Wiederaufnahme und kein Ende...

  • Allegra Jörg und Forum,

    ganz klar: Rückverlegung vor Komplikation. RV gibt es in vielen Fallkonstellationen, Komplikation, die im anderen Haus nicht therapiert werden kann, ist nur eine von vielen.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Günter (oder lieber Mr. 507! posts ?),

    also demnach alle absehbaren Komplikationen verlegen ?
    So richtig klar geregelt ist es ja nicht - §8 KHEntgG vs § 2KFPV.

    Viele Grüße
    Jörg
    :drink:

    FA für Chirurgie, Leiter Medizincontrolling, Klinikum Stuttgart, Vorstand DGfM

  • Schönen guten Tag allerseits und natürlich insbesondere Herr Sommerhäuser

    Zitat


    Original von Admin:
    Ist das wirklich so ? Steht die Rückverlegungsregel (in dem geschilderten Fall ja (von Ihnen) obenan gestellt) wirklich nicht zur Disposition ? Es sind doch 2 verschiedene Krankheitsbilder und die oGVD wurde überschritten. Ziehen Sie sich in Ihrer Argumentation ausschließlich auf den Gesetzestext zurück ?


    Ich habe mir angewöhnt bzw. versuche, Abrechnungsfragen rein formal zu betrachten, wie es vermutlich letztlich auch die Gerichte machen werden.

    Da der § 2 Abs. 3 KFPV lediglich den Tatbestand der Rückverlegung nennt und keinerlei Bezug zu Diagnosen nimmt, ist meiner Ansicht nach diese Regelung bei jeder Rückverlegung anzuwenden.

    Man könnte juristisch mit einer „Regelungslücke“ argumentieren, also damit, dass der Verordnungsgeber einfach vergessen hat, dies zu berücksichtigen. Allerdings ist diese Problematik so offensichtlich, das ein versehen kaum anzunehmen ist, zumal der Gesetzgeber im Rahmen anderer durchgeführter Änderungen über das Fallpauschalenänderungsgesetz ja zwischenzeitlich durchaus die Gelegenheit gehabt hätte, hier eine Ergänzung vorzunehmen.

    Ohne Jurist zu sein: Ich sehe hier wenig Chancen, auch bei Diagnoseänderung im Falle einer Rückverlegung zwei DRGs geltend zu machen.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum,

    also ich seh das noch mal anders:

    Rückverlegung kommt doch nur in Frage, wenn der Patient vorher in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde. Da ist §1 Abs. 1 auch eindeutig formuliert: "Eine Verlegung im Sinne Satz 2 liegt vor, wenn zwischen Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind."

    Wäre jede Neuaufnahme innerhalb 24 Stunden gemeint gewesen, hätte das ganz einfach durch "Eine Verlegung liegt vor, wenn zwischen Entlassung und Neuaufnahme nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind" ausgedrückt werden können. Mit dem Wort "anderen" ist die Aufnahme im selben Krankenhaus aber eindeutig und unzweifelhaft ausgeschlossen.

    Außerdem wurde der Patient vorher ja auch eindeutig "entlassen" (zwar gegen ärztlichen Rat, aber entlassen). Daraus schließe ich, dass eine "Rückverlegung" hier nicht zum tragen kommen kann.

    Viele Grüße aus Heidenheim

    Christa Bernauer

  • Hallo liebes Forum,

    bei den Komplikationen kann ich es ja verstehen.
    Aber mal angenommen, ein Pat. hat seinen Krankenhausaufenthalt regulär beendet und fährt heim. Auf dem Weg heim passiert ein Unfall, der ihn (vielleicht als Polytrauma) wieder ins KH bringt....dann ist er ja eigentlich so wie ich Ihre Antworten verstehe eine "verdeckte Verlegung", bzw. Rückverlegung und alles ist somit ein Fall. Habe ich das richtig verstanden?

    Wenn das so ist, finde ich das gelinde gesagt hirnrissig! Für manche Dinge macht es ja durchaus einen Sinn, aber eben nicht für alles.

    Unsere Penner (ich nehme an jedes Haus hat solche Pat) kommen und gehen, wie sie gerade lustig sind.

    Gruß
    E. Kipp

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von ch_bernauer:
    Rückverlegung kommt doch nur in Frage, wenn der Patient vorher in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde. Da ist §1 Abs. 1 auch eindeutig formuliert: "Eine Verlegung im Sinne Satz 2 liegt vor, wenn zwischen Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind."


    Das ist natürlich richtig, eine Verlegung kann es auch meiner Meindung nach nur zwischen verschienenen Krankenhäusern geben.

    Zitat


    Original von eki:
    Aber mal angenommen, ein Pat. hat seinen Krankenhausaufenthalt regulär beendet und fährt heim. Auf dem Weg heim passiert ein Unfall, der ihn (vielleicht als Polytrauma) wieder ins KH bringt....dann ist er ja eigentlich so wie ich Ihre Antworten verstehe eine "verdeckte Verlegung", bzw. Rückverlegung und alles ist somit ein Fall. Habe ich das richtig verstanden?


    Kommt darauf an. Kommt er wieder in das gleiche Krankenhaus, kann eine neue DRG unabhängig vom ersten Aufenthalt abgerechnet werden, denn entsprechen obiger Stellungnahme handelt es sich nicht um eine Verlegung, und da keine Komplikation vorliegt, greift auch nicht die Wiederaufnahmeregelung aus §8 KHEntgG.

    Kommt der Patient in ein anderes Krankenhaus, handelt es sich tatsächlich um eine Verlegung. Die Verlegungsregeleungen (§2 KFPV) greifen für beide Krankenhäuser - ggf. auch die Rückverlegungsregelung falls der Patient nach Aufenthalt in KH2 wieder in KH1 verlegt wird - da in diesem Paragrafen eventuelle Diagnosewechsel keine Rolle spielen.

    Falls der Patient nicht irgenwann wieder in KH1 zurückkommt, können trotzdem volle DRGs abgerechnet werden, wenn die Krankenhäuser die jeweilige Erkrankung (etwas polemisch: aus Sicht der Kassen) ausreichend lange, nämlich bis zur mittleren Verweildauer der jeweiligen DRG, behandeln.

    Bleibt noch der Fall, dass der Patient nach Aufenthalt in KH1, heimfahrt, Unfall, Behandlung des Polytraumas in KH2 nach drei Monaten wieder in KH1 zurückverlegt wurde (warum auch immer).

    Hier ist natürlich KH1 dumm dran, denn die Rückverlegungsregelung berücksichtigt weder die Diagnosewechsel, noch enthält sie eine zeitliche Begrenzung. Sie ist daher meiner Meinung nach anzuwenden.

    Aber mal ehrlich, hier reden wir doch von extremen Ausnahmen, oder?

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum, hallo Fr. Kipp,

    erfolgt die Wiederaufnahme des "polytraumatisierten Patienten" ins entlassende KH würde ich ebenso wie bei Ihrem Beispiel mit dem Alkoholiker 2 DRGs abrechnen.

    Ich intepretiere die KFPV hier genauso wie Fr. Bernauer. Hier steht explizit "...in ein anderes Krankenhaus"

    Erfolgt die Aufnahme tatsächlich in ein anderes KH handelt es sich formal um eine (Rück-)Verlegung. Damit 1 DRG.

    Sinnvoll oder nicht, so stehts derzeit geschrieben. Für 2004 hoffentlich bessere Regelung.

    MfG
    Oeschger

  • Hallo,

    die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (bwkg) ist derzeit noch der Meinung (6.3.2003), dass die Rückverlegungsregel in dieser Konstellation nicht greift: Optionshaus -> BPflV -> Optionshaus. Danach sind also 2 Fälle abzurechnen. Zumindest sollte die "gekürzte" Rechnung bis zur endgültigen Klärung nur unter Vorbehalt akzeptiert werden.

    Grüsse

    G.Frauendienst-Egger
    Medizincontroller
    Kreiskliniken Reutlingen

  • Guten Morgen,

    wie verhält es sich mit einem Neugeborenen, geboren am 18., entlassen am 20. und am 21. Wiederaufnahme wegen Neugeborenenikterus.
    Rechne ich die DRG P67D und dann zusätzlich P67C für den "zweiten Aufenthalt" ab???

    Vielen Dank für Ihre Antworten!
    JH

  • Hallo,

    eine Frage als in dieser Fachrichtung unbedarfter Chirurg: War nicht mm Entlasstag schon ein Billi-Anstieg nachweisbar ? - Das spräche für eine Zusammenführung der Fälle.

    Gruß
    J. Noetzel

    FA für Chirurgie, Leiter Medizincontrolling, Klinikum Stuttgart, Vorstand DGfM

  • Hallo Forum,
    Rückverlegung und Wiederaufnahme:

    gest. Fall KH -regulär Entl.> Pat. Verunglückt auf dem nach Hauseweg
    wird im gleichen Krankenhaus aufgen.Dann ist dies zwar eine Aufnahme im gleichen Haus aber ein Neuer Fall und keine Wiederaufnahme. Denn der alte Fall ist mit der Entlassung abgeschlossen. Eine Wiederaufnahme im klassischen Sinne ist es wenn dieser Pat. auf dem Heimweg komplikationen erleidet die mit dem ersten Aufenthalt zusammenhängen, dann wäre es eine Wiederaufnahme wegen Komplikationen.

    Rückverlegungen finden generell nur zwischen den Krankenhäusern statt. Verl.von A>B und von B>nach A
    Wird ein Pat. von KH B allerdings Entl. und meldet sich in A nach einem Tag erneut dann ist dies keine Rückverlegung und keine Wiederaufnahme, sondern ein Neuer Stat.Aufenthalt also ein neuer Fall

    :In diesem Sinne ein schönes Wochenende
    --
    QM- Tiger

    QM- Tiger