Appendizitis mit gedeckter Perforation vs. Appendizitis n.n.b.

  • Hallo, wir haben einem Patienten mit einer Appendizits operiert. Histologisch gedeckte Perforation mit lokaler Peritonitis. Also entsprechen mit K35.31 kodiert. Der MD will dies in seinem Gutachten in K35.8 ändern, da dies ja keinen zusätzlichen Aufwand verursacht hat.

    Ich bin verwirrt, bislang gab es hier keine Probleme, diese Argumentation war mir neu.

    Wäre ja auch die Frage was man mit einem Zufallsbefund eines Appendixkarzinomes macht, was mit der Op auskuriert wäre. Darf man das neuerdings auch nicht kodieren, da ja kein zusätzlicher Aufwand?

    ich habe hierzu nur sehr alte Diskussionen gefunden.

  • Hallo A. Hammer,

    m.E. ist der Patho-Befund der Aufwand: Hätte man ihn nicht, könnte man nur K35.8 kodieren.
    Das Konstrukt des zusätzlichen Aufwandes bei Diagnosen stammt aus dem MD-Fabelreich.

    VG B. Sommerhäuser

  • Hallo,

    da dürfte es sich doch um die Hauptdiagnose handeln. Da spielt das überhaupt keine Rolle.

    Viele Grüße
    MedCo07

  • Hallo,

    MedCo07s Einwand ist natürlich berechtigt, bei der Hauptdiagnose steht der Aufwand ja nicht im Vordergrund.
    Sollte die Hauptdiagnose also gemeint sein, sehe ich ebenso kein Problem für die Kodierung der K35.31

    Zitat:
    "Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. Die dabei evaluierten Befunde können Informationen enthalten, die aus der medizinischen und pflegerischen Anamnese, einer psychiatrischen Untersuchung, Konsultationen von Spezialisten, einer körperlicher Untersuchung, diagnostischen Tests oder Prozeduren, chirurgischen Eingriffen und pathologischen oder radiologischen Untersuchungen gewonnen wurden."

    M.E. scheint die Argumentationsbasis klar, der MD hat nach obiger Darstellung Unrecht

    VG B. Sommerhäuser

  • Ist die HD, spielt insofern eine Rolle, dass eine Änderung in den anderen ICD zu einer deutlichen Erlösminderung führen würde. Also mal wieder ein Erörterungsverfahren. Mal sehen, was die KK dazu meint. Danke

  • Guten Tag,

    ich habe einen ähnlichen Fall, bei dem im Gutachten die perforierte Appendizitis strittig gestellt wird, obwohl der histologische Befund eindeutig von Perforation spricht. Hier wird zum Einen vom Gutachter argumentiert, dass der OP-Bericht keine Perforation beschreibt (qualitativ ist der OP-Bericht wirklich dünn) und eben kein zusätzlicher Aufwand besteht.

    Ich habe das Ding schon durch das Erörterungsverfahren gezogen und aktuell prüft die Kasse eine Klageeinleitung, da wir uns nicht einigen konnte. Ich war aber auch nicht bereit vom histologischen Befund abzuweichen.

    Also ja, die momentane Tendenz scheint in die Richtung zu gehen, dass eine Perforation keinen zusätzlichen Aufwand gemacht hat und deswegen nicht zu kodieren sei.:rolleyes:

    Grüße aus Sachsen

    Cyre

  • Hallo,

    das Problem ist ja häufig, dass im OP-Bericht bei der Inspektion der Bauchhöhle nichts von Perforation drinsteht und dann die Appendix entfernt wird.

    Häufig wird die Appendix dabei nicht unbedingt "sanft" angefasst (Zange quetscht, zerrt und reißt). Beim Pathologen kommt dann ein etwas ramponiertes Präparat an und eine Perforation beschrieben. Ist dann die Kodierung "mit Perforation" zulässig?

    VG

    AlterEgo

  • Guten Morgen, ich würde dies auf jeden Fall durchzuboxen.

    Bei einer Schilddrüsen Operation ist auch nicht immer klar erkennbar, das es sich um ein Karzinom handelt und durch die Kodierung des Karzinoms geht der DRG Erlös hoch bei gleicher Operation. wo kommen wir denn dahin? Vielleicht mal beim MDK anrufen? Wenn die Kasse nicht mitspielt, sonst auf jeden Fall Klagen und wie bereits erwähnt :

    Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes..........

    Gruß die Hütti

  • Guten Morgen zusammen,

    die Argumentation des MD verwundert mich schon sehr. Schließlich betont auch das DIMDI doch immer wieder folgendes:

    “… Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. …“

    Hier wurde doch so spezifisch wie nur möglich kodiert, nämlich die durch die Histologie bestätige Diagnose K35.31. Ich würde hier, wie Hütti schreibt, auf jeden Fall hart bleiben, wenn nötig auch klagen.

    Viele Grüße

    codification