.

    Ergebnis: Man ist seitens unseres MDs nicht an einer praktischen Lösung interessiert. Es wird so getan als es ihm unmöglich die vorgelegten Unterlagen dem Kostenträger zu übersenden. Dabei hätten wir doch Möglichkeiten. Dieser Kostenträger bietet mir z.B. eine Cloudlösung an. Die Option mit CD und Boten oder Postversand gäbe es ja auch immer noch. Selbst ausdrucken und im Umschlag versenden würde ja hier ans Ziel führen. Aber beim MD kann man keine CDs mehr brennen, keine Akte exportieren und in die Cloud hochladen, keine Ausdrucke von der Akte machen.

    Ich hätte längst meinen Monitor auf den Flachbettscanner gelegt und die Akte so reproduziert ;)

    Hoffen wir weiterhin auf das Beste.
    Viele Grüße

  • Hallo,

    in der Vereinbarung vom 04.12.2023 ist geregelt:

    Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung von Erörterungsverfahren gemäß § 9 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), in denen die Krankenkasse gemäß § 9 Absatz 4 PrüfvV ein Erörterungsverfahren einleitet oder das durch das Krankenhaus nach § 9 Absatz 1 Satz 3 PrüfvV eingeleitete Erörterungsverfahren durch die Krankenkasse bestätigt wurde und die Krankenkasse ab dem 01.07.2024 bei dem MD Unterlagen anfordert.

    Also neue Deadline.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch