nachstat. Prozeduren gruppierungs-relevant?

  • Liebes Forum,

    sind nachstationär erbrachte Prozeduren für die Gruppierung relevant?


    Mir scheint dies in unserem KIS nicht so zu sein.
    Beispiel:
    Pat. ist mit hochaktiver Sigmadivertikulitis (K57.30) stationär, wird irgendwann ohne Endoskopie entlassen, da zu perforations-gefährdet.
    Nachstationär dann im Sinne einer nachhaltigen Betreuung koloskopischer Ausschluss (1-651) eines Ca. als Ursache der Symptomatik.

    Ergebnis unter Einbeziehung der nachstationären Prozedur:
    DRG G44B Andere Koloskopie ohne äußerst schwere oder schwere CC oder komplizierenden Eingriff

    ohne nachstationäre Prozedur:
    G67B Ösophagitis, Gastroenteritis und verschiedene Erkrankungen der Verdauungsorgane, Alter > 9 Jahre ohne äußerst schwere oder schwere CC

  • Hallo,
    das Thema nachstationär wurde bereits ein paar Mal diskutiert, leider bekomme ich den Link nicht hin. Aber zum Beispiel unter http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/board.php?id=5

    Nachstat. Prozeduren
    steht schon etwas. Grundsätzlich gehören die nachstationär erbrachten Leistungen m. E. mit zum Fall und daher auch mit kodiert. Wie die Schwierigkeit der fristgerechten §301-Meldung zulösen ist, steht sicherlich auch zur Debatte. Halte ich die Meldung zurück, bis ich wirklich alle Prozeduren und Diagnosen habe oder m,elde ich nach, storniere ich die Rechnung ? Wie reagiert der Kostenträger ? Dazu kommt noch: erfolgt die nachstationäre Behandlung nach Erreichen der OGVD darf ich ja eine nachstationären Tagessatz in Rechnung stellen (oder Irre ich mich da?), fallen die Prozeduren dann weg ?
    Ein weites Feld...
    Grüße aus Mülheim:rotate:

    Grüße aus Mülheim
    jgiehler

  • Hallo !!

    Da wir im Falle von DRGs von Fallpauschalen reden, sind die nachstationären Leistungen meiner Meinung nach in die Kodierung mit einzubeziehen, es sei denn Sie rechnen die nachstationäre Behandlung einzeln ab ?!

    Ich denke weiteres ist in den Gesetzestexten zu finden.

    Nicht vergessen: Die Abrechnung nach DRG ist pauschaliert d.h. inkl. vor und nachstationärer Behandlung !

    MfG

    Sam

  • Hallo,

    ich denke schon auch, dass sämtliche nachstationär erbrachten Leistungen mit einfliessen sollen. So wie ich es verstanden habe, kann eine nachstat. Behandlung auch dann mal interessant sein, wenn dadurch die obere Grenzverweildauer überschritten wird. Es wird mehr gezahlt.
    Wir dokumentieren zumindesten nachstat. Prozeduren genauso (z.B. Biopsieentnahme nach 7 Tagen, was zuvor nicht ging wg. ASS-Einnahme...)

    Gruß
    Eki

  • Hallo,

    ich schließe mich der Meinung der zwei vorherigen Posts an. Da die Erlöse für vor- und nachstationär in das DRG-Budget wieder eingegliedert wurden, gehören auch die Leistungen, die in diesem Rahmen erbracht wurden zum Fall und gehen damit in die Findung der DRG ein.

    Dabei muß es m.E. auch unerheblich sein, ob nachstationär nach Überschreiten der OGVwd oder innerhalb der Gvwd. Bei vollstationär kodieren Sie doch auch alle Diagnosen und Leistungen, egal, ob die Diagnosen oder Leistungen nach Überschreitung der Oberen Grenzverweildauer auftraten bzw. erbracht worden sind oder nicht. Stellen Sie sich doch mal das Szenario vor, dass ein Patient während stationärer Behandlung massive Probleme bekommt und langzeitbeatmet werden muss. Wollten Sie dann die Dauer der Beatmungszeit beenden lassen, wenn die obere Grenzverweildauer überschritten ist? Sicher nicht!

    Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich sehe das anders:

    Zitat


    §1 KHEntgG
    (1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.
    [...]
    (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.


    Das heißt für mich: Die DRG vergütet nur die stationäre Behandlung. Leistungen, die vor- oder nachstationär anfallen werden nicht nach dem KHEntgG, also auch nicht mit der DRG vergütet.

    Dass eine vor- oder nachstationäre Behandlung nicht neben einer DRG abgerechnet werden dürfen, hat nichts damit zu tun, dass deren Leistungen in die DRG einfließen.

    Welche Leistungen über die DRG vergütet werden, steht in §2 KHEntgG, und dort sind die vor- und nachstationären Leistungen nicht aufgeführt.

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum,

    ich muß das Thema nochmal aufwärmen, da uns jetzt ein Fall untergekommen ist, bei dem wir uns mit der KK auseinandersetzen müssen. Dabei ist ähnlich wie in dem Beispielfall am Anfang die endoskopische Leistung im nachstationären Aufenthalt potentiell gruppierungsrelevant.
    Gibt es neue Erkenntnisse zum Thema: \"Mitgruppieren von nachstationären Leistungen\"?

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Moin, Herr Sander!

    An anderer Stelle hatten wir schon mal über die Gruppierungsrelevanz vorstationärer Prozeduren diskutiert. Ich will kurz darlegen, aus welchen Gründen ich die Einbeziehung nachstationärer Prozeduren zum Grouperergebnis des Hauptfalles ablehne.

    1. In den \"Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung\" steht unter Nr. 8: \"Ebenso wie bei nachstationären Leistungen, die im Anschluß an einen vollstationären Aufenthalt erfolgen, führen Leistungen, die im Rahmen nachstationärer Behandlung durchgeführt wurden, nicht zu einer Neueinstufung in eine Fallpauschale; entsprechende Leistungen sind auch bei der Eingruppierung nicht zu berücksichtigen.\"

    2. In der Kodierrichtlinie P001a steht: \"Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS-301 abbildbar sind, sind zu kodieren.\" Unter \"Entlassung\" verstehe ich die Entlassung aus der vollstationären Behandlung.

    3. Im § 2, Abs. 4 der KFPV 2004 ist lediglich von den \"Falldaten aller zusammenzuführenden Krankehausaufenthalte\" die Rede. Eine nachstationäre Behandlung ist kein \"zusammenzuführender Krankehausaufenthalt\".

    Uwe Lehmann
    Chirurg

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von lehch:
    An anderer Stelle hatten wir schon mal über die Gruppierungsrelevanz vorstationärer Prozeduren diskutiert.

    Guten Morgen,

    sogar an mehreren Stellen, aber hier am ausführlichsten.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Zitat


    Original von lehch:

    In den \"Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung\" steht unter Nr. 8:

    Guten Morgen,

    herzlichen Dank an die Herren Lehmann und Selter, der Aspekt aus den Leitsätzen war mir zwar schon mal untergekommen, aber wieder etwas unter die Räder geraten. Ich glaube, dagegen ist eine Diskussion mit den KK schlecht führbar (nebenbei: zumeist im Erlössinne auch nicht besonders prickelnd :d_zwinker: ).

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein