§ 8 (5) KHEntgG - § 1 (6) KFPV

  • Guten Tag, Freunde des Forums,

    Aus dem KHEntgG geht hervor: Wird eine Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe KH aufgenommen, ..., darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser FP die FP nicht erneut berechnet werden.

    Im KFPV steht: Maßgeblich für die Ermittlung der Verweildauer ist die Zahl der Belegungstage (nicht Kalendertage), ..., ohne den Verlegungs- und Entlassungstag aus dem KH, ...

    1. Fall: 08.05. - 15.05.03 - 7 Belegungstage
    2. Fall: 22.05. - 30.05.03
    Obere Grenzverweildauer 19 Tage (1. Tag mit Zuschlag)
    Meines Erachtes wird ab dem 27.05.03 tagesbezogenes Entgelt, da der Entlassungstag nicht als Belegungstag gesehen wird und nicht zur Verweildauer hinzugezogen wird.

    Wer kann mir sagen, welche Tage zur Berechnung der Oberen Grenzverweildauer bei Wiederaufnahme wegen Komplikationen genommen werden????

    Viele Grüsse und Merci

    Claudia
    :chili: :chili: :chili:

  • Hallo Frau Lindner,

    meiner Meinung nach ist in Ihrem Beispiel der erste Tag mit Zuschlag der 26.05.03.

    Berücksichtigt werden die Belegungstage des ersten Aufenthaltes
    (8 Tage), die Kalendertage von der ersten Entlassung bis zum Tag vor der Wiederaufnahme (in Ihrem Beispiel meiner Meinung nach 7 Tage; da der Entlassungstag nicht als Belegungstag zählt, muss er doch als Kalendertag berücksichtigt werden, oder???) sowie die Belegungstage des erneuten Aufenthaltes bis zum Erreichen der oGVD.

    Zu dieser rechtlich nicht gestützten Ansicht komme ich, weil der Fall, wenn er denn durchgehend im Krankenhaus gewesen wäre, auch die oGVD am 26.05. erreicht hätte.

    Ich hoffe, das war richtig, sonst bitte ich um regen Widerspruch.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo,
    logisch klingt es für mich auch, wie Sie es beschreiben, aber als Vertreter einer KK kennen Sie bestimmt auch den Leitfaden der Spitzenverbände der KK zu Abrechnungsfragen... und da rechnet man ausschließlich mit den Belegungstagen. Z. B. Seite 20/21 mit dem Beispiel auf Seite 22. Der Entlassungstag gehört nicht in die Berechnung der OGVD ...
    Und nun???
    Viele Grüsse
    Claudia
    :chili: :chili: :chili:

  • Hallo Frau Lindner,

    ich finde, das Beispiel widerspricht unserer Logik nicht:

    In dem Beispiel ist auch noch nachstationäre Behandlung erbracht worden. Denken Sie sich die mal weg, dann passt es wieder - auch vor dem Hintergrund der schriftlichen Erläuterungen (..., darf für die Kalendertage innerhalb der oGVD...).

    Ich bleibe dabei, ab und zu ist auch mal eine Regelung mit der menschlichen Logik vereinbar.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag Frau Lindner

    Würden Sie die Verweildauerdefinition der KFPV auch auf die Wiederaufnahme anwenden, dann hätte der Patient eine Verweildauer von 7 (1. Aufenthalt ohne Entlassungstag) + 8 (2. Aufenthalt ohne Entlassungstag) = 15 Tage und hätte somit die oberen Grenzverweildauer nicht erreicht.

    Wenn aber für die Frage, ob die Wiederaufnahme innerhalb der OGVD lag, die Kalendertage herangezogen werden, dann gilt dies in diesem Fall auch für die Berechnung der Zuschläge, zumal beides im Gesetz in einem Satz gesagt wird.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum,

    wir rechnen seit dem 1.6.03 die DRG's mit der Krankenkasse ab.
    Ich kann nur die oben angegebenen Regeln bestätigen.

    Etwas knackiger formuliert:
    Bei "Wiederaufnahme bei Komplkation" wird so getan, als ob der Patient nicht nach Hause gegangen wäre. Und dann werden die ganz normalen Abrechnungsregeln angewendet.
    Der wirklich unangenehme Punkt ist, dass die OPS- und ICD-Schlüssel des 2. Aufenthaltes nicht berücksichtigt werden. Das soll ja ab 2004 anders werden.

    mfg
    Thomas Schröder

    MfG

    Thomas Schroeder

  • Hallo Forum, hallo Herr Schröder,

    wo steht, dass der zweite Aufenhalt bei Wiederaufnahme nicht mitgegroupt werden kann? Der Gesetzgeber hat in den z.Zt. gültigen Abrechnungsregeln lediglich vergessen, dies zu regeln. Unlogisch ist dies dennoch, daher haben wir uns vor Ort mit den Kassen geeinigt, dass der zweite Aufenthalt mitgegroupt wird. (Welches uns technische Probleme bereitet. Die Logik ergibt sich aus der Analogie mit der Rückverlegung aus einem anderen Krankenhaus. Wenn Krankenkassen und Krankenhaus an einer sachgerechten Eingruppierung interessiert sind, dann müssen auch Komplikationen mitgruppiert werden.Aus dieser Logik heraus wurde dies in dem Entwurf zu den neuen Abrechnungsregeln für 2004 mit berücksichtigt.

    Gruß

    A.Chandra

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von AChandra:
    wo steht, dass der zweite Aufenhalt bei Wiederaufnahme nicht mitgegroupt werden kann?


    Wo steht, dass er mitgruppiert werden kann?

    Zitat


    Original von AChandra:
    Der Gesetzgeber hat in den z.Zt. gültigen Abrechnungsregeln lediglich vergessen, dies zu regeln.


    Hat er nicht! Denn er hat ja durchaus festgelegt, was abgerechnet werden kann, nämlich nach Überschreiten der oberen GVD Zuschläge und ggf. Nachberechnung der beim 1. Aufenthalt berechneten Abschläge. Da also nach der Änderung durch das FPÄndG durchaus im Paragrafen aufgeführt ist, was aberechnet werden kann, die Neugruppierung jedoch nicht dazugehört, hat der Gesetzgeber sie auch nicht einfach vergessen (Jedenfalls glaube ich nicht, dass dieses Argument gerichtsbeständig wäre)

    Zitat


    Original von AChandra:
    Unlogisch ist dies dennoch, daher haben wir uns vor Ort mit den Kassen geeinigt, dass der zweite Aufenthalt mitgegroupt wird.


    Dann haben Sie ein klare, aber lokale Regelung. Gut für Sie und empfehlenswert für alle anderen, aber ich glaube nicht, dass die Kassen überall eine solche Regelung abschließen werden.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Guten Tag Frau Lindner,

    Sie gehen in Ihrem Beispiel davon aus, dass nach Erreichen der Oberen Grenzverweildauer tagesbezogenes Entgelt zur Abrechnung kommt.
    Bis zum Inkrafttreten des FPÄndG gibt es jedoch keine derartige Regelung. Die alte Fassung des § 8 Abs. 5 KHEntgG verbot lediglich die Abrechnung der gleichen Fallpauschale (Formulierung: "die Fallpauschale nicht erneut..")innerhalb der Grenzverweildauer.
    Es steht nirgends, dass dann bei Überschreitung tagesbezogene Entgelte berechnet werden können/müssen/dürfen!

    Aufgrund der Formulierung sind aus meiner Sicht andere Abrechnungen vorgegeben:

    1. Beim 2. Aufenthalt ergibt sich die gleiche DRG, die OGVD wird
    überschritten: jeweils Abrechnung der DRG für den 1. und 2. Auf-
    enthalt.

    2. Beim 2. Aufenthalt ergibt sich eine andere DRG:
    Abrechnung der jeweiligen DRG pro Aufenthalt, da die Voraussetzung
    für die Anwendung des § 8 Abs. 5 KHEntgG (siehe oben)nicht
    vorliegt.

    Anders liegt der Sachverhalt bei Fällen, die nach dem Inkrafttreten des FPÄndG wiederaufgenommen werden. Hier sind tagesbezogene Entgelte abzurechnen.

    Eine Zusammenführung beider Aufenthalte und Neugrouping, wie von einigen Krankenhäusern gehandhabt, ist bzw. war auch bisher nicht vorgesehen. Dies soll sich erst ab dem 01.01.2004 ändern.
    Vereinbarungen mit Kassen, dies bereits jetzt so zu handhaben können sich somit auf keine gesetzliche Regelung beziehen. (Verstoss gegen geltendes Recht?)
    Dazu stellt sich noch die Frage, ob dies von den Kassen nach dem Inkrafttreten des FPÄndG, auch weiterhin akzeptiert wird, da nach den neuen Bestimmungen Tagesentgelte abzurechnen sind, ein Neugrouping jedoch nicht vorgesehen ist!

    Es würde mich freuen, dazu aus Kassensicht zu hören. Insbesonder würde mich interessieren, auf welche Rechtsgrundlagen sich die Kassen hier beziehen.

    Vielen Dank bereits im voraus.


    Viele Grüße

    eStefan

  • Hallo Herr Stefan,

    bin zwar nicht von der Kasse, aber wir rechnen seit Januar DRGs ab und ich kenn' mich mit der KFPV ein bisschen aus (Mitwirkender) :3

    Leider, leider stimmt Ihre Feststellung nicht. :no:
    Für 2003 gilt §8 Abs.5 KHEntgG, ab 01.07. die Änderungen des FPÄndG.

    Falls ein Patient wegen Komplikation wieder aufgenommen, ist es völlig gleichgültig, welche DRG im zweiten Aufenthalt erreicht wird, es darf keine neue abgerechnet werden. Maximal Zuschläge für oGvD - Überschreitung (auf Basis der ersten DRG).

    Nebenbei bemerkt: Vorgesehen ist hier, natürlich nur "echte" Anwesenheitstage (=Belegungstage i.S. d.Gesetzgebers) für die Ermittlung der oGvD heranzuziehen, wenn jemand ernsthaft glaubt, die Tage zu hause könnte man mitzählen, dem wünsche ich viel Spass mit dem MDK :mdk:

    Spannend ist allerdings die Frage, wann ist es eine Komplikation?
    Was ist Komplikation überhaupt?

    Gerade wegen dieser Frage und v.a. wegen einem z.T. enormen Wildwuchs (manche Ersatzkassen reklamieren jede WA innerhalb der oGvD als Komplikation) :rolleyes: haben wir beim Re-Design der KFPV größten Wert auf einheitliche Betrachtung gelegt.

    1.) Alle WA innerhalb der oGvD (ausser den ausgenommen Fächern) werden zusammengeführt, wenn sie in die gleiche BasisDRG fallen. Falls neue Nebendiagnosen hinzukommen darf ggf. neu eingestuft werden.

    für die oGVD gilt: zur Bestimmung, ob WA vorliegt oGVD 1.Fall
    zur Bestimmung, ob Zuschläge in Anspruch genommen werden können gilt die oGVD der DRG des 2.Falles.

    2.) unbenommen davon,, kann die Kasse natürlich bei verschiedenen DRGs noch den Verdacht der Komplikation äußern, wir gehen davon aus, dass diese Rückfragen aber seltener werden :roll:

    So, hoffentlich ist alles klar. :rotate:

    Ansonsten stehe ich für Fragen immer gerne zur Verfügung

    Gruss aus München (sonnig, weil ich heute auf die Wies'n geh :drink: )
    Michael Wilke :smokin:

  • Hallo Forum, hallo Herr Wilke,

    erlauben Sie mir noch eine spitzfindige juristische Anmerkung:
    Das FallpauschalenÄnderungsgesetz wurde am 21.07.2003 im Bundesgesetzblatt I veröffentlicht. Nach Artikel 7 dieses Gesetzes (Inkrafttreten) ist die Änderung des §8 Abs. 5 KHEntG am Tag nach der Verkündigung, also am 22.07.2003 in Kraft getreten. Bis einschl. 21.07.2003 gilt also die "alte" Version des §8 Abs. 5 KHEntG.

    Ansonsten wünsche ich Ihnen viel Spaß auf der Wiesn! :drink:


    Grüsse aus Rosenheim

    Nusser

    [mark=grey]Schöne Grüsse

    F. Nusser[/mark]