§ 8 (5) KHEntgG - § 1 (6) KFPV

  • Hallo Herr Wilke,

    ich hätte auch noch eine Frage, und zwar zur Abrechnung der Langliegerzuschläge bei Wiederaufnahmen wegen Komplikationen.
    Und zwar für diesen September 2003 nach Umstieg zum 1.9.2003:

    Hierfür gilt o.a. § 8 Abs 5 KHENTG:

    " (5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden; nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden."

    Hier ist in ein und demselben Satz von der Überschreitung der oberen Grenzverweildauer die Rede, woraus ich schließe, daß hier derselbe Sachverhalt gemeint sein muß. Beim ersten Fall muß die ab der ersten AUfnahme gemeint sein, also ist dies auch bei der zweiten Nennung so.

    Was gilt nun: Das was im Gesetz bzw. der Verordnung steht? Oder das was der MDK sagt? :vertrag:

    Und noch ein (zugegeben ein bißchen unfairer X( ) Nachtrag:
    Halten Sie die Regelung für nächstes Jahr wirklich für:
    eindeutiger?
    Besser?
    und vor allem:
    praktikabel?
    (Weiß ich bei der zweiten Aufnahme schon die Basis-DRG? Kann ich die Fälle bei Entlassung, wenn alles mögliche eingegeben ist, zusammenführen??)
    Ich denke, wir werden mit dieser Fallzusammenführung viel Freude haben.:rolleyes:


    (Sie sehen, man kann auch grantig sein außerhalb Bayerns! :angry: )

    Gruß von Mautner

    aus dem Schwabenland

    Viele Grüße von

    Mautner