Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag

  • Hallo Forum,
    wie verfahren Sie mit Patienten, die aufgenommen werden und dann am gleichen Tag, so nach 5-8 Stunden, wieder nach Hause gehen, da sich ein grippaler Infekt als OP-Hindernis erweist oder im Rahmen der präoperativen Aufklärung der Patient es sich anders überlegt.
    Möglichkeiten:
    a) Kurzliegerstatus - da ist die Honorierung je nach DRG sehr üppig, zahlen die Kassen meistens nicht
    b) ambulant - ist meist wenig abzurechnen, weil nicht viel gemacht wurde außer administrativ und pflegerische Anamnese
    c) Abschlagszahlung (300-400 Euro) als Kompromiss mit den Kassen, aber Grundlage?
    Hoffe trotz Hitze und aufziehendem Gewitter auf nützliche Hinweise.
    Gruß

    K. Harder

  • Hallo Herr Harder,
    Fälle dieser Art rechnen wir mit der vorstationären Pauschale ab und hieraus resultieren auch keine kassenseitigen Anfragen bzw. Reklamationen. Die einzigen 1-Tagesfälle, die anstandslos mit der DRG vergütet werden und für welche wohl auch eine Begründung vollstationärer Behandlungsnotwendigkeit unstrittig ist, sind Intensivaufenthalte. Eine Möglichkeit der Berechnung sehen wir außerdem, wenn die Entlassungsart "gegen ärztlichen Rat" vorliegt ...

    Viele Grüße
    Susanne Kaltenborn

  • Sehr geehrte Dammen und Herren,
    ich verweise auf die Deutschen Kodierrrichtlinien:
    D007 Seite 17 Z53.-
    Die Kassen müssten den Fall auch bezahlen.
    Für Die DRG-Abrechnung gelten die deutschen
    Kodierrichtlinien !
    Gruß

  • Hallo Herr Harder,

    Mann kann natürlich etwas provokativ danach fragen: Notwendigkeit der stationären Aufnahme.
    Der aufnehmende Arzt muss feststellen ob die stat. Aufnahme notwendig ist. Wenn er feststellt das eine OP zwar geplant aber wegen ND nicht durchführbar ist dann besteht auch keine Notwendigkeit zur Aufnahme. Und wenn der Pat es sich anders überlegt nach Aufklärung: bei elektiven Eingriffen ist eine Aufklärung im Abend vor OP sicher eine rechtlich wacklige angelegenheit, die sollte doch im vorfeld (sozusagen: prästationär) erfolgen. So würde auch die genannte Situation nicht entstehen. Und bei Notfällen werden sich die Fälle wo der Pat sich dagegen entscheidet ja sehr in Grenzen halten.
    Gruß
    sg
    :O

  • Allegra,

    wir haben eine Absprache mit KK: bei < 6 Stunden ambulant abrechnen.
    Vorstationäre Pauschale geht dann nicht, wenn Patient später doch stationär behandelt.
    Aber "hallo": die DKR gelten für die Codierungen, wie schon der Name sagt. Für die Abrechnung gelten KHEntgG, KFPV und Abrechnungsregeln (letztere noch nicht konsentiert).
    Manchmal stellt sich erst nach (technischer d.h. in EDV) stationärer Aufnahme heraus, daß es ein Hindernis (z.B. ASS o.ä.) gibt. Fallstorno!


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Guten Abend!
    Ich würde Abrechnen. Erstens ist es jedem selbst überlassen wann, wo u. wie er seine Patienten aufklärt. Ein weiteres Aufklärungsgespräch am Tag vor der Operation hat noch nie geschadet!!!!

    Zweitens kann es nicht Schuld des Krankenhauses sein, wenn z.B. der Patient trotz entsprechendem Hinweis sein ASS weiter eingenommen hat oder am Tag der Op geraucht hat oder einen Infekt bei Aufnahme kund tut, der dann im Rahmen der weiteren Diagnostik zum Absetzen des Patienten führt. Die Kasse würde sich derlei Dienstleistungen bezahlen lassen. Auch ein plötzlich aufgetretener Notfall der das Op-Programm mal wieder völlig über den Haufen wirft, kann nicht unbedingt dem Krankenhaus angelastet werden, außer es liegt ein eindeutiges Organisationsverschulden vor.
    In einem Fallpauschalensystem sollten die Pauschalen und das Instrument zur Ermittlung derselben so funktionieren, dass aus der Hauptdiagnose u. der entsprechenden Z-Diagnose mit einer Verweildauer von einem Tag auch die entsprechende DRG ermittelt wird, wenn dieses Vorgehen schon dezidiert in den Kodierregeln so steht! Das tut´s aber nicht. Dann brauchen wir aber auch keine Sondevereinbarungen oder ähnliches, sondern dann wird halt abgerechnet u. der Fehler im Grouper korrigiert. Eine faire Lösung wäre, wenn man bei Wiederaufnahme dann einfach die Tage von der Verweildauer wieder abzieht.

    F.Ruppel

  • [quote]
    Original von Guenter_Konzelmann:
    Allegra,

    .

    Aber "hallo": die DKR gelten für die Codierungen, wie schon der Name sagt. Für die Abrechnung gelten KHEntgG, KFPV und Abrechnungsregeln (letztere noch nicht konsentiert).


    Hallo Guenter Konzelmann
    So dogmatisch kann man das auch nicht formulieren.
    Die DKR sehen solche Fälle vor und es spricht nichts dagegen entsprechend zu verschlüsseln, wie von "hallo" beschrieben.
    Die DKR sagen auf S VI:"Die Kodierrichtlinien sind ein Regelwerk, das primär die Abrechnung mit DRGs unterstützt." Sie haben ganz elementar
    mit der Abrechnung zu tun, sie sind sozusagen die Grundlagen der Abrechnung.
    MFG Peter Saarbrücken ab morgen in Urlaub!

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Auch wenn die Krankenkassen das in Ihren Leitfäden anders darstellen: Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Krankenhausbehandlung, der Vergütungsanspruch richtet sich nach § 39 SGB V und der Rechtsprechung allein nach der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung aus Sicht des Krankenhausarztes zum Zeitpunkt der Aufnahme. Alle anderen Regelungen sind ggf. individuelle lokale Absprachen.

    Rein Formal bin ich also der Meinung, dass bei Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung (zum Zeitpunkt der Aufnahme aus Sicht des Krankenhausarztes) und erbrachten Leistungen des Krankenhauses stationär abzurechnen ist.

    Liegt keine Einweisung vor, ist nach § 115a SGB V (eigentlich) sowiso nicht vorstationär abzurechnen.

    Entscheidet sich also der Patient, nachdem Aufnahmeuntersuchung, Labor usw. gelaufen sind, sich doch nicht operieren zu lassen, kann m. E. unabhängig von der verstrichenen Zeit stationär abgerechnet werden.

    Anders sieht es bei ASS-Einnahme o.ä. aus. Dies ist bei der Aufnahmeuntersuchung (also letztlich bei der Entscheidung nach § 39 SGB V) leicht festzustellen, hier stellt sich die stationäre Behandlung als zur Zeit nicht möglich (und damit auch nicht erforderlich) heraus, § 115a SGB V wäre also anzuwenden.

    Zu Beachten ist, dass sich m.E. aus § 39 SGB V ergibt (und z. B. in Hessen ist dies im Vertrag nach § 112 SGB V auch so festgelegt), dass bei stationärer Aufnahme eine ärztliche Aufnahmeuntersuchung erforderlich ist und sich erst daraus die Voraussetzung nach § 39 ergibt.

    Soweit meine formale Sicht.

    Ich bin allerdings der Meinung, dass zur Vermeidung von Auseinandersetzungen, die eine solche Regelung provoziert, eine klar definierte zeitliche Grenze (ausdrücklich Intensivbehandlung ausgenommen) zur (vor-)stationären Abrechnung sinnvoller wäre. Hier bräuchte man sich dann nur noch zu streiten, ob eine Minute über oder unter der Grenze die ein oder andere Abrechnung rechtfertigt.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises