Hallo,
kann man zu dieser Konstellation nicht § 11 Abs. 3 SGB V nutzen i.S. des Fehlens der Bezugsperson und der damit verbundene erhöhte Betreuungsaufwand, ggf. die Nichtdurchführbarkeit von Untersuchungen etc.?
"(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen."
Gruß
F15.2