• Hallo Forumsmitglieder ,

    ist Z51.1 Chemotherapie-Sitzung wegen bösartiger Neubildung auch als Nebendiagnose anzugeben , wenn die Aufnahme zunächst wegen des Malignoms und nicht speziell zur Chemotherapie erfolgt ?
    Der erste Chemotherapie - Zyklus erfolgt nach operierten Malignom noch während des stationären Aufenthalts .


    Mit freundlichen Grüßen

    Mario Schädlich

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Schädlich,

    meiner Meinung nach nicht:

    0211b Chemotherapie bei Neubildungen

    b) Bei einem mehrtägigen stationären Aufenthalt (Entlassung am Tag, der dem Aufnahmetag folgt oder später), ist die Erkrankung, die die Chemotherapie erforderlich macht, als Hauptdiagnose zuzuweisen. Z51.1 ist als Nebendiagnose anzugeben, wenn es sich um eine Aufnahme speziell zur Chemotherapie handelt.

    Ich finde, dass die Richtlinie etwas seltsam formuliert ist, da sie ja sowieso nur den Spezialfall der Aufnahme zur Chemotherapie behandelt (in Abhängigkeit der Aufenthaltsdauer). Warum dann noch erneut erwähnt wird: Z51.1 ist als Nebendiagnose anzugeben, wenn es sich um eine Aufnahme speziell zur Chemotherapie handelt kann ja dann nur bedeuten, dass man wirklich einzig in diesem Fall die Z51.1 als ND aufführen soll.

    Dadurch entsteht aber weder ein Informationsverlust (Sie kodieren ja auf alle Fälle die Prozedur), noch ist die Z51.1 hier (momentan) CCL-relevant.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau