Abrechnung bei Unterschreitung UGVD

  • Guten Tag,
    vielleicht ist ja eine banale Frage, aber ich komme bei der Berechnung von DRGs bei Unterschreiten der UGVD nicht klar. Bsp.: DRG W02Z, erster Tag mit Abschlag lt. Spalte 7 ist der 9.Tag. Wenn Patient am 6. Tag verstorben ist, käme ich lt. Berechnung nach KFPV §1 Abs. 2 auf 4 Tage mit Abschlag. Nach den Berechnungsschemata des BMGS bzw. der Krankenkasse komme ich aber auf 5 Abschlagstage. Was ist nun richtig bzw. wo habe ich da ein Verständnisproblem? Oder einfach falsch gerechnet??
    Würde mich über einen Lösungshinweis freuen.
    Vielen Dank.
    D. Burmeister:look:

  • Der Patient hat somit 5 Belegungstage.
    "Entlasstag" zählt nicht.
    Siehe KPF.
    Somit Abzug 5 Tage bei Kurzlieger.
    Schema ist: UGV - Verweildauer des Patienten + 1 = Tage Abzug.
    9 - 5 + 1 = 5 Tage

    Bis 9 Tage gibt es somit einen Abschlag.
    So ist nach meiner Ansicht die Berechnung richtig.
    MFG

  • Hallo Forum,

    also ich stimme Ihnen hier zu,

    Sie müßen bei der Berechnung der UGVD-Unterschreitung von den tatsächlichen Tag immer einen abziehen.

    Also in Ihrem Fall, der Patient war 6 Tage da, also 5 Verweildauertage, verbleiben also 4 Tage Abschlag.

    Gruß

    Dubbel

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend, Herr Burmeister,

    Zitat


    Original von debur:
    Guten Tag,
    vielleicht ist ja eine banale Frage, aber ich komme bei der Berechnung von DRGs bei Unterschreiten der UGVD nicht klar. Bsp.: DRG W02Z, erster Tag mit Abschlag lt. Spalte 7 ist der 9.Tag. Wenn Patient am 6. Tag verstorben ist, käme ich lt. Berechnung nach KFPV §1 Abs. 2 auf 4 Tage mit Abschlag. Nach den Berechnungsschemata des BMGS bzw. der Krankenkasse komme ich aber auf 5 Abschlagstage. Was ist nun richtig bzw. wo habe ich da ein Verständnisproblem?


    Ich glaube die Ursache für das geschilderte Problem liegt in der Behandlung des uGV-Tages. Einem Seminar zur DRG-Abrechnung folgend (nachgebaute Folie anbei), komme ich auf 5 Tage mit Abschlag. Lese ich noch mal in dem zitierten Paragraphen 1 nach, werde ich, wie Sie auch, wieder unsicher:

    Zitat


    Die 5 Tage Abschlag kriegt man aber nur zusammen, wenn man den Tag der uGV (in Ihrem Beispiel ja Tag 10) auch noch mitrechnet. Oder gilt dieser womöglich auch als "weiterer, nicht erbrachter Belegungstag" ?
    Nachdem ich dachte, es verstanden zu haben, bin ich jetzt wieder etwas ratlos.

    Schöne Grüße
    B. Sommerhäuser

  • Guten Abend,

    es ist wie bereits geschrieben.

    Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer (§ 7), ist für den dafür im
    Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag (in Ihrem Beispiel Tag 9)und jeden weiteren, nicht erbrachten Belegungstag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen;...

    Da nur Belegungstage zählen, fällt also der Entlassungstag auch weg.

    Sprich 6 Tage sind vorhanden, der 6 fällt weg, bleiben 5 Belegungstage über.

    Der erste Tag mit Abschlag ist laut Gesetzestext der im
    Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag (in Ihrem Beispiel Tag 9).

    Damit eindeutig 9 ./. 5 = 4 Tage als Abschlag.

    Gruß

    Dubbel

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrter Dubbel oder KKDRGSB,
    Ihre Sicht der Dinge kommt den Krankenhäusern natürlich mehr entgegen. Allerdings habe ich hier Schulungsunterlagen einer Kollegin von Ihnen (Bundesverband einer KK) schwarz auf weiß vorliegen, die das eben anders darstellen als Sie. Dort wird der Tag der uGVD immer mit in die Abschlagstage einbezogen. Sie sagen 4 Abschlagstage, die Dame des Bundesverbandes sagt 5 Abschlagstage. Ihre (will sozusagen sagen: "von Ihnen die") Argumentation finde ich auch besser und nachvollziehbarer, aber stimmt sie auch ? Wenn mir eine Fachfrau auf einer Schulung am 11.06. etwas beibringt, dann - das werden Sie mir sicher nachsehen - glaube ich dies eher, als wenn mir etwas anderes hier im Forum erzählt wird. Vielleicht hat die Dame vom Bundesverband der mit Absicht n. näh. spez. KK ja unrecht. Fehler kann ja jeder machen. Ich würde mich dann als Schulungsteilnehmer sehr ärgern. Wer hat sachdienliche Hinweise ;) ?

    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Vielen Dank für die Hinweise, ich vertrete ebenfalls die Auffassung, dass es eigentlich 4 Tage Abschlag sein müssten. Aber wie kommen dann sowohl die KK in ihren Abrechnungserläuterungen als auch das BMG in der Übersicht der Rechenwege zu einem Ergebnis von 5 Tagen??? Der Text der Verordnung ist doch eindeutig und wieso sollte ich den Tag der UGVD (hier der 10. Tag) mitrechnen, wenn der 9. Tag der erste Tag mit Abschlag ist??

    Schönen Gruß

    D. Burmeister:rolleyes:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Burmeister,
    das ist genau die Frage. Vielleicht fragen Sie mal beim BMGS an. Wir können hier ja alle nur spekulieren, die Leute dort wissen das ! Die Aufklärung fände ich dann schon interessant. Aber bitte keine Email-Inhalte ohne Erlaubnis posten. Das kommt nicht gut. Sinngemäß zusammenfassen wäre wohl besser.
    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Hallo Forum,

    ich bin mir sehr sicher, dass das Beispiel von Herrn Sommerhäuser den Punkt trifft.
    Ergänzend hinzuzufügen wäre noch, dass bei Entlassung am 6.11. ebenso wie am 7.11. die maximale Anzahl an Abschlägen fällig wird. Dies hängt mit der Verweildauerermittlung zusammen: Aufnahmetag zählt immer, Entlassungstag nur, wenn er mit dem Aufnahmetag identisch ist. Demzufolge führen beide o. g. Entlassungsdaten zu einem Belegungstag.
    Als Eselsbrücke könnte also gelten:
    Maximale Anzahl der Abschläge = im Katalog verzeichneter erster Tag mit Abschlag.
    Berechnung der Abschläge (wie von "hallo" schon korrekt beschrieben):
    erster Tag mit Abschlag + 1 - Verweildauer = Abzugsfaktor

    Grüße
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Forum,

    nachdem ich nun auch endlich verunsichert war ?(
    wie berechnet wird, hab ich folgendes "ausgegraben":

    Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach KHEntgG und KFPV

    "...Im Fallpauschalenkatalog ist der erste Tag mit Abschlag (Wert der UGVD minus 1) ausgewiesen...
    Berechnung:

    (1. Abschlagstag +1)- tatsächliche VD =Zahl der Abschlagstage"

    würde bedeuten: (9 + 1) - 5 = 5 Abschlagstage :3
    (Entlasstag zählt nicht zur VD!)

    Gruss aus Thüringen

  • Hallo Forum,

    ich würde die Regelung so verstehen:

    9 Tage= 1 Abschlag
    8 Tage= 2 Abschläge
    7 Tage= 3 Abschläge
    6 Tage= 4 Abschläge
    5 Tage= 5 Abschläge...

    und das passt dann auch zum Ergebnis der Formel - oder liege ich da falsch?

    Schöne Grüße aus Hameln
    Elke Mummert