Abschlag bei Verlegung BPflV

  • Hallo Forum,

    wenn ich einen Patienten unterhalb der mittleren GVD aus dem DRG-System intern in die Psychiatrie (BPflV) verlege, wird das ganze wie eine Entlassung behandelt. Damit entfallen nach meinem Verständnis auch Verlegungsabschläge. Liege ich da richtig?

    Viele Grüße aus dem (nur noch) subtropischen Hamburg

    Manfred Nast
    Bethesda AK Bergedorf

    Manfred Nast

  • Hallo Herr Nast,

    Auszug aus dem Leitfaden der Spitzenverbände ...:

    Abrechnungsbestimmungen nach dem KHEntgG und der KFPV
    2.12.7 Verlegungen zwischen dem Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und der Psychiatrie, Psychosomatik oder Psychotherapie
    Die Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes gelten nicht für psychiatrische, psychosomatische und psychotherapeutische Fachabteilungen. Diese Einrichtungen rechnen weiterhin nach der Bundespflegesatzverordnung ab. Wird ein Patient intern oder extern
    zwischen dem Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und einer psychiatrischen oder psychosomatischen beziehungsweise psychotherapeutischen Abteilung verlegt, so gelten die allgemeinen Abschlagsregelungen bei Verlegungen für die abzurechnende
    DRG-Fallpauschale entsprechend. Handelt es sich um eine interne Verlegung, so werden die zwei Teilbereiche wie zwei eigenständige Krankenhäuser behandelt (Falltrennung).
    Die Vorschriften zur Rückverlegung gelten analog.


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Schönen guten Tag Herr Nast

    Zitat


    Original von nast:
    Liege ich da richtig?


    Nein!

    Zitat


    § 3 KFPV
    Abrechnung bei Verlegungen in oder aus dem Bereich der Bundespflegesatzverordnung

    (1) Bei einer Verlegung aus dem Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes in den Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung [...], gelten für die Abrechnung der Fallpauschalen durch das verlegende Krankenhaus die §§ 1 und 2 Abs. 1, 3 und 4. [ Anm.: § 2 Abs. 1=Verlegungsabschlagsregelung ]

    [...]

    (3) Sind beide Rechtsbereiche innerhalb eines Krankenhauses vorhanden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die Teilbereiche. Bei einer internen Rückverlegung in den Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.


    § 3 Abs 3 KFPV sagt aus, dass interne verlegungen in die Psychiatrie wie externe Verlegungen zu behandeln sind (und nicht wie Entlassungen).

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Herr Konzelmann,
    hallo Herr Schaffert,

    vielen Dank für die prompte Antwort!

    Gruß aus Hamburg


    M. Nast
    --
    Manfred Nast
    Medizincontrolling Bethesda AK Bergedorf Hamburg

    Manfred Nast

  • Hallo zusammen,

    ich belebe dieses alte Thema wieder:

    Liege ich Richtig wenn ich §3(5) FPV (neu ab 2014) so interpretiere, dass ich seit 2014 eine externe Verlegung (aus Akuthaus) in eine Psychiatrie (Bundespflegesatz) nicht mehr als Verlegung in ein anderes Krankenhaus deklarieren muß?

    Somit würden die Verlegungsabschläge und die Fallzusammenführungen wegen Rückverlegungen wegfallen.

    Hat jemand wegen dieser Änderung Erfahrungen?

    mfg

    TaO

  • Hallo Tao !

    Diese neue Pasage keinerlei Auswirkungen auf die Berechnung von Verlegungsabschlägen bei Rechtsbereichswechseln innerhalb des Hauses, externen Rechtsbereichswechseln oder Rückverlegungen. Diese Passage wurde in 2014 neu eingeführt um die strittige Thematik "Auslandsverlegungen" zu klären. Deshalb wurde jetzt in der FPV 2014 explizit darauf hingewiesen, dass sich beide Krankenhäuser im Bereich des KHG´s befinden müssen oder eine Kooperationsvereinbarung vorliegt.

    Sowohl der Bereich der DRG´s als auch der Bereich BpflV fallen aber unter das KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz). Somit bleibt innerhalb Deutschlands alles beim Alten.

    Wobei man für die FPV 2015 oder Folgejahre schauen muss, ob das noch haltbar ist da es im Laufe des Jahres 2014 ein BSG-Urteil gegeben hat, was den Kassen Recht gibt, dass auch bei Auslandsverlegungen Abschläge korrekt waren. :D

    Viele Grüße

  • Hallo Kassenqueen73!

    Wobei man für die FPV 2015 oder Folgejahre schauen muss, ob das noch haltbar ist da es im Laufe des Jahres 2014 ein BSG-Urteil gegeben hat, was den Kassen Recht gibt, dass auch bei Auslandsverlegungen Abschläge korrekt waren.

    Das hätten sie wohl gerne... ;)

    Urteile erfolgen immer auf Grundlage der für den zu beurteilenden Fall geltenden Rechtslage. Grundlage für dieses Urteil war eine FPV vor 2014, die das Gericht dahingehend ausgelegt hat, dass ausländische Krankenhäuser auch Krankenhäuser im Sinne der (damaligen) FPV sind. Das Gericht hat aber nur die Aufgabe der Vertragsauslegung bei Streit bzw. unterschiedlichen Interpretationen des Vertrags durch die Vertragsparteien. Den Vertragsparteien steht es frei, solche strittigen Passagen im Vertrag klarzustellen, natürlich auch abweichend von der Interpretation des Gerichtes, wenn sie sich darauf einigen (und kein höherwertiges Recht dagegen steht, was hier nicht der Fall ist). Dies ist 2014 geschehen und wurde auch so in die FPV 2015 übernommen.

    ...Pech gehabt :P