Mehraufwand bei Hepatis v. PKV abgelehnt

  • Ein großer PKV-Versicherer lehnt mit folgender Begründung einen Mehraufwand bei Hepatitiskranken als Nebendiagnose (B18.2) ab:

    "Laut Hygienerichtlinien des RKI sind sämtliche Massnahmen entsprechend vorsichtig durchzuführen)..." Diese Massnahmen seien selbstverständlich und stellten keinen erhöhten "Betreuungs-, Pflege und/oder Überwachungsaufwand" oder anderen Ressourcenverbrauch dar.

    Als Mehraufwand führte ich an: Kennzeichnung aller Laborzettel und der Akte mit Kennzeichen "infektiös", besondere Vorsicht bei Blutabnahmen und im OP (Endoprothesenversorgung) mit Schutzkleidung, Brille etc.

  • Hallo Herr Klueber,

    Ist Ihr Hepatitiskranker denn wirklich manifest an einer chronischen Hepatitis C erkrankt (ICD B18.2) oder nicht eher nur der Keimträger einer Virushepatitis (ICD Z22.5). Im zweiten Fall hätte die Diagnose keine schweregradsteigernde Wirkung, auch wenn Sie alle angeführten Maßnahmen durchführen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    P. Möckel

  • Herr Möckel,

    gehe ich richtig in der Annahme, dass Sie in Unterschied in beiden Kodierungen darin sehen, dass der Z-Code einen körperlichen völlig gesunden Menschen bezeichnet, welcher lediglich noch das Virus in sich hat?

    Unser Patient war entsprechend allgemein beeinträchtigt (Schwäche etc.)

  • Hallo !

    Welche DRG wurde denn abgerechnet ? Und wie hat sich die ND B18.2 auf das Grouping ausgewirkt. Wurde die Hepatitits auch spezifisch therapiert ?

    Das sind Fragen, die ich mir stellen würde, bevor ich eine "Chronische Virushepatitis C" kodiere.

    Wie beurteilen Sie denn die Begründung des MDK ? Ohne den Fall (und vor allem die Antworten auf meine o.g. Fragen) näher zu kennen, würde ich doch prinzipiell dem Statement des MDK zustimmen.

    Denn: Je nach DRG kann eine solche DRG Mehrkosten von einigen Hundert bis zu mehreren Tausend Euro verursachen. Diese ND und damit die Mehrkosten dann durch "Besonderer Vorsicht" und Verwendung spezieller Schutzkleidung zu Begründen ist etwas zu wenig.

    Wie gesagt, dies gilt, ohne den Fall genauer zu kennen. Wenn man den Mehraufwand belegen kann, z.B. durch eine gegenüber dem Durchschnitt signifikant Verlängerte OP-Zeit, und/oder durch Dokumentation der signifikant teureren Schutzkleidung etc. und/oder gegenüber dem Durchschnitt signifikant erhöhter Verweildauer würde ich die Hepatitis kodieren. Ohne spezifische Therapie / manifesten Krankheitssymptomen der Hepatitis schreibt dann die DKR 0102a allerdings die Z22.5 als ND-Kode vor.

    MfG

    Martin Ziebart

  • Hallo Herr Klueber,
    wenn Sie den Antigen-Nachweis geführt haben (HCV-PCR) und damit die Diagnose Chronische Hepatitis C gerechtfertigt ist (und damit auch der Nachweis der Infektiostät), ist die B18.2 auch gerechtfertig, besonders wenn ein fortgeschrittenes Stadium mit Zirrhose vorliegt (Blutgerinnungsstörung, Beeinträchtigung der Immunabwehr, Kontraindikation z.B. für Kortison..)
    Aus meiner Sicht solte unabhängig davon natürlich auch die Indikation zur Therapie einer chronischen Hepatitis C geprüft werden, deren Veranlassung bereits als Mehraufwand (internistisches Konsil) gelten könnte.
    Zumindest ein Steigerungsfaktor ist imho indiziert.

    Viel Spaß bei der Schreibarbeit

    Grüße Poschmann

    Poschmann