Fallzusammenführung von 3 Fällen bei Wiederaufnahme aus Krankenhaus innerhalb von 30 Tagen

  • Guten Morgen zusammen,

    es geht um eine Fallzusammenführung von 3 Fällen, jeweils Rückverlegung aus KH B

    Folgende Konstellation:

    Fall 1: KH A : 26.3.-31.3. Verlegung in KH B

    Fall 2: KH A : 31.3.-25.4. Verlegung in KH B

    Fall 3: KH A : 11.5.-12.5.

    Die Fälle 1 und 2 wurden von uns zusammengeführt.

    Die AOK möchte jetzt, daß der 3 Fall ebenfalls mit den ersten beiden zusammengeführt werden soll, mit folgender Begründung:

    "Wird ein Patient in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen

    innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum des ersten

    Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt, in

    dem er zuvor bereits behandelt worden ist, ist der gesamte Aufenthalt in

    diesem Krankenhaus als ein Fall zu betrachten (§ 3 Abs. 3 FPV).Bitte

    um Fallzusammenführung mit dem Aufenthalt vom 26.03.2023 bis

    25.04.2023."

    Meines Erachtens wäre das nicht zutreffend, weil die Prüffrist für den 3 Fall mit dem Entlassungsdatum des 1. Falles (31.3.) beginnt ( §3 Abs.3 Satz 4)

    Der 11.5. liegt dann außerhalb der 30-Tage Frist.

    Liegt der Denkfehler bei mir?

    Grüße an alle

    JH

  • Aus meiner Sicht liegt der Denkfehler nicht bei Ihnen, sondern bei der Kasse. Selbige hat scheinbar nur das Entlassungsdatum 25.04.2023 berücksichtigt, nicht jedoch die Tatsache dass dies bereits das E-Datum eines zusammengeführten Falles ist.

    Ihre Herleitung mit 3 chronologisch zu prüfenden Aufenthalten mit Beginn der 30-Tages-Frist ab dem 31.03.2023 ist meines Erachtens nach korrekt.

  • Hallo,

    vielleicht hat die KK den 31.3. nicht als Verlegung gesehen, sondern als tagesgleiche Verbringung (ext. Konsil), da der Pat. am 31.3. in KH B verlegt und am gleichen Tag wieder in KH behandelt wurde. Wenn der Pat. in KH B am 31.3. nicht als stationärer Patient geführt wurde, ist das dann formal überhaupt als eine Hin- und Rückverlegung zu werten?

    VG, AlterEgo

  • Hallo,

    die Patientin wurde zur Anlage eines HSM ins KH B verlegt und dort als stationärer Aufenthalt geführt.

    LG

    JH

    Alter Ego hat im Gegensatz zu mir besser auf die Daten geachtet, so dass ich von meiner obigen Aussage zurücktreten muss:

    Wenn der Patient am 31.03.2023 zur Anlage eines HSM in KH B lag und am gleichen Tag (geplant) wieder zu Ihnen verlegt wurde, handelt es sich formal eher um keine Verlegung, sondern wohl um eine Verbringungsleistung, die KH B mit Ihnen direkt abrechnen muss und nicht als einzelne stationäre Abrechnung gegenüber dem Kostenträger.

    Wenn die Kasse von einer Verbringungsleistung ausgeht, hat die Kasse aus Ihrer Sicht mit der Forderung nach einer FZF recht, da dann der Zeitraum 26.03. - 25.04.2023 als ein einziger Aufenthalt mit Verbringungsleistung am 31.03.23 zu werten wäre. Damit wäre dann der 25.04.23 der Tag, der die Prüffrist auslöst.


    Nachtrag zur Verbringung, da bestimmt Nachfragen kommen:

    Entscheidend wird sein, ob Sie am 31.03.23 die Gesamtverantwortung für den Patienten vollständig an KH b abgegeben haben, oder nicht - unabhängig davon, dass Sie die Fälle bisher als Verlegung mit Wiederaufnahme am 31.03.23 gewertet haben.

    A) Lagen akute kardiale Probleme vor, deren Ursache und Behandlung Sie in Klinik A nicht klären können und haben Sie den Patienten am 31.03.23 in KH B geschickt ohne zu wissen, was der Patient hat, welchen Behandlung notwendig ist und ob und wann der Patient wieder zu Ihnen kommt? => dann eher keine Verbringung und die Abrechnung von 2 DRGs mit FZF 26.03.-31.03.23 und 31.03.-25.04.23 korrekt.

    B) War beiden Seiten klar, dass nur der HSM gelegt werden muss und der Patient dann wieder zu Ihnen kommt? Dann wäre das ein klar umrissender Auftrag für KH B ohne das Klinik A die Verantwortung für die Gesamtbehandlung abgibt. => Verbringungsleistung, damit 26.03. - 25.04.23 ein durchgehender Aufenthalt und keine FZF.

    Einmal editiert, zuletzt von J. Da Silva (30. Mai 2023 um 11:55)

  • Hallo J. Da Silva,

    es verhält sich tatsächlich genauso, wie sie geschrieben haben. KH B hat (entgegen der ursprünglichen Meldung, daß der Patient stationär behandelt wurde) ohne unser Wissen eine Konsil-Leistung daraus gemacht. Insofern hat die AOK natürlich recht.

    Ganz herzlichen Dank für diesen Hinweis.

    LG

    JH