Wiederaufnahme bei Komplikation

    • Offizieller Beitrag

    Herzlich Willkommen, Frau Paula,

    Zitat


    Fließt der Entlassungstag des ersten Aufenthaltes
    im Fall eine Wiederaufnahme bei Komplikation in die OGVD ein?

    Sie meinen sicherlich, ob der Entlassungstag des ersten Aufenthaltes bei der Berechnung der VWD in diesem Falle bis zur oGVD mitgezählt werden darf ?
    Ich habe es so gelernt, dass bei der Ermittlung der oGVD-Überschreitung neben den Behandlungstagen auch die Kalendertage zwischen Entlassung und Wiederaufnahme zu berücksichtigen seien, also auch der Entlasstag des ersten Aufenthaltes. M. E. wird er also mitgezählt. Es erfolgt keine Fallzusammenführung wie bei der Rückverlegung (zwei Fälle).

    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Hallo Hr. Sommerhäuser!
    Es erfolgt keine Fallzusammenführung??
    Also zwei Fälle mit der gleichen DRG?
    Oder 1. Fall mit der ermittelten DRG und der zweite mit Grenzverweiltagen?
    Was passiert mit den Komplikationen und Prozeduren-Kodes des zweiten Aufenthaltes? Fließen diese in die DRG ein (und erhöhen diese evtl.???)
    Aktuelles Beispiel:
    normale Entbindung - O60D
    Wiederaufnahme nach 5 Tagen wegen Retention von Plazentaresten mit Ausschabung - O02Z
    Abgerechnet: O02Z (Daten aus beiden Aufenthalten)
    Gibt es da noch nähere Informationen (ausser die weit gefächerten Gesetzestexte)???
    :bounce:

    Vielen Dank und viele Grüße aus dem viel zu heißen Sachsen
    D. Zierold

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Für Rückverlegungen aus einem anderen krankenhaus ( KH1 -> KH2 -> KH1 ) gilt für KH1 nach §2 Abs. 3 KFPV:

    [*] 1 DRG
    [*] VWD = VWD1 + VWD2
    [*] alle Daten (Diagnosen, Prozeduren) aus beiden Aufenthalten fließen ein, d.h. es kann sich Schweregrad oder sogar Gruppe der DRG ändern (z.B. bei OP im 2. Aufenthalt)

    Für Wiederaufnahmen wegen Komplikationen in das selbe Krankenhaus gilt nach §8 Abs. 5 KHEntgG in der Fassung des Fallpauschalenänderungsgesetzes vom Juli 2003!:

    [*] 1 DRG
    [*] GVD Berechnung vom Tag der 1. Aufnahme an, d.h. alle Tage, auch die außerhalb des Krankenhauses, werden mitgezählt.
    [*] Keine Veränderung der DRG des 1. Aufenthaltes.
    [*] Lediglich beim 1. Aufenthalt abgezogene UGVD-Tage werden ausgeglichen und angefallene OGVD-Tage werden berechnet (gezählt vom 1. Aufnahmetag an, ggf. abzüglich ausgeglichener UGVD-Tage)

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo,
    das kann ich so nicht aus §8; Abs.5 KHEntG herauslesen. Zur Verwendung der Daten steht dort eigentlich gar nichts, das scheint auslegungsbedürftig.
    Wieso sollten die Tage ausserhalb des Krankenhauses mitzählen?
    Ich würde da eher einen Analogieschluß zur Wiederaufnahme bei Rückverlegung sehen.
    Interessant wären da sicher Auslegungen von Kassenseite oder DKG oder so.
    :bounce:
    Im Schweisse meines Angesichts ....
    D. Zierold

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Zitat

    Für Wiederaufnahmen wegen Komplikationen in das selbe Krankenhaus gilt nach §8 Abs. 5 KHEntgG in der Fassung des Fallpauschalenänderungsgesetzes vom Juli 2003!:

    [*] Keine Veränderung der DRG des 1. Aufenthaltes.


    Geht das so?????? Bei Komplikationen die ja kodiert werden müßen, kann sich doch die DRG ändern ( z.B. von C nach B!!!).Wenn der Pat am Stück im KH geblieben wäre, ist das so. Warum nicht bei WA wg. Komplikationen ?( ?( ?( ?( ????


    Heiße (schweisgebadete) Grüße aus Nürtingen
    Daniela Bahlo-Rolle

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Admin:
    Soweit mir bekannt, werden i. G. zur Rückverlegung mit Fallzusammenführung zwei Fälle gemeldet. Die Berechnung war damit nicht gemeint.


    Ich wollte Ihnen auch nicht Widersprechen, sondern nur ergänzen. So weit ich weiß wird die Wiederaufnahme als Fall mit Aufnahmegrund "Wiederaufnahme wg. Komplikation"
    gemeldet. Allerdings kann ich nicht sagen, wo das steht (§ 301 Vereinbarung vielleicht???)

    Zitat


    Original von DBahlo-Rolle:
    Geht das so?????? Bei Komplikationen die ja kodiert werden müßen, kann sich doch die DRG ändern ( z.B. von C nach B!!!).Wenn der Pat am Stück im KH geblieben wäre, ist das so. Warum nicht bei WA wg. Komplikationen


    In § 8 Abs. 5 KHEngG ist auch nach der Änderung durch das FPÄndG nur etwas von Berechnung der GVD-Zuschläge die Rede, nicht von einer Neuberechnung der DRG. Ob das "gerecht" ist oder nicht sei dahingestellt. Meiner Ansicht nach sind Abrechnungsregeln rein formal zu betrachten, und da gibt das Gesetz eben nichts anderes her. Ungerechtigkeiten (in jede Richtung) gibt es immer und wird es bei jeder Abrechnungsform geben.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum!

    Eine Bemerkung hätte ich noch zu dem Thema:

    Im §8 Abs. 5 KHEntgG hat jemand versucht, an die Regelungen bei FP nach BPflV anzuknüpfen.

    Es handelt sich um eine formal richtige, aber inhaltlich leider falsche Übertragung.

    Formal soll eine Regelung gelten, die bewirkt, dass eine bereits abgerechnete FP nicht ein zweites Mal berechnet wird.

    Voraussetzung war (bei BPflV-FP), dass mit dem FP-Erlös die Kosten des Eingriffs pauschal abgegolten sind, unabhängig von Komplikationen oder Nebenerkrankungen.

    Somit gibt es keinen Grund zum Meckern bei ungesplitteten Fallpauschalen (alte BPflV-FP und Z-DRGs), hier folgt die Vergütung nämlich auch der Kalkulation.

    In dem Moment, wo ich im DRG-System einen Fallsplit aufgrund von Komplikationen und Nebenerkrankungen mache, funktioniert dieser Formalismus leider nicht mehr.

    Grund zum Meckern (Nachbesserungsbedarf) besteht daher m. E. bei Schweregrad-DRGs, hier hülfe in der Tat die Neugruppierung der DRG mit den Daten beider Fälle, dann würde auch hier die Vergütung der Kalkulation folgen.
    --
    Bernhard Scholz

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • §8 Abs. 5 KHEntgG [mark=red]- 2003 -[/mark]
    (5) Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen.

    §8 Abs. 5 KHEntgG [mark=red]- ab 2004 (Änderung durch FPÄndG) -[/mark]
    (5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden; nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der Fallpauschale Abschläge wegen Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für jeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag in Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet werden, höchstens jedoch bis zur Summe der beim ersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen.

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    §8 Abs. 5 KHEntgG [mark=red]- 2003 -[/mark]
    ...

    §8 Abs. 5 KHEntgG [mark=red]- ab 2004 (Änderung durch FPÄndG) -[/mark]
    ...


    Tut mir leid, Herr Hirschberg, stimmt aber nicht ganz:

    Zitat


    Fallpauschalenänderungsgesetz
    Artikel 7
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt [...] am Tage seiner Verkündigung in Kraft


    Verkündet am 21.07.2003 im Bundesgesetzblatt

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises