Wiederaufnahme bei Komplikation

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend, Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Ich wollte Ihnen auch nicht Widersprechen, sondern nur ergänzen.


    Ich bitte geradezu um Widerspruch, falls ich etwas Falsches oder nicht Aktuelles schreibe.

    Ich gebe gerne zu, dass ich bei der Diskussion zwischen Ihnen und Herrn Hirschberg jetzt aussteigen muss, da ich nicht erkennen kann, wo das Problem bei den rot unterlegten und zitierten Texten liegt. Was wollen Sie beide uns damit sagen ? Was stimmt Ihrer beider Ansicht nach nicht und warum ????( Worauf stellen Sie ab ?

    Ratlose Grüße
    B. Sommerhäuser

  • Schönen guten Abend Herr Sommerhäuser und alle anderen!

    Zitat


    Original von Admin:
    Ich gebe gerne zu, dass ich bei der Diskussion zwischen Ihnen und Herrn Hirschberg jetzt aussteigen muss, da ich nicht erkennen kann, wo das Problem bei den rot unterlegten und zitierten Texten liegt. Was wollen Sie beide uns damit sagen ? Was stimmt Ihrer beider Ansicht nach nicht und warum ????( Worauf stellen Sie ab ?


    Wenn ich Herrn Hirschbergs rote Unterlegungen richtig verstanden habe, wollte er sagen, dass die Neufassung des § 8 Abs. 5 KHEntgG erst ab 2004 gilt. Dem habe ich widersprochen.

    Schönen Abend noch,

    (PS: Ich sitze (mal wieder) noch im Garten und genieße einen dieser wunderbaren Sommerabende. Von einem solchen Arbeitsplatz habe ich schon immer geträumt, es fehlt nur noch der See, in den ich meine Beine baumeln lasse. Außerdem muss ich meinen Arbeitgeber noch überzeugen, das als Arbeitszeit anzuerkennen)
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum
    Hallo Herr Schaffert

    Das ist ja interessant! ich verstehe das ganz anders:

    "§8 Abs. 5 KHEntgG
    (5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden;..."

    • Ich lese "berechnen" als dem Kostenträger in Rechnung stellen.
    • Und "erneut" als ein zweites mal.


    Ich darf also nicht noch mal (=erneut) eine ganze DRG in Rechnung stellen.
    Ich darf aber dann doch sicherlich die in Rede stehende DRG neu berechnen?? Die Zu- und Abschläge werden doch auch angepasst?

    Woher nehmen Sie jetzt genau die Information, dass die VD auch die Tage einschließt, die der Patient nicht bei uns verbracht hat??
    Das hat Frau Zierold auch schon gefragt und Sie haben meines Erachtens noch keine Antwort gegeben! Interessiert mich aber brennend!

    Übrigens muss ich Ihrer Ansicht widersprechen, dass solche Abrechnungsregeln rein formal sind und mit Gerechtigkeit (= Logik?) nichts zu tun haben müssen. Meistens sind solche Regeln durchaus gut überlegt. Wenn mir die Logik abhanden kommt, habe ich meistens etwas falsch verstanden, muss ich sagen...

    Schönen Gruß aus dem sächsichen Backofen
    Remco Salomé

  • Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    §8 Abs. 5 KHEntgG [mark=red]- 2003 -[/mark]
    (5) Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer. dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen.

    das ist für mich die Info mit den Kalendertagen, nicht Belegungstage

    Grüße aus dem Backofen Nürtingen
    D. Bahlo-Rolle.


    :dance1: :dance1: :dance1:

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:


  • --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Salomé!

    Zitat


    Original von Salome:
    Ich darf also nicht noch mal (=erneut) eine ganze DRG in Rechnung stellen.
    Ich darf aber dann doch sicherlich die in Rede stehende DRG neu berechnen?? Die Zu- und Abschläge werden doch auch angepasst?


    Wenn man vom Ausgleich für die Abschlagstage absieht, steht im Gesetz lediglich: "...nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden". Mehr steht da nicht!

    Im Gegensatz dazu steht in der Rückverlegungsregelung (§ 2 Abs. 3 KFPV) ausdrücklich, dass die Daten aus beiden Aufenthalten zusammengeführt werden und die DRG neu zu berechnen ist. Wäre das auch bei der Wiederaufnahme gewünscht, hätte das Ministerium, das ja Autor von beiden Paragrafen ist, dies sicherlich in die Änderung aufnehmen können.

    Zitat


    Original von Salome:
    Woher nehmen Sie jetzt genau die Information, dass die VD auch die Tage einschließt, die der Patient nicht bei uns verbracht hat??
    Das hat Frau Zierold auch schon gefragt und Sie haben meines Erachtens noch keine Antwort gegeben! Interessiert mich aber brennend!


    Zunächst einmal ist sicherlich unstrittig, dass die Kalendertage ab der ersten Aufnahme zur Prüfung herangezogen werden, ob der Beginn des zweiten Aufenthaltes in die Regelung fällt oder nicht.

    Wenn also im Gesetz einmal von dem "...Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale..." gesprochen wird und anschließend steht: "nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden" , dann gehe ich davon aus, dass mit beiden "Grenzverweildauern" der selbe Zeitpunkt gemeint ist.

    Außerdem - und hier verlasse ich die formale Ebene und argumentiere mit "gesundem Menschenverstand" - kann es wohl nicht beabsichtigt sein, dass für den Patienten, der am letzten Tag der GVD wiederaufgenommen wurde, so lange überhaupt nichts berechnet werden darf, bis die Summe der Krankenhausverweildauern, also ohne die Zeit zu Hause, die GVD überschreitet, während für einen Patienten, der nur einen Tag später aufgenommen wurde, eine ganz neue DRG berechnet werden darf.

    Allerdings ist diese Argumentation nicht so ganz hieb- und stichfest, denn es steht eben nicht explizit im Gesetz und ist damit auch unterschiedlich interpretierbar.

    Wenn man von meiner Interpretation ausgeht, bleibt allerdings die Frage, was mit den TAgen ist, die der Patient über der gesamt-OGVD liegt, für die ich aber noch den Ausgleich für den Abschlag beim ersten Aufenthalt bekäme?

    Zitat


    Original von Salome:
    Übrigens muss ich Ihrer Ansicht widersprechen, dass solche Abrechnungsregeln rein formal sind und mit Gerechtigkeit (= Logik?) nichts zu tun haben müssen. Meistens sind solche Regeln durchaus gut überlegt. Wenn mir die Logik abhanden kommt, habe ich meistens etwas falsch verstanden, muss ich sagen...


    Ich gebe Ihnen Recht und sehe auch in den meisten Abrechnungsregeln einen Sinn zumindest bei dem größten Teil der Krankenhausbehandlungen. Ich plädiere nur dafür, weitgehend formal zu argumentieren und auszulegen und nicht mit (teilweise seltenen) Einzelfällen zu versuchen darzulegen, warum diese oder jene ABrechnungsregel ungerecht oder "falsch" ist.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    P.S. Sie haben natürlich Recht, Herr Konzelmann, das war ein Abschreibfehler von mir: Gesetze treten ggf. am Tag nach der Vekündigung in Kraft.

  • Hallo Forum,

    ich wollte noch folgendes ergänzen:

    1. Die Neufassung des § 8 Abs. 5 KHEntgG ist rückwirkend zum 1.1.2003 gültig.

    2. Bei Wiederaufnahmen aufgrund von Komplikationen wird auch nur der erste Aufenthalt gezählt (KFPV §9 Abs. 1)! Wiederaufnahmen gehen also nicht in die Fallzahlenstatistik ein. Das bedeutet natürlich auch, dass man um gleiche Fallzahlen wie im Vorjahr zu erreichen, die nicht gezählten Wiederaufnahmen durch zusätzliche Fälle kompensieren muss.

  • Hallo Forum, hallo mc-akk!

    Finde dieses Forum super!! Sehr hilfreich für verschiedenen Denkansätze! Weiter so!

    In meinem 1. Beitrag möchte gleich mal der Meinung von mc-akk widersprechen, daß der § 8 Abs. 5 KHEntgG rückwirkend zum 1.1.2003 in Kraft tritt.
    Laut FPÄndG heißt es in Artikel 7: "Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit Wirkung zum 1.1.2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und Artikel 4 treten am 1.1.2004 in Kraft"

    Artikel 5a beinhaltet das "Gesetz zur Vereinbarung von entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahre 2003"
    Artikel 2 Nr. 9 beinhaltet die Anlage zu E1 und Artikel 4 beinhaltet die Ausbildungsstätten.

    Ich denke Sie haben Artikel 5a mit dem Paraagraphen 5a von Artikel 2 verwechselt.

    Einen schönen Tag noch

  • Hallo adverso,

    sorry, da ist mir tatsächlich ein Fehler unterlaufen. Die rückwirkende Gültigkeit zum 1.1.2003 bezieht sich auf die Sonderentgelte für Bluter.
    Danke für den Hinweis.

  • Hallo Forum,

    ein bekanntes Problem wegen der Zeiten.

    Mein weiteres Problem:

    Beide Fälle müssen wegen der Zeiten zusammengeführt werden.

    Bei der Kodierung ist jedoch keine Zusammenführung möglich, da ich beim zweiten Aufenthalt laut DKR auch die Komplikation erfassen muß, die u.U. aber die DRG verändern könnte, was aber wiederum nicht sein darf.

    Also, was tun?

    ?(

    Gruß

    Mautner

    Viele Grüße von

    Mautner

  • Moin, Moin aus der Rattenfängerstadt,

    die in diesem Thread angesprochene Problematik ist von unserem KIS-Anbieter so "gelöst", dass der zweite Aufenthalt mit all seinen weiteren Diagnosen und Prozeduren komplett unter den Tisch fällt und nur die Verweildauer des nun zusammengeführten Falles neu berechnet wird.

    Im FPÄndG wurde in Artikel 2 Abs. 5a die bisher bestehende Schlupflücke des Krankenhausentgeldgesetzes §8 Abs.5 geändert: "...darf DIE Fallpauschale nicht erneut berechnet werden." Findige MC's, die es ja durchaus geben soll, haben dies - angeblich durchaus erfolgreich - dahingehend ausgelegt, dass zwar nicht dieselbe FP des ersten Aufenthaltes aber durchaus eine andere für den zweiten Aufenthalt in Ansatz gebracht werden kann. Der Gesetzgeber hat diese Lücke im FPÄndG dahingehend geschlossen, dass es jetzt heißt: "...darf EINE Fallpauschale nicht erneut berechnet werden."
    Im Text steht allerdings NICHT "...neu berechnet werden". Meiner Auffassung nach müssen daher die Diagnosen und Prozeduren des zweiten Aufenthaltes insofern berücksichtigt werden, als sich eine eventuelle Höhergruppierung innerhalb einer DRG-Gruppe ergibt (z.B. von ...B nach ...A). Bei den "Z"-Gruppen ist das natürlich witzlos.
    Es ist doch wirklich nicht nachvollziehbar, dass bei einem Pat., der während eines durchgehenden Aufenthaltes Komplikationen erleidet, alle Diagnosen und Prozeduren bei der Eingruppierung berücksichtigt werden, bei einem anderen Pat. mit nur einem Tag zu Hause dann aber nicht!

    Hinsichtlich der Berücksichtigung der KALENDERTAGE bei der oGVWD-Berechnung gibt es ein offizielles Positionspapier der Kostenträger von Anfang 2003, in dem auch eine entsprechende Beispielrechnung aufgeführt ist (http://www.krankenhaus-aok.de/imperia/md/con…gsleitfaden.pdf).

    Derzeit haben wir das Problem aber noch nicht gelöst, da wir softwaremäßig nichts ändern können und auf den Support des Herstellers angewiesen sind :-p .

    Beste Grüße und Frohes Schaffen
    D. Herrmann

    Dr.med. Dietrich Herrmann
    Medizin-Controller
    Kreiskrankenhaus Hameln
    31789 Hameln