Nachstationär oder teilstationär?

  • Hallo zusammen,

    ich stolpere immer wieder über die Konstellation stat. Aufenthalt Kinderklinik mit nachfolgendem MRT in Kurznarkose.

    Normalerweise ist das MRT in Narkose als teilstat. Tagesfall mit OPS 1-999.3 (Teilstationäre pädiatrische Diagnostik mit der Notwendigkeit der Bewegungslosigkeit) abzurechnen.

    Das wird abgelehnt sofern sich das in der nachstat. Frist von 14 Tagen durchgeführt wird.

    Gibt es da eine normative Grundlage für (nachstat. VOR teilstat.)?

    Danke und beste Grüße

    Eyeroll

  • Hallo,

    die normative Grundlage gibt es und wurde vom BSG aufgestellt: "es darf nix kosten"

    Ironie off

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Admin 15. Mai 2025 um 12:14

    Hat den Titel des Themas von „Nachstat. oder teilstat?“ zu „Nachstationär oder teilstationär?“ geändert.
  • Hallo,

    ist in §115a SGB V geregelt

    § 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (sozialgesetzbuch-sgb.de)

    Einige Kleinigkeiten sind zu beachten:

    Inhaltlicher Zusammenhang mit der vollstationären Behandlung.

    Wird mit der DRG abgerechnet, also wird entsprechend im DRG Fall mit kodiert.

    Aber nur wenn die OGVD nicht überschritten ist, ab OGVD ist es wieder eine eigenständige Leistung die ggf. dann auch abgerechnet werden kann.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hi MiChu,

    danke, aber im 115a steht diese Konstellation/keine Abrechnung teilstat. nach stat. KH-Aufenthalt nicht drin.

    Z.B. Teilstat. Geriatrie wird ja auch nachfolgend nach einem stat. Aufenthalt berechnet...

    Aber nur wenn die OGVD nicht überschritten ist, ab OGVD ist es wieder eine eigenständige Leistung die ggf. dann auch abgerechnet werden kann.

    Das lese ich aus dem 115a auch nicht wirklich heraus...? Das steht doch in diesem mysteriösen Abrechnungsleitfaden der KK, aber da fehlt mir auch die rechtliche Grundlage für. (M.E. werden da die nachstat. Zuschlagstage bei Überschreiten der OGVD in einen falschen Kontext gebracht).

    Mir geht es aber darum, warum die Kostenträger teilweise nicht teilstat. MRT-Diagnostik nach einem stat.- Aufenthalt akzeptieren.

    Danke, eure immer noch etwas ratlose Eyeroll

  • Hallo,

    wie begründen Sie die teilstationäre Erbringung der Leistung (MRT in Narkose)?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Eyeroll,

    die Abrechnungssystematik der vor- und nachstationären Behandlungen finden Sie unter §8 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG (siehe Ausschnitt). Bei nachstationär würde ich auf den medizinischen Kontext achten => nachstationär zur Sicherung des Behandlungszieles. Ist diese Untersuchung bereits während des stationären Aufenthaltes angesetzt aber nur aus terminlichen Gründen später möglich?

    MfG stei-di

  • Hallo,

    würde ich gleichsetzen mit der Diskussion um AOP innerhalb der nachstationären Frist

    nails
    31. August 2020 um 14:19
  • Hi, vielen Dank an alle.

    MiChu mir fehlt ja gerade eine Argumentation: Faktisch ist für die Kurznarkose+ MRT der Kinder ja explizit die teilstat, DRG gemacht worden und mehr Aufwand wie ein ggf. ein Verbandwechsel oder sonstige Nachsorge usw.

    Aber ich sehe es ein, dass ich mehr auf den inhaltlichen Zusammenhang achten werde @ste-di hast da schon recht...ist wohl eher ein organisatorisches Konstrukt. Bei den AOPs ist das ja auch so eine ärgerliche Konstellation.

    Danke und schönes WE

  • Faktisch ist für die Kurznarkose+ MRT der Kinder ja explizit die teilstat, DRG gemacht worden

    Tja, GKinD e.V. hat schon lange eine super Lobbyarbeit gemacht. Wünschte ich mir von anderen Interessenvertretungen manchmal auch.

    Schönes WE

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    und wieder das alte Problem. Die Tatsache, dass es eine DRG oder eine Abrechnungsmöglichkeit im stationären Umfeld gibt, bedeutet nicht, dass diese Möglichkeit gleichzusetzen ist mit einer medizinischen Begründung für eine stationäre Leistungserbringung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch