HD Neubildung: wie lange?

  • Zur Definition der Hauptdiagnose:

    Ca. 1 Jahr vor stationärer Aufnahme Operation eines Colonkarzinoms C18.2 (Ascendens). Zwischenzeitliches Staging: kein Nachweis eines Rezidivs oder Metastasen. Jetzt Aufnahme zur Operation einer Narbenhernie K43.9 (infolge der Colonteilresektion).

    Ist die Behandlung eines operierten Colonkarzinoms im Sinne der Kodierrichtlinien (0201b) noch nicht endgültig abgeschlossen ?

    oder

    Besteht ein Malignom in der Eigenanamnese Z85.0 (0209a) ?

    Kurz gefragt:

    HD C18.2, ND K43.9

    oder

    HD K43.9, ND Z85.0 ?

    Uwe Lehmann
    Chirurg

  • Für mich ist die Narbenhernie eindeutig die Hauptdiagnose.

    Die Tumortherapie ist abgeschlossen, Hinweise für ein Rezidiv finden sich nicht. Die NArbenhernie ist zwar Folge der Laparotomie, könnte aber auch bei allen anderen Laparotomien auftreten. Auch von einer geplanten Op. im Rahmen des Tumortherapiekonzeptes kann man schlecht sprechen.
    -> also K43.9 als Hauptdiagnose

    Zur Frage, ob das ColonCa. als ND codiert werden muß, sollte geprüft werden, ob es
    • therapeutische oder diagnostische Maßnahmen oder
    • erhöhten Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand
    nach sich gezogen hat.
    Wenn ja, dann C18.2 kodieren, wenn nein, dann nicht kodieren.

    mfg
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich würde hier die Narbenhernie als HD kodieren, die Z85.0 als ND, wenn die Definition der relevanten ND erfüllt ist.
    Begründung:
    Die Narbenhernie tritt ja nicht immer nach der Primär-OP auf, sondern ausnahmsweise. Sie behandeln somit nicht eine regelhaft auftretende "Erkrankung" im Zusammenhang mit dem Karzinom oder dessen Behandlung, sondern eine aufgetretene Spätfolge einer Operation im Bauchraum (indikationsunabhängig). Außerdem haben Sie auch das Staging mit dem negativem Befunf erwähnt.
    Im Sinne dieser Überlegung ist z.B. auch die DKR bei Verbrennungen und deren Weiterbehandlung und Diagnosenzuweisung formuliert (inhaltlicher Bezug):
    Wiedereinweisung zur Behandlung von Verbrennungen
    Folgeeinweisungen zur Transplantation und zum Débridement von Verbrennungen sind mit dem entsprechenden Kode für die Verbrennung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, es sei denn, die Einweisung erfolgt zur Behandlung einer Komplikation oder Spätfolge. In diesem Fall ist die Art der Komplikation oder der Folgeerscheinung als Hauptdiagnose (z.B. Narbenkontrakturen) zu kodieren.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Stark,

    ich hatte meinen Beitrag verfasst, bevor ich Ihren lesen konnte. Deswegen die "Wiederholung".
    Allerdings kommt die Kodierung des nicht mehr existenten Karzinoms keinesfalls in Frage (dies kann nicht die ND-Definition erfüllen, "es ist nicht mehr da"):

    0208a Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen
    und Leukämie
    Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese
    In Fällen, in denen eine komplette Remission vorliegt und der Patient in keiner Weise bezüglich des Malignoms oder der Nebeneffekte therapiert wird, ist ein Kode für die „Anamnese eines
    Malignoms“ zuzuweisen, sofern dies den Behandlungsaufwand beim aktuellen Aufenthalt
    erhöht (s.a. DKR D003b Nebendiagnosen (Seite 11) und DKR 0209a Malignom in der Eigenanamnese (Seite 76)).

    0209a Malignom in der Eigenanamnese
    Die Kodes der Kategorie
    Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese
    sind nicht als Hauptdiagnose zuzuweisen. Sie sind nur dann zu verwenden, wenn die Behandlung des Malignoms endgültig abgeschlossen ist.

    Gruß


    --
    D. D. Selter