Befristung, nachträglich

  • Hallo,

    mit liegt ein Fall vor, wo knapp 4 Wochen nach regulärer Beendigung des Krankenhausaufenthaltes (6.-27.9., angegebene voraussichtliche Verweildauer 26 Tage) eine Befristung bis zum 26.9. ausgesprochen wurde.
    Meines Wissens ist dieses rechtswidrig, ich finde aber die Quellen nicht mehr wieder.
    Kann jemand helfen?
    Vielen Dank
    R. Wanninger

  • Hallo Herr Wanninger,
    hier mal mein Versuch einer Argumentation.
    1. Ein Hinweis auf ein Landessozialgerichtsurteil in Berlin vom 28.03.2001 (L9KR203/00) zu lesen unter:
    http://www.dkgev.de/1_jur/jur_113.htm

    Es geht um pauschale Rechnungskürzungen durch Krankenkassen

    2. In den Landesverträgen nach §112 zum Bsp. Rheinland-Pfalz nach §112 Abs.2 nr. 1 SGBV ist von "einer bindenden Wirkung einer Kostenübernahmeerklärung die Rede, die im Nachhinein nicht revidierd werden kann". "Eine Begleichung der(vollen) Rechnung ist innerhalb 14 Tagen vorgesehen. Differenzbeträge dürfen erst nach Prüfung des Sachverhaltes verrechnet werden"

    3. Die Kassen sehen das anders und berufen sich zum Bsp. auf ein Urteil in RLP vom 01.03.2001 wonach ausgeführt wird, das die Zahlung verweigert werden könne, da das Krankenhaus die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht erfülle.

    4. Die Kassen verweisen noch auf §21 Abs.1 SGBV und die §§ 275,276 SGBV aus dehnen ein Recht auf Rechnungsprüfung durch den MDK gesichert werden.

    Resumee
    Trotz zahlreichrechen Briefwechsels mit den Kassen ist uns nicht gelungen, die nicht zulässige nachträgliche Befristung zu wiederlegen.
    Gerne faxe ich Ihnen Schriftwechsel zum Thema zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kurt Mies
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    Kurt Mies

  • Lieber Herr Mies,

    vielen Dank für Ihre wie immer schnelle Antwort. Ihr Angebot möchte ich gerne in Anspruch nehmen.
    Meine Fax-Nummer: 0531 / 5952935

    Gruß
    R. Wanninger