Hallo DRG-Experten,
ich bitte um die Bewertung der Zulässigkeit nach dem DRG-Abrechnungssystem für folgende Vorgehensweise bei einer Klinikabrechnung:
In einem Belegkrankenhaus mit 46 Betten wird bei meiner 16 jährigen Tochter eine Leistenhernie minimalinvasiv operiert. 4 Klinikaufenthaltstage im Zweibettzimmer (Regelleistung). Versichertenstatus: Selbstzahler mit Beihilfeanspruch.
Verechnet wurde 1x DRG G09Z (nach meiner Meinuung i.O)
Der Basisfallwert wurde jedoch mit 3900,00€ !!! angesetzt, so daß bei BW 0,6480 (auch i.O, weil Belegabteilung, Belegop.,Beleganä.) eine Rechnungssumme von 2527,20 € herauskommt. (Abgesehen von den gesonderten Arzthonoraren, die nicht zur Debatte stehen).
Eine Nachfrage ergab, dass der für diese Klinik gegenüber den gesetzl. KK verwendete Basisfallwert bei 2579,82 € liegt.
Die Klinik stellt ich auf den Standpunkt, dass meine Tochter in der Privatklinik gelegen sei und deshalb der höhere Basisfallwert abgerechnet werden dürfe. Der andere Basisfallwert würde für die normale Belegklinik gelten.
Innerhalb des Krankenhauses ist kein Unterschied zwischen Privatklinik und Normalklinik erkennbar (wie auch bei 46 Gesamtbelegbetten?) und hingewiesen wurde auf diesen gravierenden Unterschied auch nicht bei der Aufnahme.
Ich halte diese Vorgehen gegenüber Selbstzahlern nach meinem bisherigen Kenntnisstand über das neue DRG-Abrechnungsystem für systemwidrig. Die Wuchergrenze dürfte hier überschritten sein.
Wie ist Ihre Meinung dazu?
viele Grüße aus Weinfranken
Lüger