Myom an untypischer Stelle

  • Liebes Forum,

    habe mal wieder einen Fall, bei dem ich auf "keinen grünen Zweig" komme:
    Eine 61 jährige Patientin kommt über die Internistische Abteilung zu uns wegen Unterbauchtumor, Ascites und Pleuraerguß, ergo V.a. Ovarial-Ca. Intraoperativ zeigt sich ein derber Tumor im Cavum Rezii, der sich histologisch als banales Myom herausstellt (hatte keine!!! Verbindung zum Uterus) sowie eine Reizung des Peritoneum mit entzündlichem Ascites. Das ganze Becken war vom Sigma abgedeckelt, eine ausgiebige Adhäsiolyse ist erfolgt
    Verschlüsselt habe ich:
    HD: D21.5 (gutartige Neubildung Bindegewebe und Weichteile Becken)
    ND: K66.0
    R18
    D62
    OPS: 5-591.1 (Excision perivesicalen Gewebes)
    1-559.4
    5-469.20

    Damit lande ich allerdings in einer Fehler-DRG (901Z). Nochmaliger Versuch mit d25.. (Myom) bringt das gleiche Ergebnis;(
    Ist das mal wieder so eine DRG-"Ente", die man einfach hinnehmen muß oder gibt es vielleicht eine bessere Verschlüsselung:no:

    Gruß
    Uli Runge

  • Hallo Frau Runge,

    das ist wohl so ein DRG-Paradoxon und damit als schicksalhaft hinzunehmen. Sie kommen mit der D21.5 und auch der D25._ lediglich mit OPS aus dem Dunstkreis Hysterektomie in eine 'ordentliche' DRG (nach Durchsicht der Handbücher), alles andere führt in eine Fehler-DRG.

    Aber das System lernt ja noch ....


    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    MedizinController
    Städt. Krankenhaus
    Frankenthal (Palz)

    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    [glow=#FF0000,3]MedizinController[/glow]
    Stadtklinik Frankenthal

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Rembs:
    Vorschlag:HD R19.0

    Guten Morgen Herr Rembs,

    R19.0 ist ein Symptom (Siehe Kapitelüberschrift ICD und Text zu R19.- sonstige Symptome Verdauungstrakt), welches bei Vorliegen einer konkreten Diagnose (hier Myom) nicht kodiert werden darf.
    Das hierbei eine "richtige" DRG getroffen wird, spielt keine Rolle.

    DKR D002b Hauptdiagnose
    Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und während des Krankenhausaufenthaltes die zugrundeliegende Krankheit diagnostiziert wird, so ist die zugrundeliegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren und das Symptom wird nicht kodiert.

    Gruß


    --
    D. D. Selter

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,
    „watch-dog“ Robin hat – wie erwartet - aufgepasst...

    Ich gestehe:
    Ich habe „bewusst“ die DKR nicht beachtet, um zu zeigen, dass bei Anwendung der DKR eine sachgerechte Kodierung nicht zu erzielen ist.

    Für den Kostenträger bedeutet der Ausgleich dieser Rechnung mit einer Fehler DRG einen höheren Betrag.
    Besteht hier nicht ein Konflikt mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot?
    Welche Rechtsnorm ist höherwertig, das Sozialgesetzbuch oder die DKR?
    Gilt das Produkthaftungsgesetz?
    Was sagen unsere Freunde vom MDK?

    Gruß

    Eberhard Rembs

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Rembs,

    Zitat

    Original von Rembs:
    Für den Kostenträger bedeutet der Ausgleich dieser Rechnung mit einer Fehler DRG einen höheren Betrag.


    Das ist in Einzelfällen (momentan) nicht zu ändern. Aber wie wird immer so schön gesagt, es ist ja "budgetneutral". Komisch nur, dass sich so viele Kassen beschweren.....

    Zitat

    Original von Rembs:
    Besteht hier nicht ein Konflikt mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot?


    Das Gesundheitssystem als solches steht im Konflikt mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Da macht mir eine kleine DRG keine Sorgen....

    Zitat

    Original von Rembs:Welche Rechtsnorm ist höherwertig, das Sozialgesetzbuch oder die DKR?


    Ohne es fachjuristisch unterstützen zu können:
    Die Kodierung wird durch die DKR geregelt. Fehler im System müssen behoben werden. Das SGB wird da gar nicht bemüht.

    Zitat

    Original von Rembs:Was sagen unsere Freunde vom MDK?


    Ist mir nicht bekannt. Da aber deren Aussage auch nur auf den DKR fußen kann, ist ein Fehlverhalten nicht begründbar.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Selter,
    danke für die ausführlichen Antworten.


    Urteil des BSG vom 23.1.03

    „ Denn die Abrechnung des Sonderentgelts hängt nicht davon ab, wie die Kodierrichtlinien anzuwenden sind und ob die Klägerin sie zutreffend angewandt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung eines Sonderentgelts erfüllt sind, wenn es sich um eine abgrenzbare Leistung im Rahmen einer umfassenderen Behandlung handelt ..."


    Gruß

    E Rembs

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Rembs,

    das Urteil kann man (hoffentlich) so nicht auf die DRGs projizieren (wie ja sinnigerweise alles immer nur im Einzelfall entschieden wird).
    Genau hier war ja auch ein Schwachpunkt des alten Systems, so dass mit Hilfskonstrukten wie "vergleichbare Diagnose" gearbeitet wurde.
    Wenn wir also demnächst 800 Fallpauschalen haben (die teilweise seitenlange Listen hierfür definierter Diagnosen/Prozeduren vorzuweisen haben), sollte diese Diskussion vom Tisch sein. Wenn wir dann immer noch mit dem MDK streiten müssen, dass Fall X eigentlich über DRG2 abgerechnet werden sollte, obwohl die regelkonforme Kodierung DRG1 sagt, verliere ich endgültig meine Restgeduld und wir sollten uns auf die erneute Suche nach einem anderen System machen (wir haben ja hierfür jetzt geübt).
    Das es Fehler im System gibt, ist ja allen hinreichend bekannt und es muss entsprechend reagiert werden. Das heißt Anpassung der nächsten Version und nicht free-style-Einzelfallzuordnung in Abhängigkeit der unterschiedlichen Interessenlagen.

    Zur Erinnerung:

    EINLEITUNG zu den Deutschen Kodierrichtlinien, Version 2002

    Um die gesetzlich vorgegebene leistungsgerechte Vergütung der Krankenhäuser zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass vergleichbare Krankenhausfälle auch derselben DRG zugeordnet werden. Diese Forderung kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn Diagnosen- und Prozedurenklassifikationen in einheitlicher Weise angewendet werden. Kodierrichtlinien regeln und unterstützen diesen Prozess, um möglichst auch in schwierigen Fällen eine eindeutige Verschlüsselung zu ermöglichen. ...
    Die Kodierrichtlinien sind ein Regelwerk, das primär die Abrechnung mit DRGs unterstützt. Weiterhin tragen sie dazu bei, die notwendige Kodierqualität in den Krankenhäusern zu erzielen und gleiche Krankenhausfälle identisch zu verschlüsseln. Hierdurch gewinnt das Krankenhaus eine Grundlage für internes Management und Qualitätssicherung.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

  • Zitat


    Original von Selter:
    Hallo Herr Rembs,


    Das ist in Einzelfällen (momentan) nicht zu ändern. Aber wie wird immer so schön gesagt, es ist ja "budgetneutral". Komisch nur, dass sich so viele Kassen beschweren.....

    Allegra Herr Selter,

    das ist vermutlich ein Liqiditätsproblem. Die Rückzahlung über Ausgleiche kann ja erst in einem der folgenden Jahre erfolgen. Daher verstehe ich die KK gut, wenn Sie die Preise gelegentlich drücken wollen.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Selter:
    Hallo Herr Rembs,


    Das ist in Einzelfällen (momentan) nicht zu ändern. Aber wie wird immer so schön gesagt, es ist ja "budgetneutral". Komisch nur, dass sich so viele Kassen beschweren.....

    Zitat


    Original von Guenter_Konzelmann:
    das ist vermutlich ein Liqiditätsproblem. Die Rückzahlung über Ausgleiche kann ja erst in einem der folgenden Jahre erfolgen. Daher verstehe ich die KK gut, wenn Sie die Preise gelegentlich drücken wollen.

    Hallo Herr Konzelmann,

    es war ironisch gemeint, deswegen auch die ......(Punkte).
    Ich hätte wohl lieber ;) oder ;) benutzen sollen, dann wäre es klarer herübergekommen .

    Gruß


    --
    D. D. Selter

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Selter:
    ... verliere ich endgültig meine Restgeduld


    Hallo Herr Selter,


    1)Ich wollte nicht die Systemfrage stellen!!
    Ich wollte erst recht nicht Ihre Restgeduld provozieren!
    Meine Frage: wie gehen wir mit Fehlern um ?

    Auch ich halte nichts von „free-style“ Entscheidungen, auch wenn ein Business Bestseller den Titel trägt: „First break all the rules.â€
    Siehe auch mein posting: Nolvadex als Chemotherapie zu klassifizieren.


    2) Das Bsp 1 DKR 0506a Postpartale Depression ist Ihnen sicherlich bekannt.
    Kodierung befolgen?


    Herzliche Grüße
    Eberhard Rembs