Hallo liebe Mitkämpfer,
ein Patient mit einer osteosynthetisch versorgten Femurkopffraktur entwickelte eine posttraumatische Coxarthrose (M16.5). Um eine TEP einbauen zu können, musste zuerst die Entfernung der Osteosynthesevorrichtung (Z47.0) erfolgen. Wenn die Aufnahme wegen der Metallentfernung erfolgt, muss die ehemalige Fraktur, gefolgt von Z47.0 kodiert werden. Wenn das alles aber Nebendiagnose /-prozedur ist, muss dann auch die Femurkopffraktur mit kodiert werden? Wenn ich das mache, komme ich in die nächst hörere DRG, weil die S72.10 ein CCL von 4 mit bringt. Ist das richtig?
Grüße aus dem sonnigen Brandenburg
:look:
Elisabeth Kosche