Liebes Forum,
ich bitte um Ihre Meinungen zum Patientenwunsch:
Das Sozialrecht ist eindeutig: "...Versicherte können unwirtschaftliche Leistungen nicht beanspruchen..."
Das Strafrecht, die Berufsordnung (und meine bescheidene Meinung) ist auch eindeutig: Wenn ein Patient gegen seinen Willen behandelt wird, ist das eine Körperverletzung. In diese Selbstbestimmung des Patienten ist die Art, Methode und der Ort der Behandlung mit eingeschlossen. Selbst wenn der Patient aus unserer Sicht "unvernünftig" ist und sich selbst das minimal erhöhte Risiko beim ambulanten Operieren nicht zumuten möchte, so hat er doch das Recht, "unvernünftig" zu sein. Ich kann nicht hellsehen, und dem Patienten sicher zusagen, dass er postoperativ kein Risiko hat. Er hat ein Risiko, das ist sehr klein.
Wenn das Risiko realisiert wird, z.B. postoperativ Myokardinfarkt, dann wäre die ambulante Operation eine Körperverletzung, möglicherweise mit Todesfolge.
Es gibt m.E. nur eine Antwort: der Wunsch des Patienten zählt.
Wie sehen Sie diesen Widerspruch der Gesetze?
Grüße,
Scherlitz
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Krankenhaus Reinbek