• Hallo Experten,

    ein Patient mit der Hauptdiagnose N13.2 Hydronephrose bei Obstruktion durch Nieren- und Ureterstein mit der Prozedur 8-137.2 Entfernung einer Ureterschiene wird in die DRG L41Z Urethrozystoskopie ohne CC, RG 0,594, eingruppiert.
    Gebe ich als Nebendiagnose N20.1 Ureterstein zusätzlich ein (ist medizinisch meines Erachtens nicht sinnvoll, aber so geschehen) erfolgt die Zuordnung zur DRG L64Z Harnsteine und Harnwegsobstruktion, RG 0,441.
    Die hier hinter stehende Logik verstehe ich nicht. Kann mir jemand weiterhelfen?

    Grüsse aus Höxter

    S. Stephan

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Stephan,

    ohne jetzt den ganzen Algorithmus entblättern zu wollen:
    Die L41Z kann nur getroffen werden, wenn der PCCL < 2 ist (siehe Einschränkung im Def. Manual bei den L41Z). Nennen Sie den Stein als ND erreichen Sie aber über denn CCL von 2 auch den PCCL 2, somit ist die Zuordnung nicht möglich und es wird die L64Z generiert.

    Gruß


    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau