interne Verlegung in BPflV und richtige administrative Abbildung

  • Hallo Forum,

    wenn wir eine Patientin zunächst in der Gynäkologie (ab 2004 DRG-Bereich) behandeln, sie danach kurzzeitig in die Psychiatrie verlegen (BPflV) verlegen, um sie abschließend wieder in der Gynäkologie zu versorgen, so müssten nach meinem Verständnis 2 Fälle generiert werden, da interne Verlegungen in andere Rechtsbereiche getrennt erfasst werden.

    Wenn dieses Verständnis richtig ist, stellt sich mir (noch) die Frage der administrativen Umsetzung: Soll die Patientin gegenüber der Verwaltung nach Erstaufnahme in der Gynäkologie zwei Mal als "entlassen" und gleichzeitig als "Neuaufnahme" gemeldet werden ? Daraus würden dann aber drei Fälle (Neuaufnahme plus Verlegung plus Rückverlegung) generiert werden. Die Behandlungsepisoden in der Gynäkologie sind aber zusammen zu betrachten. Wie lässt sich diese Konstellation richtig abbilden ?

    Ist der gedankliche Ansatz ("Entlassung und Neuaufnahme") formal richtig oder ist eine andere Praxis notwendig ?

    Danke und Gruß
    Sina

  • Schönen guten Tag Sina!

    Zitat


    Original von Sina:
    ...so müssten nach meinem Verständnis 2 Fälle generiert werden...


    Sie haben Recht! Gyn 1 Fall (Rückverlegung) und Psych 1 Fall (BPflV). Nachzulesen unter §2 Abs. 3 und §3 Abs. 3 KFPV.

    Zitat


    Original von Sina:
    Wie lässt sich diese Konstellation richtig abbilden ?


    Das hängt wohl ein wenig von Ihrer EDV ab. Bei Wiederaufnahme wegen Rückverlegung legen wohl einige Systeme (die meisten?) den Patieten für die Zwischenzeit auf eine "Pseudostation" ohne Berechnung, damit der Fallbezug erhalten bleibt. Wie das bei der internen Psychiatrie gehandhabt wird, wo dann der Patient (Entschuldigung: in Ihrem Beispiel natürlich die Patientin) doppelt geführt wird (auf der Pseudostation und in der Psychiatrie) oder wie auch immer das gelöst wird, fragen Sie am besten Ihren EDV-Hersteller.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo,

    vielen Dank für die Antwort. Vielleicht vereinfache ich die Fallkonstellation etwas: Erstbehandlung in der Gynäkologie, dann Verlegung in die Psychiatrie, anschließend Entlassung nach Hause. Damit werden also zwei Fälle generiert, doch wie lässt sich diese Situation administrativ abbilden. Beide Fachabteilungen werden im gleichen KH vorgehalten. Bisher nannten wir es "interne Verlegung". Muss jetzt eine Entlassungsanzeige an die Verwaltung gerichtet und anschließend eine Neuaufnahme in der Psychiatrie gemeldet werden ?

    Danke für alle Tipps,

    viele Grüße
    Sina

  • Hallo, Sina,

    wir haben zwar keine Fachabteilung, die über BPflV abgerechnet wird, aber der Lösungsansatz liegt zumindestens in unserem Haus in der Tarif-Struktur-Stammdatei:
    Bei uns ist jeder FA ein Basis- und Abt-PS zugeordnet. Seit DRG-Zeit kann dort hinterlegt werden, ob die FA nach KHEntgG oder BPflV abgerechnet wird. Somit haben wir bei Verlegungen von einer Abrechnungsart in die andere nur 1 DRG-Fall und können die "Zwischenverlegung" nach Pflegesätze abrechnen.
    Hoffe, es ist auch bei Ihnen so machbar.
    --
    Gruß aus Bayern

    Andrea-FS1

    Gruß aus Bayern

    Andrea-FS1 :d_v:

  • Guten Morgen,

    auch bei uns existieren zwei Rechtsbereichen.

    Wir planen für 2004 folgendes Vorgehen: es wird eine Rechnung geschrieben, auf der getrennt die zwei Teilbeträge (tagesgleiche Pflegesätze für verweildauerabhängige Entgelte und zusätzlich DRG-Pauschale) ausgewiesen werden.

    Alternativ könnte man wohl auch zwei Rechnungen schreiben und die beiden Behandlungsepisoden getrennt abrechnen. Letzteres Verfahren könnte im Einzelfall sinnvoll sein, wenn die Behandlung in der Psychiatrie länger dauert. Durch die zeitnahe Abrechnung der DRG-Pauschale würde sich die Liquidität verbessern.

    Schlussfolgerung: Wir planen nicht das genannte Prinzip Entlassung und sofortige Neuaufnahme.

    Wer schlägt andere Verfahrensweisen vor, bzw. wer stimmt diesem Procedere zu.

    Gruß
    Elrip

  • Schönen Guten Morgen,

    da auch in unserem Hause seit dem 01.01.2003 das vergnügliche Nebeneinander zweier Abrechnungssysteme vorhanden ist, gehen wir, u.E. gesetzes- und verordnungskonform (es hat sich zumindest noch niemand beschwert) so vor:

    bei Verlegung aus dem DRG-Bereich erfolgt eine ganz normale (administrative) Entlassung mit dem Entlassungsgrund nach DÜV zum 301

    17 interne Verlegung mit Wechsel zwischen den Geltungsbereichen der BPflV und des KHEntgG

    mit Entlassmitteilung und Rechnung an die Kasse. Für die Psychiatrie erfolgt eine ganz normale Neuaufnahme mit

    01 Krankenhausbehandlung, vollstationär
    oder
    03 Krankenhausbehandlung, teilstationär

    je nachdem was vorher abgesprochen wurde


    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    MedizinController
    Städt. Krankenhaus
    Frankenthal (Palz)

    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    [glow=#FF0000,3]MedizinController[/glow]
    Stadtklinik Frankenthal

  • Hallo Forum,

    wir sind ein Psychiatrisches Krankenhaus mit einer Fachabteilung Neurologie.

    Bisher bin ich eigentlich davon ausgegangen, so zu verfahren wie von "SINA" beschrieben. Nach dem Beitrag von "Andrea-FS1" sind mir aber Zweifel gekommen. Wir könnten auch wie von Ihnen beschrieben vorgehen, d.h. über interne Verlegung von Neuro ind die Psychiatrie und zurück.

    Ich habe solch einen Fall auch gleich einmal durchgetestet mit dem Ergebnis, dass die Rechnungsstellung grundsätzlich funktionieren würde. Es stellt sich aber folgendes Problem: egal mit welchen Zeiträumen ich spiele, egal wie lang die Verweildauer in der Neurologie insgesamt ist (habe mal drei Tage und mal 25 Tage ausprobiert), ich komme immer zum gleichen Rechungsergebnis.

    Hat hier jemand schon Erfahrung, insbesondere mit dem System SAP/IS-H? :rolleyes:

  • Liebe KollegInnen,

    die administrative Vorgehensweise ist in der § 301-Vereinbarung in Anlage 5 unter den Punkten 1.4.3 und 1.4.4 beschrieben. Als Entlassungs-/Verlegungsgrund beim Wechsel der Rechtsbereiche muss der in Anlage 2 der Vereinbarung hinterlegte Schlüssel 5 benutzt werden. In dem hier diskutierten Fall ist also der Schlüssel 17 zu benutzen, der in der dritten Stelle durch eine 9 (1 = arbeitsfähig entlassen, 2 = arbeitsunfähig entlassen, 9 = keine Angabe) zu ergänzen ist.

    Die nachfolgende Behandlung im neuen Rechtsbereich ist durch einen erneuten Aufnahmesatz zu dokumentieren. Das Datenfeld "IK des veranlassenden KH" ist die eigene IK-Nr.

    Bei Rückverlegung ist immer die Frage der Neueinstufung zu prüfen. Auch dies ist in der o. g. Quelle geregelt.

    Gruß
    Popp