Wiederaufnahme und kein Ende...

  • Hallo Community,

    ich weiß, daß wir schon des öfteren über die Problematik der Wiederkehrer hier im Forum gesprochen haben. Nun habe ich aber doch ein kleines reales Problem mit unserer Patientenabrechnungsstelle (Wir sind Optionshaus!:rotate: ).

    Hier der folgende Fall:

    Patient wird am 30.5.2003 stationär von den Chirugen wegen einer Femurfraktur stationär aufgenommen. Der Patient wird von den Chirurgen konservativ behandelt und am 24.06.2003 in eine geriatrische Klinik zur weiteren Behandlung verlegt. Es liegt keine Anschluß-Heilbehandlung vor. Die Geriatrische Klinik rechnet nach BPfls ab.
    Die zu ermittelnde DRG lautet für diesen Aufenthalt:
    I60Z Frakturen am Femurschaft und offene Frakturen an den Femurkondylen (OGV 26 Tage)


    Wegen Herzbeschwerden wird die Patientin aber von der Geriatrie am 09.07.2003 wieder in unsere Klinik zu den Internisten verlegt und hier bis zum 15.07.2003 stationär behandelt. Nach Durchführung einer PTCA würde die Patientin von den Internisten für diesen Aufenthalt folgende DRG erhalten:
    F16Z Perkutane Koronarangioplastie außer bei akutem Myokardinfarkt ohne Stentimplantation (OGV 18 Tage)

    Zusammenfassend:
    1. Aufenthalt KH A: 30.05.2003 - 24.06.2003, (Optionshaus) DRG I60Z, OGV 26 Tage.
    2. Aufenthalt KH B: 24.06.2003 - 09.07.2003 Geriatriezentrum (BPfls)
    3. Aufenthalt KH A: 09.07.2003 - 15.07.2003 (Optionshaus) DRG F16Z OGV 18 Tage

    Folgende Fragen:

    Die Patientenabrechnung beharrt auf der Zusammenlegung beider Fälle (Aufenthalt 1 + 3) mit Generierung einer DRG.

    1.) Muß hier ein Fall generiert werden mit einer DRG I60Z ?

    2.) Oder können für diesen Patienten zwei unabhängige Fälle abgerechnet werden ?
    1. Rechnung I60Z
    2. Rechnung F16Z

    3.) Greift hier die Problematik "Komplikation" oder "Verlegung" bei der Lösung des Problems?


    Aus dem heißen Brandenburg (falls jemand überhaupt bei dieser Hitze diese Zeilen bis zum Ende lesen kann. Trinken die Mexikaner zur Bewältigung dieser nicht diesen kleinen fiesen Kakteensaft? :drink: )

    LG E. Hilf

  • Schönen guten Tag Herr Hilf!

    Die Rückverlegungsregelung (§ 2 Abs 3 KFPV) gilt unabhängig von der Abrechnungsart des zwischenzeitlichen Krankenhauses und auch unabhängig von eventuellen Diagnosewechseln. Es muss sich lediglich um ein Krankenhaus (im Sinne § 107 Abs 1 SGB V) handeln, also nicht ReHa-Einrichtung (nach § 107 Abs 2 SGB V).

    Sofern es sich also im Beispiel um eine Geriatrie im Akutkrankenhaus handelt, kann nur eine DRG aus den Daten beider Aufenthalte und Addition der Verweildauern abgerechnet werden.

    Auch wenn es im Einzelfall ungerecht sein mag, es ist wenigstens eine klare Regelung ohne Interpretationsspielraum.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Hilf:
    Die zu ermittelnde DRG lautet für diesen Aufenthalt:
    I60Z Frakturen am Femurschaft und offene Frakturen an den Femurkondylen (OGV 26 Tage)

    "Nebenbefundlich" siehe hier.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Reisch, hallo Herr Selter,

    vielen Dank für die rasche Antwort. Ich wusste es gibt eine klare und eindeutige Regelung für diesen Fall. Leider wusste ich nicht mehr wie und (was eigentlich schlimmer ist) wo (nachzulesen).

    Ihnen vielen Dank und hoffe Ihnen schmeckt der Eiskaffee so gut wie mir. :dance1:

    E. Hilf

  • Hallo Herr Reisch,

    das Geriatriezentrum in das wir unseren Patienten verlegt haben und vom dem wir unseren Patienten zurückverlegt bekommen haben ist ein Krankenhaus nach § 109 SGV V.
    Nach telefonischer Rückfrage bei besagten KH teilte mir dies die Verwaltung mit.

    Gilt hierbei auch der gleiche Lösungsansatz wie bei einem KH nach § 107 SGB V?
    Oder fällt das KH hierbei raus und ich kann doch zwei Rechnungen generieren?

    LG E. Hilf

  • Allegra Herr Hilf,

    ein KH mit Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V ist ein nach § 108 Punkt 3. zugelassenes KH und somit ein KH nach § 107 Abs. 1
    Soweit mein Verständnis. Ich hoffe, jetzt ist auch bei Ihnen alles klar!?

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo,
    auch ich habe ein Problem mit Wiederaufnahmen. Dies betrifft unsere Alkoholiker :drink: (Wir sind Optionshaus)
    Konkret: Pat.(18 Jahre) kommt mit erstmaligem Alkoholentzugkrampf bei bekanntem Alkoholabusus. Er entfernt sich nach einigen Tagen stat. Aufenthaltes nachmittags gegen ärztlichen Rat aus der Klinik. (Es ist Winter)In den Abendstunden wird er von der Polizei wieder gebracht, weil er hilflos im Wald umherirrend von einer Person entdeckt wurde. Er ist völlig desorientiert und kann keine konkreten Angaben machen. Beginnender Entzug. Erst auf Station wird er von der Nachtschwester als der "flüchtige" Pat. wiedererkannt, da die Diensthabende ihn nicht kannte. Er ist leicht unterkühlt und bekommt warme Infusionen sowie Distra. Am nächsten Tag neurologisches Konsil, danach wird er u.a. wg. der häuslichen Situation, die keine Entzugtherapie möglich macht, in die Psychatrie verlegt.
    Ein Aufenthalt oder zwei, was meinen Sie?
    Man kann meiner Meinung nach argumentieren, dass beide Male die Symptome (unterschiedliche!) einer Grundkrankheit (Alkoholsucht) therapiert wurden. Bzw. einmal ein Symptom der alkoholkrankheit (Krampf) und danach Unterkühlung.

    Wie sehen Sie das grundsätzlich: oft kommen die Alkoholiker zum Ausnüchtern und verschwinden dann. Wenn es Nachts kalt ist oder regnet, fällt ihnen ein, dass das Krankenhaus recht gemütlich sein kann. Es findet sich bei diesen Pat. immer eine Krankheit. Manchmal haben sie sich auch schlicht wieder voll laufen lassen. Symptom oder Ursache?
    Wiederaufnahme wegen Komplikation ist es ja wohl kaum. Hiiilfe!

    Gruß
    E. Kipp

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend, Frau Kipp,

    Zitat


    Original von eki:
    Hallo,
    auch ich habe ein Problem mit Wiederaufnahmen. Dies betrifft unsere Alkoholiker :drink: (Wir sind Optionshaus)
    Konkret: Pat.(18 Jahre) kommt mit erstmaligem Alkoholentzugkrampf bei bekanntem Alkoholabusus. Er entfernt sich nach einigen Tagen stat. Aufenthaltes nachmittags gegen ärztlichen Rat aus der Klinik. (Es ist Winter)In den Abendstunden wird er von der Polizei wieder gebracht, weil er hilflos im Wald umherirrend von einer Person entdeckt wurde. Er ist völlig desorientiert und kann keine konkreten Angaben machen. Beginnender Entzug. Erst auf Station wird er von der Nachtschwester als der "flüchtige" Pat. wiedererkannt, da die Diensthabende ihn nicht kannte...
    Ein Aufenthalt oder zwei, was meinen Sie?

    Sie beschreiben hier die sog. "Verdeckte Verlegung" (heißt wohl tatsächlich so). Es gilt: Eine Verlegung liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind. Es muss kein medizinischer Zusammenhang bestehen und der Pat. kann auch gegen ärztlichen Rat den 1. Aufenthalt beendet haben. --> Ein Fall !!!
    In Ihrem geschilderten Fall gelangt der Pat. abends dann ja zumindest wieder in Ihr KH, organisatorisch und planerisch problematisch wird es jedoch insbes., wenn der 2. Aufenthalt in einem anderen KH stattfindet. Einzig die KK weiß dann um die (verdeckte) Verlegung (mit den zu berechnenden Abschlägen, versteht sich). Das könnte zu Reibereien führen.

    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Admin:
    Einzig die KK weiß dann um die (verdeckte) Verlegung (mit den zu berechnenden Abschlägen, versteht sich). Das könnte zu Reibereien führen.


    Deshalb bin ich dafür, dass jedem Patienten bei Entlassung der Krankenhausstempel auf die Stirn gedrückt wird, mit dem Hinweis, dass er diesen erst nach 24 Stunden abwaschen darf!
    (Nur zur Sicherheit der Hinweis, das war Ironie! ) :))

    Natürlich habe ich Verständnis dafür, dass die Kassenseite nicht bereit ist, zwei volle DRGs zu vergüten, wenn der Patient am Abend aus dem einen Krankenhaus entlassen wird und sich am nächsten morgen im aufnehmenden Krankenhaus vorstellen soll, nur um eine echte Verlegung zu vermeiden.

    Auf der anderen Seite fließen hier wieder Daten in die Abrechnung, die dem Krankenhaus wenigstens manchmal schlichtweg unbekannt sind, weil es eben nicht jedem Patienten auf der Stirn geschrieben steht, dass er 24h vorher bereits in einem anderen Krankenhaus war und viele Patienten auch nicht entsprechend befragt werden können (befragt schon, aber die Antwort ist dann nicht unbedingt adäquat). Das gilt ja insbesondere für die geschilderten Problempatienten.

    Zwangsläufig entstehen dadurch falsche Abrechnungen, die Krankenkasse muss das Krankenhaus darauf hinweisen, das Krankenhaus muss die alte Rechnung stornieren und neu abrechnen usw. Es entsteht dadurch ein Verwaltungsaufwand, der das Gesundheitssystem auch nicht billiger macht.

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend, Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von Reisch:
    ...
    und auch unabhängig von eventuellen Diagnosewechseln...

    Ist das wirklich so ? Steht die Rückverlegungsregel (in dem geschilderten Fall ja (von Ihnen) obenan gestellt) wirklich nicht zur Disposition ? Es sind doch 2 verschiedene Krankheitsbilder und die oGVD wurde überschritten. Ziehen Sie sich in Ihrer Argumentation ausschließlich auf den Gesetzestext zurück ? M. E. handelt es sich um zwei unterschiedliche Erkrankungen. Haben Sie sozusagen eine "positive" Rechtsquelle parat, die hier besagt, dass neue Erkrankungen ausserhalb der oGVD der ursprünglichen Erkrankung eine entsprechende DRG erlaubt ? Hier muss ich passen, da ich den geschilderten Fall erneut in Rechnung gestellt hätte --> Kein Bezug zum ersten "Fall", Rückverlegung aber ok, wenn auch nach mehreren Wochen.
    Ich habe auch Probleme mit Ihrer - aber wohl wasserdichten - Interpretation. Leider kenne ich mich noch nicht so gut aus wie Sie.

    Nichts zu machen ??(
    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Hallo Forum, lieber Burkhard,

    sehe den Rückverlegungs"tatbestand" genauso wie Herr Schaffert erfüllt, sofern keine KH-Pause vorliegt. WA wegen Komplikation greift nicht, da wenn auch innerhalb OGVWD, keine Komplikation vorliegt.

    Das Problem trifft aber genau auch noch eine andere Frage, auf die ich in den zahllosen threats zum Thema Wiederaufnahme noch keine Antwort finden konnte (wenn ich´s übersehen habe, bin ich für einen Hinweis dankbar).
    Was zählt "stärker" ?
    Wiederaufnahme wegen Komplikation innerhalb der OGVWD oder eine Rückverlegung ?
    Es gibt ja durchaus die Möglichkeit, dass eine eindeutige Komplikation eines Eingriffes vorliegt, die auch das KH als eine solche zuzugeben bereit ist und auch entsprechend mit einem T-Kode als HD kodieren würde (z.B. Abszess nach Bauch-Eingriff); die WA erfolgt innerhalb der OGVWD.
    Nur kommt der Patient mit der Komplikation nicht von zu Hause, sondern er kommt aus dem postop. versorgenden anderen KH zurück.
    Ich hätte es so interpretiert, dass die WA/Kompl.-Regel über die Rückverlegungsregel mehr Gewicht hat, sonst würden wir ja schnellstens alle drohenden Komplikationen wegverlegen, um hinterher bei tatsächlichem Eintreten des Problems lieber den Fall weiterzuführen als in "Garantieleistung" nach §8KHEntgG zu treten.
    Wie sieht das Forum die Auslegung ?

    Beste Grüße
    Jörg Noetzel

    FA für Chirurgie, Leiter Medizincontrolling, Klinikum Stuttgart, Vorstand DGfM