Guten Tag zusammen,
eine große Kasse hat in einem Fall mit der DRG G08B und der Kodierung ICD K43.2 sowie der OPS 5-536.46 die Rechnung abgewiesen. Die Begründung per MBEG lautet hier: "Behandlung ist ambulant durchführbar (z.B. nach §115 b SGB V)
In einem Telefonat wurde uns nach unserem Hinweis, dass die genannte OPS nicht im AOP Katalog abgebildet ist, mitgeteilt, "die Sachbearbeiterin hätte Rücksprache mit einer Chirurgin gehalten, die meinte, der Eingriff wäre grundsätzlich ambulant durchführbar und im EBM Katalog gelistet", somit wäre die Rechnung abgewiesen worden. Großzügigerweise will uns die Kasse nun die Abrechnung als Kurzlieger anbieten.
Aus unserer Sicht ist dieses Vorgehen nicht zulässig oder kann mir jemand eine rechtliche Grundlage benennen, die dieses Vorgehen rechtfertigt?
Vielen Dank und viele Grüße
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