folgender Fall:
Stat. Aufnahme zur Abklärung eines vordiagnost. Hyperparathyreoidismus u. einer Struma nodosa am 24.7.03; Pat. wird auf eigenen Wunsch (dokumentiert) am 25.7. über das Wochenende nach Hause entlassen. Die Wiederaufnahme erfolgte am 28.7., Op am 29.7., Entlassung am 5.8.03.
Es werden unsererseits 2 Fälle abgerechnet.
Für den Aufenthalt 24.7.-25.7. wird die DRG K64B abgerechnet.
(HD: E04.9; diff. ND's; OPS: 3-221(CT),3-701(Szintigraf.)
Für den Aufenthalt 28.7.-5.8. die DRG KO5Z
(HD: EO4.9, diff. ND's, OPS: 5-062.5 (Subtot. Resektion..),5-067.y (Parathyreoidektomie..)
Die KK wünscht einen einheitlichen Fall der ausschließlich mit der K64B abzurechnen ist.
Wie ist hier zu verfahren und wie kann argumentiert werden?
Wie verhält es sich generell bei Beurlaubungen?
Schon jetzt herzlichen Dank für die Hilfe!