DRG lt. Anlage 3b - Abrechnung Tagessätze

  • Einen guten Morgen in die Runde der Wissenden,

    ich habe eine neue Abrechnungsauffassung mitgeteilt bekommen und bin nun etwas verwirrt... Wir haben für zwei teilstationäre DRGs lt. Anlage 3b (A90A und A90B) Tagessätze vereinbart, diese teilen sich gewohnt in aDRG und Pflegeentgelte auf. Bislang haben wir diese Tagesentgelte auch immer tagesgenau abgerechnet. Das bedeutet, dass wir bei einer Änderung der Pflegeentgeltwerte ab diesem Tag das neue Pflegeentgelt berücksichtigt haben. Die Überlieger aus dem alten Geltungszeitraum in den neuen Geltungszeitraum haben dann immer zwei unterschiedliche Entgelte in der Rechnung zu stehen gehabt. Dies wurde auch von allen Kostenträgern so akzeptiert. Nun haben wir einen schwergewichtigen Kostenträger, der diese jahrelange Praxis in Frage stellt und mitteilt, dass nach seiner neuen Auffassung die Entgeltwerte bei Aufnahme für den gesamten Aufenthalt anzuwenden sind. Das würde ja bedeuten, dass rückwirkend alle Rechnungen in dieser Konstellation faktisch falsch erstellt worden sind.

    Können Sie mir mitteilen, ob dieser Auffassung zu folgen ist? Ich habe keine genaue Beschreibung bzw. Empfehlung für oder gegen das bisherige Abrechnungsgeschenen gefunden...

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

  • Hallo stei-di

    § 8 Abs 6 FPV 2024

    Sofern die Budgetvereinbarung nach § 11 KHEntgG für das jeweilige Kalenderjahr unterjährig oder nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums genehmigt wird, erfolgt die Abrechnung mit dem neuen genehmigten krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert für alle Aufnahmen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Budgetvereinbarung.

    -> Ich denke, das Schwergewicht hat hier Recht.

    Gruß

    zakspeed

  • Guten Morgen zusammen,


    in Bezug auf das Pflegeentgelt haben wir ja einen abschließenden Stand gefunden. Aber wie verhält es sich bei den Entgelten für die nicht bewertete DRG? Hier haben wir dann immer Tagessätze vereinbart, diese werden dann auch per genehmigungsbescheid neu bepreist. Im §15 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG steht: Die für das Kalenderjahr krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt.

    MfG stei-di