ambulante fachärztliche Behandlung für Krankenhausärzte

  • Hallo Gemeinde, liebe Frau Gumbrich,
    wie ist denn der Stand der Dinge betreffend die ambulante fachärztliche Behandlung, wenn der Gesetzgeber diese außerhalb der KV-Ermächtigung ermöglichen wird ?
    Gelesen habe ich bisher nur den Katalog der Maßnahmen, wie er von der DKG veröffentlicht wurde...

    Poschmann

  • Hallo Herr Poschmann, hallo Forum,

    ob und in welchem Umfang eine ambulante Öffnung der Krankenhäuser im Rahmen der Gesundheitsreform erfolgen wird, kann Ihnen im Moment wohl noch keiner sagen. Wie Sie sicher wissen, verhandeln Bundesregierung und Opposition zur Zeit über eine gemeinsame Gesundheitsreform. Es ist beabsichtigt bis spätestens Ende Juli 2003 ein gemeinsames Konzept vorzulegen. Ziel ist ein gemeinsamer Gesetzentwurf, der unmittelbar nach der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden könnte. Es bleibt abzuwarten, worauf man sich hinsichtlich der ambulanten Öffnung einigen wird.

    Nach meiner Einschätzung wird es jedoch eher zu einer eng begrenzten Öffnung kommen, bei der es um die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen bei schwerwiegenden und chronischen Krankheiten geht, wie z.B. Krebs, Schlaganfälle, Herzerkrankungen etc. geht.

    Üben wir uns also noch ein wenig in Geduld ...

    Herzliche Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von GGumbrich:

    Nach meiner Einschätzung wird es jedoch eher zu einer eng begrenzten Öffnung kommen, ...

    siehe u.a.
    Anlage 2 zum Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V


    "Ambulant operierten Patienten werden erforderliche Arzneimittel, Verbandmittel und Hilfsmittel vom Krankenhaus mitgegeben. Dabei soll die mitgegebene Menge so bemessen sein, dass die Versorgung des Patienten in der Regel für den Zeitraum von bis zu 3 Tagen nach Durchführung des Eingriffs nach § 115b SGB V gesichert ist.


    Der Krankenhausarzt ist nicht berechtigt, die aufgeführten Mittel auf Kassenrezepten zu verordnen."


    Macht das Hoffnung, das sich etwas ändert?

    E Rembs