Wiederaufnahme bei Komplikation

  • Hallo,

    leider kann ich der Meinung der erneuten Nachgruppierung nicht zustimmen.
    Natürlich wäre es ggf. wünschenswert, gerade bei aufwendigen schweregraderhöhenden Komplikationen auch die dann eventuell höherwertige DRG abrechnen zu können.

    Dies wird aber vom Gesetzgeber eindeutig bewusst ausgeschlossen.

    Wahrscheinlich soll damit ein Anreiz geschaffen werden den Patienten eben nicht zu früh zu entlassen und Komplikationen generell zu vermeiden, da diese künftig ein erhebliches Kostenrisiko darstellen...

    Gruß


    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Lueckert:
    leider kann ich der Meinung der erneuten Nachgruppierung nicht zustimmen.


    Dem schließe ich mich an.

    Zitat


    Original von Lueckert:
    Dies wird aber vom Gesetzgeber eindeutig bewusst ausgeschlossen.

    Wahrscheinlich soll damit ein Anreiz geschaffen werden den Patienten eben nicht zu früh zu entlassen und Komplikationen generell zu vermeiden, da diese künftig ein erhebliches Kostenrisiko darstellen...


    Das sehe ich auch so!

    In der Neufassung des § 8 Abs. 5 KHEntgG steht ausdrücklich, wie abgerechnet wird. Un zwar: Eventuell beim ersten Aufenthalt abgezogene Abschläge werden nachberechnet und nach Überschreitung der OGVD werden Zuschläge berechnet. Und weil hier steht, was und wie nachberechnet wird, kann man nicht davon ausgehen, das man die DRG neu berechnen darf (und sei es nur die Schweregradeinstufung) , weil es nicht ausgeschlossen wurde.

    Der Gesetzgeber hat in die Rückverlegungsklausel der KFPV die Neuberechnung der DRG ausdrücklich festgelegt und hätte auch hier die Möglichkeit dazu gehabt. Da er es nicht getan hat, kann davon ausgegangen werden, dass es nicht gewollt ist.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Gutenb Morgen,

    der Argumentation von Herrn Lückert und Schaffert kann ich mich nicht anschließen: Folgt man Herrn Schaffert, dann müssten wegen der perfekten Handwerklichkeit des Gesetzgebers keinerlei Änderungen notwendig werden; dem ist ja offensichtlich nicht so. Das Argument von Herrn Lückert ist m.E. auch nicht schlüssig, da bei einem kontinuierlichen Aufenthalt alles in die Gruppierung einfließt und bei einer auch nur eintägigen Unterbrechung der gesamte 2. Aufenthalt unter den Tisch fällt. Wir reden hier nur über die Einstufung innerhalb einer ADRG und nicht über eine komplett andere DRG.

    Es ist unerheblich zu vermuten, was der Gesetzgeber möglicherweiser im Sinn hatte, sondern relevant ist einzig und allein der Gesetzestext - und aus dem ist eben nicht eindeutig abzuleiten, dass eine Umgruppierung innerhalb der ADRG unzulässig ist. Im Text heißt es "erneut berechnen" und eben NICHT "neu berechnen". Mit dieser Formulierung wird eindeutig festgelegt, dass für die beiden Aufenthalte nicht 2 FPs in Ansatz gebracht werden dürfen. Durch die handwerkliche Schludrigkeit des Gesetzgebers (s.o.) war diese Lücke in der ersten Fassung ja offen gewesen. Hinsichtlich der Definition der Begriffe "erneut" und "neu" gilt der Duden, auf den sich u.a. auch die Juristen beziehen.

    Ich habe eben diese Frage einem Richter des BGH vorgelegt (praktisch wenn man so jemanden in der Familie hat :look: ), der den Sachverhalt als durchaus angreifbar betrachtet.

    Nichts desto weniger sind uns derzeit die Hände gebunden, weil der KIS-Hersteller diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat und uns eine Neuberechnung automatisch verwehrt, womit die Fälle auf Halde liegen (Gottseidank nur einige wenige).

    Frohes Schaffen allesamt und ein sonniges Wochenende

    D. Herrmann

    Dr.med. Dietrich Herrmann
    Medizin-Controller
    Kreiskrankenhaus Hameln
    31789 Hameln

  • Hallo Forum, insbesondere Herr Herrmann,

    ich schließe mich auch den Ausführungen der Herren Lückert und Schaffert an.

    Wenn der Fall denn vor Gericht geht, ist bei Auslegungsfragen die Intention des Gesetzgebers für den Richter durchaus relevant. Ich halte es also für sinnvoll, zu diskutieren, was mit der Regelung bezweckt wurde. Und dann ist auch die Begründung der o.g. wieder schlüssig.

    Der Gesetzgeber will Ihnen nach der Wiederaufnahme keine Gelegenheit zur "Nachbesserung" geben, weil er unterstellt, dass der Patient die Komplikationen gar nicht erst entwickelt hätte, hätten Sie ihn nicht bereits entlassen. Uns somit wäre die Abrechnung einer höherwertigen DRG bei durchgehendem, komplikationslosen Verlauf erst gar nicht nötig gewesen.

    Eine höherwertige Abrechnung wäre demnach ebenso wie die Abrechnung einer neuen DRG eine "falsche Belohnung".

    So verstehe ich die Intention des Gesetzestextes.

    Und zur Formulierung - ohne Richter zu sein - kann ich nur sagen, dass "erneut berechnen" durchaus auch so zu verstehen ist, dass wenn ich bei der ersten Entlassung eine DRG berechnet habe, nicht erneut rechnen darf (egal ob erneut die DRG berechnen oder erneut eine DRG berechnen).

    Fraglich bleibt, ob sich der Streit dafür lohnt und inwieweit Richter in einem evtl. im nächsten Jahr verhandelten Verfahren bemüht sind, diese Frage ernsthaft zu klären, da sie aufgrund der redaktionellen Änderung im Gesetz für die Zukunft keine grundsätzliche Bedeutung haben wird.

    Gruß und schönes Wochenende,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)