Verbringung

  • Verbringung
    Wie genau ist eine Verbringung definiert?; ist die Behandlung eines Patienten, der zum Herzkatheter aus KH A nach KH B verlegt wird und dort eine Nacht stationär bleibt, dann rückverlegt wird, als Verbringungsleistung zu sehen?

  • Hallo Herr oder Frau Hugo!

    Die Verbringung ist nirgendwo in den Gesetzen verbindlich definiert. Möglicherweise steht aber in Ihrem Landesvertrag nach §112 SGB V etwas darüber. Hier in Hamburg wurde in diesem Vertrag das Thema allerdings elegant umschifft.
    Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt wird in der Regel als Verbringung betrachtet.

    Gruß aus Hamburg
    --
    Manfred Nast
    Medizincontrolling Bethesda AK Bergedorf Hamburg

    Manfred Nast

  • Hallo Hr. Hugo,

    im Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG und der KFPV


    wird eine Verbringung so definiert:

    2.12.5 Verbringung
    Sofern eine Rückverlegung innerhalb von 24 Stunden erfolgt, ist grundsätzlich von einer Verbringung auszugehen. Da zu den Leistungen Dritter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG auch Verbringungsleistungen zählen, bekommt die leistungserbringende Institution ihre erbrachten Leistungen vom auftraggebenden Krankenhaus vergütet. Eine Abrechnungsbeziehung zwischen der leistungserbringenden Institution und der leistungspflichtigen Krankenkasse kommt somit nicht zustande. Fahrkosten werden im Rahmen einer Verbringung nicht separat vergütet.

    MfG
    Oeschger

  • Hallo zusammen,

    man sollte aber den Leitfaden aber "nicht zu hoch hängen", da ein Landesvertrag nach § 112 SGB V -sofern er eine entsprechende Regelung enthält- von der Wertigkeit her höher zu bewerten ist, als die im Leitfaden geäusserte Meinung der SpiKK sowie des PKV Verbandes, die letztlich -im Gegensatz zum Vertrag- keine rechtliche Wirkung hat.

    Gruß

    FD

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zur Information: Diese Thema wurde bereits hier diskutiert.

    Zitat


    Original von nast:
    Die Verbringung ist nirgendwo in den Gesetzen verbindlich definiert.


    Der (wohl von den Kassen geprägte) Begriff "Verbringung" bezieht sich auf §2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG (früher an der gleichen Stelle der BPflV), wonach "die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter" zu den allgemeinen Krankenhausleistungen des anfordernden Krankenhauses gehören. Dazu zählt eben auch, wenn der Patient zur Erbringung solcher Drittleistungen in ein anderes Krankenhaus "verbracht" werden muss.

    Sie haben allerdings auch meiner Ansicht nach Recht, Herr Nast: Definiert ist das damit noch nicht.

    Mir persönlich wäre eigentlich eine scharfe Definition zum Beispiel nach zeitlicher Grenze (am selben Tag, oder < 24 h) lieber, weil konfliktärmer.

    Nach meiner Ansicht fallen unter diesen Begriff lediglich reine Konsiliarleistungen, also nur wenn ich den Patienten extern mit einer konkreten Fragestellung oder einem konkreten Auftrag vorstelle.

    In dem Augenblick, in dem ich die Entscheidung über die weitere Behandlung (und das kann eben auch die Rückverlegung nach erfolgter Untersuchung/Leistung sein) in die Hände der Kollegen des anderen Krankenhauses lege, findet dieser Begriff meines Erachtens nach keine Anwendung.

    Bei einer Formulierung im Verlegungsbrief wie "...verlegten wir den Patienten zur weiteren Diagnostk und Therapie in Ihr Haus..." statt "... wir bitten um Durchführung einer..." kann, so denke ich, von einer Auftragsleistung keine Rede mehr sein.

    Es bleibt aber schwierig, die Grenze zu ziehen, zwischen reiner Konsiliarleistung (hier würde auch ich für "Verbringung" plädieren) und Verlegung zur Entscheidung über die weitere Therapie.

    Deshalb wäre meiner Ansicht nach eine scharfe zeitliche Grenze sinnvoller.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises