Befund liegt bei Entlassung noch nicht vor

  • Hallo Forum !
    Ich bitte um Mithilfe bei folgendem Problem.
    Ein Pat. wird mit klin. Verdacht auf CLL zur Knochenmarksbiopsie aufgenommen und nach 2 Tagen entlassen.
    Das Biopsieergebnis liegt erst nach der Entlassg. vor und bestätigt die CLL-Diagnose.
    Der MDK beanstandet die HD C92.10 (CLL)und die DRG R61 (Lymphom u. nicht akute Leukämie)mit dem Hinweis auf den noch nicht zur Entlassg. vorliegenden Befund.
    Stattdessen soll die Z03.8 (Beobachtung bei sonstigen Verdachtsfällen)und die DRG Z64B (Andere Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen)kodiert bzw. abgerechnet werden.
    Warum ? Die Diagnose CLL hat doch zum Zeitpunkt des Aufenthaltes vorgelegen und die klinische Symptomatik entsprach der Diagnose.
    Ich hoffe auf Argumentationshilfe und wünsche ein schönes Wochenende
    A.Schipp

  • Hallo Herr Schipp,

    vermutlich hat der MDK Recht. D002b Auszug:

    Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9
    Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen
    Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9 werden als Hauptdiagnose für die Abklärung des Gesundheitszustandes des Patienten zugeordnet, wenn es Hinweise auf die Existenz eines abnormen Zustandes, auf die Folge eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit typischerweise nachfolgenden Gesundheitsproblemen gibt und sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt und eine Behandlung derzeit nicht erforderlich ist.
    Können für die Hauptdiagnose spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden, haben diese Vorrang vor einer Schlüsselnummer aus der Kategorie Z03.-. Wenn Symptome, die mit der Verdachtsdiagnose im Zusammenhang stehen, erwähnt sind, werden die Symptom-Schlüsselnummern
    zugewiesen, nicht ein Kode aus der Kategorie Z03.- (s.a. DKR D008b
    Verdachtsdiagnosen (Seite 17)).

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • I)
    Nein, der Befund bestätigt nicht nur einen Verdacht, sondern eine entsprechende Therapie einer Diagnose mit einem Datum. Das kann doch wohl nicht sein, dass wenn man 1 Woche auf den Befund gewartet hätte das Ganze dann auf einmal abrechenbar ist.

    Und ganz richtig trifft es im besagten Fall nicht zu, dasswie Herr Konzelmann vom MDA selöbst zitiert: "...sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt und eine Behandlung derzeit nicht erforderlich ist."

    Also beim SG durchboxen!!!

  • Ich halte die Kodierung der HD mit C91.10 (C92.10 ist CML !!) unter den geschilderten Umständen für korrekt, denn es ist "nach Analyse" die Diagnose, die zur Aufnahme geführt hat. Die DKR D008b "Verdachtsdiagnosen" und das Beispiel 1 (V.a. Appendizitis, die sich nicht bestätigt hat) passen hier nicht. Die meisten klinischen Diagnosen sind Verdachtsdiagnosen mit unterschiedlich hohem Grad der Wahrscheinlichkeit. Sofern also das Ergebnis der Knochenmarkbiopsie nicht ein Überraschungsbefund war, sondern die klinische Verdachtsdiagnose, die aufgrund der übrigen Symptomatik zur Krankenhauseinweisung geführt hat, nur bestätigt, sollten Sie Ihre Abrechnung mit R61ABC verteidigen.
    Z03.8 ist sowieso daneben, wenn schon, dann Z03.1 V.a.bösartige Neubildung. Aber in der D002b steht dazu ausdrücklich, dass diese Schlüsselnummer nur zu verwenden ist, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat. Ausserdem haben die spezifischen Schlüsselnummern Vorrang.
    Und auch aus dem Hinweistext der ICD-10 zum Kode Z03.- lässt sich die Forderung des MDK nicht ableitet. Dort heisst es "Inkl.: Personen mit vorhandenen, untersuchungsbedürftigen Symptomen...., die jedoch nach Untersuchung und Beobachtung nicht behandlungsbedürftig sind"
    Dies ist aber keine Nebenbedingung sondern definiert einen weiteren Klassifikations-Sachverhalt (inkl.!!). Dies wird auch gern fehlinterpretiert!
    --
    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    DGCH, Berlin

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    DKR D008b Verdachtsdiagnosen
    Verdachtsdiagnosen im Sinne dieser Kodierrichtlinie sind Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind...


    Trifft zu!

    Zitat


    ...
    Entlassung nach Hause:
    Wenn Untersuchungen vorgenommen, aber keine Behandlung in Bezug auf die Verdachtsdiagnose eingeleitet wurde,...


    Die Biopsie ist eine Untersuchung. Sofern keine weitere Behandlung stattfand trifft dies auch zu!

    Zitat


    ...ist/sind das/die Symptom/e zu kodieren


    Also ist meiner Meinung nach nicht die CLL zu kodieren. Symptome sind aber nur zu codieren, wenn es keine spezifischeren Schlüssel gibt. Ich würde aber auch nicht auf irgendwelche Z-Codes ausweichen, sondern im Falle von Tumoren gibt es doch spezifische Schlüssel für unklare Diagnosen, nämlich D37-48. Korrigiert mich, wenn ich völlig falsch liege, aber ich würde die D47.1 codieren, die dem Verdachtsstatus Rechnung trägt, aber (völlig sachgerecht, wie ich meine) die DRG R61 ergibt.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hierzu gab es ja schon früher Threads... Unter ökonomischen Aspekten macht es keinen Unterschied für die Behandlung, ob die Diagnose eine Woche nach Entlassung gestellt wurde. Daher ist m. E. auch eine Diagnose aus "Neubildung unsicheren Verhaltens" bzw. "V. a." zu nehmen. Wenn d. Patient zur weiteren Diagnostik/Therapie wieder aufgenommen wird, bestimmt das Malignom den Aufwand, dann kann man es verschlüsseln.

    Dies ist analog zum malignitätsverdächtigen Nävus bei den Dermatologen. Wenn ich ihn (entsprechenden Aufwand zur stat. Exzision vorausgesetzt) exzidiere und d. Pat. entlasse, ist der Aufwand gleich, egal ob es sich als benigner Nävus oder als Melanom nach histologischer Analyse herausstellt. Würde ich auf die Histo warten und ggf. nach Eingang ein Melanom kodieren, wären die Melanomfälle hierdurch "verwässert" und falsch niedrig bewertet.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke
    --
    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke
    Arzt für Dermatologie / Allergologie
    Medizincontroller
    Herzzentrum Göttingen
    http://www.herzzentrum-goettingen.de

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Zitat

    Ein Pat. wird mit klin. Verdacht auf CLL zur Knochenmarksbiopsie aufgenommen und nach 2 Tagen entlassen.

    Der Patient wird "nur" zur Biopsie aufgenommen, es erfolgt keine Behandlung? Dann darf nicht die CLL kodiert werden.

    Ich würde mich Herrn Schaffert´s Meinung anschliessen. Wenn der Patient zur weiteren Diagnostik/Therapie wieder aufgenommen wird, wird man CLL verschlüsseln.

    Schönen Start in die Woche!
    --
    Liebe Grüße
    :rolleyes: Hella

    Schöne Grüße an den Rest der Welt!

    Hella

  • Hallo,

    noch ein Hinweis: nach § 301 SGB V sollen die Daten am dritten Tag nach dem Ereignis Entlassung an die KK übermittelt werden. Wenn Sie an diesem Tag keine Bestätigung Ihres Verdachtes haben, was dann? Diese drei Tage kann man nutzen? Wenn das Ergebnis der Biopsie innerhalb der drei Tage vorliegt, anders codieren als wenn es nicht vorliegt?


    --
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  • Nein, nein, Herr Konzelmann!
    Ich denke, daß nach drei Tagen nicht anders zu codieren ist, als am Entlassungstag:

    Die DKR D008B ist hier eindeutig. Es zählt der Stand "am Ende eines stationären Aufenthalts".

    Der Rest ist ja klar:
    Behandlung eingeleitet= CLL codieren
    Behandlung nicht eingeleitet= Symptom codieren

    Schönen Abend noch...

    OKromm
    codierend in Wetterau und Vogelsberg

    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

  • Zitat


    Der Begriff „nach Analyse†bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. Die dabei evaluierten Befunde können Informationen enthalten, die aus der medizinischen und pflegerischen Anamnese, einer psychiatrischen Untersuchung, Konsultationen von Spezialisten, einer körperlicher Untersuchung, diagnostischen Tests oder Prozeduren, chirurgischen Eingriffen und pathologischen oder radiologischen Untersuchungen gewonnen wurden.

    Spannend, das Ganze... . Sollte m.E. schnell mal offiziell geklärt werden.

    "am Ende des stat. Aufenthaltes" habe ich bisher nicht als
    EntlassZeitstempel interpretiert. Es schien mir unrealistisch, nur die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ergebnisse berücksichtigen zu dürfen.
    Jetzt bin ich ziemlich verunsichert. Für diesen Fixpunkt spricht auch die Verdachtsdiagnoseregelung bei Verlegung.

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Herr Kromm und Herr Hirschberg,

    deswegen die drei ???. Wir wissen schon, wie es gemacht werden soll nach DKR. Die Frage ist: machen es alle so? Ich glaube es nicht.
    Und wie man sieht: die Meinungen gehen auseinander.


    --
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