Hallo Forum,
die Argumentation von Herrn Schaffert überzeugt mich am meisten. Bei der Forderung des MDK, eine Hauptdiagnose aus Z03 zu kodieren ist falsch. Das lässt sich aus DKR D002b m.E. deutlich ableiten. Auch finde ich es ziemlich seltsam die Z03.8 zu fordern. Wenn schon, dann wäre allenfalls die Z03.1 zu verwenden, da die CLL eine bösartige Neubildung ist. Das gäbe dann nochmal eine andere DRG (R62B).
Die Kodierung der CLL ist aber ebenfalls nicht richtig (s. die von Herrn Schaffert im Ablauf dargelegte DKR D008b).
Nur mit dem Vorschlag, dann eine Diagnose aus D37-D48 zu nehmen, habe ich so meine Probleme. Das es sich tatsächlich um eine Neubildung (gleich welcher Dignität) handelt weiß doch zum Zeitpunkt der Entlassung auch niemand. Für mich würde sich die Frage stellen, was denn nun genau den Verdacht auf die CLL hervorgerufen hat. Wenn dies primär das Ergebnis einer Blutuntersuchung war, würde ich einen Kode aus R70 bis R79 verwenden (z.B. R72 Veränderung der Leukozyten), ansonsten eben der Befund/das Symptom, das am ehesten den Verdacht auf die CLL aufkommen ließ. Das kann aber letztendlich wohl nur Herr/Frau Schipp anhand des Einzelfalles klären.
Viele Grüße aus Heidenheim
Christa Bernauer
(Med. Doku.)